Namenlose GbR beantragt Löschung

  • Hallo allerseits!

    Im Grundbuch sind eingetragen A, B, C als Gesellschafter in GbR.
    In Abt. II soll nun eine Vormerkung gelöscht werden (Bewilligung ist i.O.). Die Löschung wird von A schriftlich beantragt; laut Briefkopf tritt er für die "x Grundstücks GbR" auf.
    Auf Nachfrage wird mir nun eine Vollmacht (Form § 29 GBO) vorgelegt, laut der B und C den A bevollmächtigen, für die "x Grundstücks GbR" zu handeln.
    Ich frage mich nun,
    - wie mir die Identität zwischen der in der Vollmacht genannten und der eingtragenen GbR nachgewiesen werden könnte,
    - ob die Eintragung in Abt. I zu berichtigen / ergänzen wäre und ob dies nur auf Antrag zu erfolgen hat.

    Vielleicht stand jmd bereits vor einem ähnlichen Problem? Leider konnte ich nichts passendes finden.... :oops:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Die Antragsberechtigung ist bei einem reinen Eintragungsantrag nicht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen (BGH, V ZB 15/99 = Rpfleger 1999, 437 = DNotZ 1999, 734). Der Antrag ist auch kein Erfordernis zu der bewilligten Rechtsänderung; diese wird auch dann herbeigeführt, wenn dem Antragsteller die Antragsberechtigung gefehlt hat (Demharter, GBO, 27. Aufl. § 13 RN 8 m.N.). Da es sich vorliegend bei dem Antragsteller um einen der eingetragenen BGB-Gesellschafter handelt, würde ich der Frage, ob sich um den zur Vertretung der BGB-Gesellschaft bestellten Geschäftsführer handelt, nicht nachgehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • wie Prinz, denn es handelt sich ja hier nicht um eine Bewilligung, die der Grundstückseigentümer zur Löschung abgeben müßte. Der Fall wäre anders, wenn die Löschung ein Grundpfandrecht in Abt. III beträfe

    Um Abt. I würde ich mich im vorliegenden Fall nicht kümmern.

  • Ob ein Antrag zum Wirksamwerden der mit dem Antrag verfolgten Rechtsänderung erforderlich ist, ist nicht das eigentliche Problem, weil eine Eintragung gleichwohl nur vorgenommen werden darf, wenn

    a) der Antragsteller antragsberechtigt ist und
    b) die Vertretungsverhältnisse eines vertretenen Antragstellers nachgewiesen sind.

    Der Unterschied zur Bewilligungsvollmacht ist nur, dass der Nachweis der Vertretungsverhältnisse wegen § 30 GBO beim Antrag nicht der Form des § 29 GBO bedarf.

    Zu a): Antragsteller kann nur die GbR als Eigentümerin und nicht ein einzelner Gesellschafter sein. Hier steht nach meiner Ansicht schon nicht fest, dass die antragstellende GbR mit der Eigentümer-GbR identisch ist, weil erstere im Gegensatz zu letzteren einen Namen führt.

    Zu b): Seht die Identität zu a) fest, weil sich die GbR inzwischen einen Namen gegeben hat oder weil sie von vorneherein diesen Namen führte, der nach herkömmlicher Rechtsansicht nur nicht im Grundbuch eingetragen werden konnte (entsprechendes wäre jeweils darzulegen), löst sich das Vollmachtsproblem von selbst, weil dann alle Gesellschafter der "richtigen" GbR für die antragsberechtigte GbR gehandelt haben (A für sich selbst und in Vollmacht für B und C). Das Antragsrecht fließt aus der Eigentümerstellung der GbR und für jene gilt § 899a S.1 BGB.

  • Hallo,

    in Abt. I sind A und B als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen.

    A beantragt nun unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung eines in Abt. II eingetragenen Nießbrauchs (Löschungserleichterungsvermerk ist eingetragen).

    Muss B nun auch einen Antrag stellen? Die Berechtigte des Nießbrauchs ist tot - so oder so. Ich würde dazu tendieren zu löschen.

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