Erbschein: Antragsaufnahme und Zurückweisung durch den gleichen Rpfl.?

  • Kann ich einen Erbscheinsantrag, bei dem ich den Antragsteller ausführlich auf die möglichen Hindernisse für die Erteilung des von ihm gewünschten Erbscheins hingewiesen habe (hier: eventuelle Umwirksamkeit der Anfechtung einer Ausschlagung und der sich daraus ergebenden Erbquoten... er bestand dennoch auf Beurkundung des Antrags), auch selber durch Beschluss zurückweisen?

  • Ja klar.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Aber irgendwie doch auch doof, ich bin auch so ein " Ein Mann Nachlassgericht" und verweise in dieser Konstellation immer darauf, dass ich das Gericht bin und über den Antrag entscheiden muss, eine rechtiche Beratung sollte er sich wegen Pi und Pa... dann doch bei einem Notar holen, der dann auch den Erbscheinsantrag nach dieser rechtlichen Beratung aufnehmen kann. Das blöde Gefühl: Ätsch.. hab ich dir doch gleich gesagt, dass ich den Quatsch nicht glaube, den ich hier für dich aufgenommen habe... mit der entsprechenden Kostenfolge, auf die ich immer gesondert hinweise, ... nicht schön...

  • Was man im Rahmen der Antragsaufnahme macht, weil ein Beteiligter inhaltlich auf dem gestellten Antrag besteht, ist die eine Sache, und was man macht, wenn man dann über den Antrag entscheidet, die andere. Man schaut sich sozusagen selbst scharf im Spiegel an und fragt sich, welcher Heini wohl diesen Erbscheinsantrag aufgenommen hat.

  • Was man im Rahmen der Antragsaufnahme macht, weil ein Beteiligter inhaltlich auf dem gestellten Antrag besteht, ist die eine Sache, und was man macht, wenn man dann über den Antrag entscheidet, die andere. Man schaut sich sozusagen selbst scharf im Spiegel an und fragt sich, welcher Heini wohl diesen Erbscheinsantrag aufgenommen hat.



    und kommt dann zu der Überzeugung dass es wohl der Heini war, den man nach durchzechter Nacht rasiert obwohl man ihn gar nicht kenn.

  • Ich hänge mich hier mal dran nach vielen Jahren...

    Ich erwarte nächste Woche jemanden zum Erbscheinsantrag, dem ich 3 mal versucht habe zu erklären, dass er bei einem Notar mit seinen Beratungsmöglichkeiten besser aufgehoben wäre. Er sieht sich (nach Beratung durch seinen RA) als Alleinerbe an und es sei doch alles ganz einfach. Ich sehe da noch eine Vor- und Nacherbfolge, Wiederverheiratungsklausel, Pflichtteilsklausel und gar ein Vorausvermächtnis.

    Und wie Rösi bereits schrieb, kommt man sich echt doof vor, etwas aufzunehmen, bei dem man weiß, dass es nicht passt.

    Aber gut, ich nehme also den Antrag wie diktiert auf...mache ich dann eine Zwischenverfügung mit allem, was mir (an meiner eigenen Beurkundung) nicht passt? :cool:

  • Unser ehemaliger Rektor an der Fachhochschule hat ganze Aufsätze damit gefüllt, dass die Rechtspfleger bei der Antragsbeurkundung auf einen alle Informationen beinhaltenden und entscheidungsreifen Antrag hinwirken sollen. Eine Belehrungspflicht gibt es aber nicht. Mit deinen Hinweisen zu deiner Auslegung der Sachlage hast du im Vorfeld schon alles gemacht, was du konntest, um ihm die Sache zu ersparen. Wenn er dann immer noch den Antrag stellen will, dann ist das halt so.

    Du könntest ihm noch einmal schreiben und ankündigen, dass die gedenkst, den Antrag aus den und den Gründen zurückzuweisen und dass es ihm möglich ist, aus Kostengründen binnen einer Frist den Antrag zurückzunehmen (er spart zumindest eine halbe Gebühr bezüglich des Erbscheinsverfahrens; für die Beurkundung mit eidesstattlicher Versicherung gibt's die volle Gebühr).
    Aber das wäre schon sehr publikumsfreundlich.

  • Ich dürfte ihm aber schon sagen, was ich in den Erbscheinsantrag aufnehmen würde oder zählt das schon zu Beratung? Ich will mich einfach nicht zu sehr aus dem Fenster lehnen. Wenn ich dich richtig verstanden haben, lege ich ihm ja damit nur dar, wie ich das Testament auslege.

  • Aber gut, ich nehme also den Antrag wie diktiert auf...mache ich dann eine Zwischenverfügung mit allem, was mir (an meiner eigenen Beurkundung) nicht passt? :cool:

    Diktieren lassen solltest Du Dir gar nichts. :) Damit würdest Du Deiner Filterfunktion nicht gerecht. Ich würde alle Punkte, die aus Deiner Sicht gegen einen Erfolg des Antrags sprechen, ins Protokoll aufnehmen. Das spart die Zwischenverfügung: Bei Beratungsresistenz kannst Du dann sofort zurückweisen.

    Will man vermeiden, dass derjenige über den Antrag entscheidet, der ihn aufgenommen hat, lässt sich das - allerdings nur bei ausreichend großen Gerichten - über den Geschäftsverteilungsplan regeln. So wird es hier zum Beispiel bei Räumungsschutzanträgen gehandhabt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich sehe keinen Grund, einen auf Wunsch der Beteiligten protokollierten Antrag zurückzuweisen.

    Du könntest ja auch den Antrag durch die Geschäftsstelle protokollieren lassen und nur die eidesstattliche Versicherung protokollieren.

    Hättest Du in diesem Fall ein Problem, den durch die Geschäftsstelle protokollierten Antrag zurückzuweisen?

    Oder in dem Fall, dass der anwaltliche Vertreter des Antragstellers den Antrag in Vollmacht für den Antragsteller stellt und Du nur die eidesstattliche Versicherung zum anwaltlichen Antrag protokollietdz?

    Wieso hast Du dann in dem Fall Probleme, dass Du -auf Wunsch des Antragstellers nach anwaltlicher Beratung- den Antrag und die eidesstattliche Versicherung protokollierst?

  • Ich habe noch nie verstanden, weshalb diversen Kollegen bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden das Herz in die Hose rutscht. Es wird einfach ein Vermerk in die Urkunde aufgenommen, wonach der Antragsteller trotz Hinweises auf die besagten rechtlichen Bedenken auf der Beurkundung mit dem vorliegenden Inhalt bestanden hat - und fertig.

    Und mit einer "Beratung" hat das Ganze sowieso von vorneherein nichts zu tun. Der Hinweis auf das vorgebliche Beratungsverbot dient nach meinem Dafürhalten oft nur als Vehikel dafür, bestimmte Dinge unterlassen zu können, die man an sich tun müsste.

  • Ich habe noch nie verstanden, weshalb diversen Kollegen bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden das Herz in die Hose rutscht. Es wird einfach ein Vermerk in die Urkunde aufgenommen, wonach der Antragsteller trotz Hinweises auf die besagten rechtlichen Bedenken auf der Beurkundung mit dem vorliegenden Inhalt bestanden hat - und fertig.


    Mit "Herz in die Hose rutschen" hat die gestellte Frage wohl eher nichts zu tun.

    Es geht einfach darum, dass man einerseits einen Antrag wie gewünscht aufnehmen muss, obwohl man weiß, dass dieser "Blödsinn" ist und man gleichzeitig auch zur Entscheidung über den Antrag berufen ist.

    Da ist es schon nachvollziehbar, dass einem Rechtspfleger dies merkwürdig vorkommt. (Unabhängig davon bringen die Parteien dann auch gern den Einwand, dass man den Antrag doch selbst aufgenommen habe.)

    Auch wenn es an kleinen Gerichten häufig nicht anders geht, aber aus meiner Sicht dürfte es eine Personenidentität zwischen Antragsaufnahme und Entscheider generell nicht geben.

  • Dieses Problem hat sich wohl erst im Rahmen der Öffnungsklausel des § 19 RpflG realisiert, weil es vor der Geltung des § 19 RpflG und der entsprechenden Gebrauchmachung seitens der Bundesländer nur im Bereich der (unstreitigen) gesetzlichen Erbfolge bestehen konnte. Und wenn es streitig wird, ist nach wie vor der Richter zuständig, so dass das Problem dann nicht auftritt.

    Auch vom Notar wird manchmal verlangt, dass er etwas nicht Zielführendes beurkundet. Das macht er dann auch, aber er weist dann in der Urkunde eben darauf hin, dass der betreffende Beteiligte auf der jeweiligen Beurkundung bestanden hat. Und für den Rechtspfleger gilt im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beurkundungen auch nichts anderes und deshalb ist das auch gar nichts Besonderes.

    Und noch einmal: Mit einer vorgeblichen "Beratung" hat das Ganze nichts zu tun.

  • Es ist wirklich nicht so, dass mir das Herz in die Hose rutscht, aber von vornherein zu wissen, dass ich totalen Mist aufnehme, widerstrebt mir einfach (und das nach 3 Jahren RAST :D). Ich werde auf jeden Fall einen Vermerk aufnehmen, dass er das so wollte und dann ist es gut.

    Ich werde ihm also sagen, dass meiner Meinung nach die ganzen Feinheiten mit in den Antrag bzw. Erbschein müssen und wenn er dann noch immer auf seinem Alleinerben besteht, dann kann ich ihm auch nicht helfen.

  • Es ist wirklich nicht so, dass mir das Herz in die Hose rutscht, aber von vornherein zu wissen, dass ich totalen Mist aufnehme, widerstrebt mir einfach (und das nach 3 Jahren RAST :D). Ich werde auf jeden Fall einen Vermerk aufnehmen, dass er das so wollte und dann ist es gut.

    Anders ist es doch auch nicht bei Klagen, die jemand protokolliert haben möchte, auch wenn sie unschlüssig/unbegründet/Mist sind.

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