Erbschein: Antragsaufnahme und Zurückweisung durch den gleichen Rpfl.?

  • Es ist wirklich nicht so, dass mir das Herz in die Hose rutscht, aber von vornherein zu wissen, dass ich totalen Mist aufnehme, widerstrebt mir einfach (und das nach 3 Jahren RAST :D). Ich werde auf jeden Fall einen Vermerk aufnehmen, dass er das so wollte und dann ist es gut.

    Ich werde ihm also sagen, dass meiner Meinung nach die ganzen Feinheiten mit in den Antrag bzw. Erbschein müssen und wenn er dann noch immer auf seinem Alleinerben besteht, dann kann ich ihm auch nicht helfen.

    Das Problem ist hier vielleicht nicht der Antragsteller, sondern dessen Anwalt ...

  • Hatte diese Problematik auch schon einmal. Hatte in meinem Fall die Antragstellerin vor Antragsaufnahme auf die abweichende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung hingewiesen, sodass das Nachlassgericht dem Antrag u.U. nicht stattgeben könnte und mir von der Antragstellerin erläutern lassen, warum sie die entsprechenden Textpassagen im Testament - nach dem Willen des Testators - anders deutet. Und das ebenfalls mit aufgenommen.

    Eine Zurückweisung meines selbst aufgenommenen Antrags ist mir allerdings erspart geblieben, da die angehörten Beteiligten Einwendungen erhoben haben.

  • Nimm den Antrag auf. Zum Thema "Beratungsverbot": Zum fairen Verfahren gehört es meiner Meinung nach definitiv, eine völlig abwegige Rechtsauffassung eines Beteiligten durch "gerichtlichen Hinweis" auf den Boden der Tatsachen zurück zuholen. Das würde ich auch so mit aufnehmen "Auf Hinweis, dass das Nachlassgericht von folgender Sach- und Rechtslage ausgeht ... erklärte der Erschienene ..." Das hat nichts mit Beratung zu tun.
    Dann hörst Du die anderen Beteiligten sowieso erst einmal an, vielleicht schlagen die ja auch in deine Presche. Dann ist der Weg ins Rechtsmittel offen. Immerhin bist Du ja nicht der letzte Entscheider, sondern "nur" der erste in einer möglichen langen Reihe bis hoch zum BGH.

  • Ich erinnere mich gut an einem Fall, der so ähnlich gelagert war. Antragsteller kam zur Geschäftsstelle, Daten wurden aufgenommen, Urkunden wurden mitgeteilt, welche zum Termin mitzubringen waren, Termin wurde erteilt. Beim Vorbereiten der ESV merkte ich, an der Erbfolge stimmte alles hinten und vorne nicht, der Antragsteller war kein Erbe. Ich rief ihn an, erklärte die Sachlage und fragte an, ob es beim Termin bliebe. Er bestätigte mir mit einigem Groll, dass er an dem Erbscheinsantrag und somit am Termin zur Beurkundung festhielt. Folge: Nicht nur die ESV habe ich sodann vorbereitet, sondern sogleich auch den Zurückweisungsbeschluss, den ich dann auch kurzerhand nach geschlossener Erbscheinsverhandlung sogleich verkündet habe. Die Begründung folgte entsprechend gesondert. Aber so ist das manchmal nunmal,...möchte dabei gar nicht wissen wie sich Mischdezernatsrechtspfleger fühlen, die übergreifend, Nachlass, Betreuung und Grundbuch z.B. zugleich bearbeiten und mit derselben Sachlage aus verschiedener Entscheiderposition befasst sind, da reicht dann wohl nicht mehr nur ein Spiegel :teufel:.

  • Ich häng mich hier mal ran, finde es je nach Einzelfall eben auch schwierig abzugrenzen zwischen "Beratung" und "reine Aufnahme einer Niederschrift".

    Wie handhabt ihr es, wenn "Antragsteller Ahnungslos" vor euch sitzt und weder weiß, welche der fünf in Frage kommenden Personen denn nun Erbe ist geschweige denn, zu welchem Anteil.
    Gebt ihr vor, dass Person A,B,C,D, und E Erben zu 1/2, 1/4, 1/12, 1/12 und 1/12 sind ?? Insbesondere sofern keine Ehegatte-Kind-Kombi vorliegt.

    Ich habe es anfangs gemacht, bis was schief lief und ich mir anhören konnte "Aber Sie haben doch gesagt....". Seitdem bin ich vorsichtiger geworden.

    Daher würde mich interessieren, wie andere Kollegen das so sehen.


    Lieben Gruß :)

  • Bei gesetzlicher Erbfolge sage ich dem Antragsteller, wer Erbe ist und zu welcher Quote. Der A'st. kann es doch selbst nicht wissen, und wir müssen es ihm sagen wegen unserer Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG. Wenn es bei gewillkürter Erbfolge Zweifel gibt, sage ich ihm, welche Möglichkeiten sich anbieten, und dann muss er Farbe bekennen.

  • Im Sinne des § 139 Abs. 1 ZPO und vor allem nach § 28 Abs. 2 FamFG habe ich als Gericht die Pflicht auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, so dass m.E. in jedem Fall keine Rechtsberatung vorliegt, wenn ich dem Beteiligten die gesetzliche Erbfolge dem Grunde nach "herbete". Er ist ja insoweit nicht daran gebunden und kann, wenn er will, jederzeit einen eigenen Antrag formulieren. Auf das Argument, "sie haben das damals so gesagt", erwiderte ich anfangs in der Weise, dass "Sie auch das noch unterschrieben haben", mit der Gewissheit immer darauf hingewiesen zu haben, keine Rechtsberatung geleistet zu haben und der Beteiligte für den korrekten Antrag selbst verantwortlich ist.

  • Ich hatte mal einen Fall, in dem das Nachlassgericht die Kinder falsch "beraten" hat, was zu einem Erbscheinsantrag der Kinder führte, gegen den ich dann für den Ehemann der Erblasserin intervenieren musste. Das Gericht hat seine Auffassung dann geändert. Die Kinder mussten die Kosten tragen. Es gab zwischen Vater und Kindern eigentlich keine Probleme, vielleicht ein geringes Kommunikationsdefizit. Schuld war allein der Rechtspfleger, der die Kinder auf die falsche Spur gebracht hatte. Das habe ich damals auch so deutlich ans Gericht geschrieben, um für künftige Fälle zu sensibilisieren.

    Ich habe kein Problem damit, wenn das Gericht eine Auffassung zur Rechtslage äußert. Aber man sollte den Leuten schon sagen, dass das nur eine Auffassung ist und dass in der Regel drei Richter am OLG letztverbindlich entscheiden. Es ist gar nicht so selten, dass ich Anträge gegen die vorläufige und leider oft sehr oberflächliche Auffassung des Nachlassgerichts stellen muss. (Allerdings nimmt man die Auffassung des Nachlassgerichts dann als Hilfsantrag, wenn das möglich ist, damit nicht am Ende das Verfahren ohne Erbschein enden kann.)

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