Tod des Schuldners nach Ablauf der WVP

  • Hallo forum,

    ich habe hier jetzt den Fall, dass der Schuldner nach Ablauf der WVP, aber vor Erteilung der Restschuldbefreiung verstorben ist. Eine Anhörung nach § 300 InsO wurde auch noch nicht in Gang gesetzt.

    Kann ich jetzt noch die Rsb erteilen :gruebel:? Irgendwo ganz dunkel im Hinterkopf habe ich, dass das nicht mehr geht, aber ich finde nix mehr dazu ... irgendwie wäre es auch ein wenig unbefriedigend, dass keine Rsb mehr erteilt werden kann, nur weil hier die Akte länger auf ihre Bearbeitung warten musste :cool:.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Zwei schöne Aufsätze für Dich:

    ZInsO 2007, 1202 - 1208 (Ausgabe 22 v. 30.11.2007)
    InsbürO 2009, 251 - 258 (Ausgabe 7 v. 10.07.2009)

    Zitat aus dem zweiten Aufsatz:

    Eine Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO) und Widerruf gem. § 303 InsO werden daher für möglich gehalten (Heyrath/Jahnke/Kühn ZInsO 2007, 1202, 1207). Dagegen spricht, dass Restschuldbefreiung nur natürliche Personen erlangen können. Träger http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_78deshttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_80 Vermögens ist nach dem http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_79Tod des Schuldnershttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_83 aber die Erbengemeinschaft. Gerichtliche Entscheidungen liegen noch nicht vor.

    Persönlich bin ich der Meinung, dass nach dem Tod des Schuldners eine RSB nicht mehr erteilt werden kann.

  • Nach dieser Entscheidung:

    AG Duisburg, 25.5.2009, 62 IK 59/00, NZI 2009, 659

    kann RSB erteilt werden, wenn der Schuldner erst nach Ablauf der WVP stirbt.

    Halt ich für richtig, denn der Schuldner kann ja nicht beeinflussen, ob das Gericht die Erteilung schon zwei Wochen oder (übertrieben gesagt) erst zwei Jahre nach Ablauf erteilt.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Nach dieser Entscheidung:

    AG Duisburg, 25.5.2009, 62 IK 59/00, NZI 2009, 659

    kann RSB erteilt werden, wenn der Schuldner erst nach Ablauf der WVP stirbt.

    Halt ich für richtig, denn der Schuldner kann ja nicht beeinflussen, ob das Gericht die Erteilung schon zwei Wochen oder (übertrieben gesagt) erst zwei Jahre nach Ablauf erteilt.



    Dagegen:

    AG Bielefeld 09.05.2005 - 43 IKhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2 556/03

  • Fände ich aber unlogisch: Der lebende Schuldner hat doch das Ziel erreicht. Warum sollen jetzt die Erben bestraft werden, nur weil der Schuldner zu früh verstarb? :eek:

    Die Duisburger Entscheidung ist nachvollziehbarer. Die WVP ist abgelaufen, Ziel erreicht, fertig.

  • Mir kam es auf folgenden Leitsatz an:

    Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

    Dennoch denke ich, dass zwischen vor und nach Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterscheiden ist. Stirbt der Schuldner noch während der WVP, hat er noch keinen Anspruch auf Erteilung der RSB erlangt. Stirbt er erst hernach, hat der den Anspruch erlangt. Es kann hier wohl kaum darauf ankommen, wie schnell Treuhänder und Gericht nach dem Termin arbeiten.

    Dass der Anspruch des Schuldners nicht auf die Erben übergeht, ist ja irgendwie noch nachvollziehbar. Aber den Anspruch haben ja nicht die Erben erst erworben, sondern schon der zum Zeitpunkt des Ablaufs der WVP noch lebende Schuldner. Und zwar höchst persönlich. :cool:

    Er hat halt nur noch keinen entsprechenden Beschluss gehabt, obgleich ihm dieser aber schon zugestanden hätte.

  • Es widerspricht mir, einem Toten die RSB zu erteilen. Der ist hinüber, somit nicht mehr prozessfähig.



    Das ist ja auch irgendwie richtig und verständlich. Aber willst du jetzt die Erben "blöd dastehen" lassen, obgleich die Voraussetzungen für die Erteilung zum Zeitpunkt des Todes bereits längst erfüllt waren?

    Ist Voraussetzung für die RSB, dass der Schuldner den Beschluss über die Erteilung noch höchst persönlich entgegennehmen kann? Es spricht nichts gegen die Erteilung der RSB, auf die der dann leider Verstorbene doch bereits einen Anspruch zu Lebzeiten hatte. Gerecht wäre das nicht, aber was ist an der InsO schon gerecht? :D


  • Das ist ja auch irgendwie richtig und verständlich. Aber willst du jetzt die Erben "blöd dastehen" lassen, obgleich die Voraussetzungen für die Erteilung zum Zeitpunkt des Todes bereits längst erfüllt waren?



    Die Erben können ausschlagen bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

  • Besteht für die Nachlassinsolvenz noch ein Rechtsschutzbedürfnis, mal ganz ketzerisch gefragt? Das Verfahren ist (eigentlich) doch schon durch. Einschließlich ordnungsgemäßem Ablauf der RSB. :gruebel:

  • Ich tendiere auch dazu, dem Schuldner die Rsb noch zu erteilen - Höchstpersönlichkeit hin oder her. Die Bauchschmerzen, einem Toten und damit zugegebenermaßen nicht mehr Prozessfähigem die Rsb zu erteilen, habe ich zwar auch, aber die sind nicht unheilbar ;).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nach § 300 InsO müsstest du den Schuldner anhören. Und das ist schlechterdings jetzt nicht mehr möglich. Sind die Vorschriften mit der Anhörung aller Beteiligten so sehr zwingend? Vermutlich schon. :gruebel:

    Aber doof wär´s schon: Der Schuldner hat sich so viel Mühe gegeben und noch durchgehalten bis zum Ablauf der Abtretungserklärung und nun sollen seine Erben trotzdem bluten? Irgendwie nicht logisch. Aber offensichtlich gab´s den Fall hier noch nicht.

  • Was habt ihr denn für Probleme. Sofern die Erben die Erbschaft nicht ausschlagen, haften sie aufgrund des Nachlassinsolvenzverfahrens m.E. nur mit dem Nachlass für die Verbindlichkeiten. Warum also verrenken bis es nicht mehr geht. Sie werden nicht benachteiligt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • na ich bin auch mal gespannt, wie Du Dich entscheiden wirst, Bela.
    Der Fall rüttelt etwas an den Grundfesten. Hierzu noch ein "Dönekes": unser Landgericht judizierte mal, dass dann, wenn keine Gläubiger Forderungen angemeldet hätten, eine vorzeitige RSB nicht in Betracht käme, weil der Fall nicht im Gesetz vorgesehen sei. Meine Handlungsweise: ich hab die RSB weiterhin erteilt; mein Kommentar: der Tod des Schuldners ist weder im Verfahren, noch während des Laufs der WVP im Gesetz vorgesehen; befolgte ich die LG- Entscheidung müsste ich im laufenden Verfahren RSB ankündigen (Merkblatt über die Obliegenheiten am Grabstein anheften lassen) und beim Versterben in der WVP nur abwarten mit der Erteilung :D Ergo: in den beiden letztgenannten Fällen stets Erben anhören und entscheiden. Da bisher Erben nicht vorhanden waren, kam nix, ergo RSB durch Tod erledigt.
    Der BGH hat die vorzeitige RSB für rechtens erklärt. In der Anmerkung von Ahrens zu dieser Entscheidung ist in der Tat die RSB-fähigkeit des Nachlasses aufgeworfen worden (müsste irgendwo in der NZI 2005, so um die S. 400 stehen).

    Um es vorwegzunehmen: ich halte den Nachlasss nicht für RSB-fähig !
    ABER: die vorliegende Konstellation ist eine andere !
    Es lassen sich gute Argumente dafür finden, dem nach Ablauf der WVP verstorbenen Schuldner die RSB zu erteilen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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