Bewilligung Grunddienstbarkeit

  • Hallo zusammen,

    der Inhalt einer Dienstbarkeit soll in der Bewilligung und der Eintragung schlagwortartig bezeichnet sein.

    Ist es ausreichend, wenn das Recht in der Bewilligung (und der Eintragung) nur schlagwortartig (als Wege- und Leitungsrecht) bezeichnet ist?

    An die Bewilligung schließen sich noch (ausdrücklich) schuldrechtliche Vereinbarungen zur Reinigung des Weges, der Kostentragung, der Gestaltung des Weges und zum Parken von Fahrzeugen an.

  • "Das Recht erstreckt sich auf einen 5 m breiten Streifen entlang der Nordgrenze zum Flurstück ... von der Straße ... bis zum Flurstück .... Die Lage der mit der Dienstbarkeit belasteten Fläche ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan."

    Im Lageplan ist ein Streifen des belasteten Flurstücks schraffiert.

    Im GB ist nur das belastete Flurstück verzeichnet.

  • (wozu berechtigt das "Wegerecht", welche Leitungen dürfen verlegt werden usw.)



    Was aber auch im Wege der Auslegung erfolgen kann. So berechtigt das Wegerecht grds. auch zum Befahren mit einem Kraftfahrzeug und zum Wenden, dagegen nicht zum Parken (vgl. Bamberger/Roth/Wegmann § 1018 Rn 53 m.w.N.). Wenn der schuldrechtliche Teil das anders vorsieht, wäre es allerdings sinnvoll, beides einander anzugleichen. Alles kann ohnehin nicht bedacht und vorhergesehen werden. Darf der Weg zum Beispiel auch beleuchtet werden? Und da das Leitungsrecht keine Einschränkung enthält, dürfen offenbar alle Arten von Leitungen verlegt werden. Das mit dem Leitungsrecht kommt mir aber bekannt vor. Hatten wir sicher schon woanders.

  • Das Recht ist nur schlagwortartig bezeichnet (siehe #1).

    Gerade darin sehe ich ja das Problem.

    Meiner Ansicht nach kann der Berechtigte Leitungen jeder Art (Wasser, Strom, Gas, Öl, usw.) in jeder Größe und in jeder Weise verlegen (unterirdisch, oberirdisch) verlegen.

    Außerdem kann er das Grundstück auf jede Art überwegen (auch z. B. mit schweren Baufahrzeugen), in jeder Dauer und zu jeder Zeit.

    Solange Berechtigter und Verpflichteter sich einig sind, besteht kein Problem. Es soll aber Nachbarn geben, die sich streiten!

  • auch z. B. mit schweren Baufahrzeugen



    Nein, das darf er im Wege der Auslegung zum Beispiel nicht (vgl. Bamberger/Roth a.a.O).

    Solange Berechtigter und Verpflichteter sich einig sind, besteht kein Problem.



    Das ist auch keine Garantie, weil sich die Umstände ändern (vgl. Grziwotz NJW 2008, 1851).

    In einem mir mal eingereichten Vertrag wurde ausgeführt, daß die Einzelheiten deswegen so penibel ausgeführt seien, weil wegen "des Veränderlichen im menschlichen Leben und in der Denkungsart der Menschen selbst, nun und für künftige Zeiten auf Sicherheit gedacht" werden solle. Wenn Zweifel bestehen, wäre das vielleicht auch kein schlechter Maßstab, um die fehlende Bestimmheit der Bewilligung zu beanstanden.

  • Ich halte eine ausschließlich schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts des Rechts als zu unbestimmt.



    Kommt darauf an, wie aussagekräftig das Schlagwort ist. Das o.g. Beispiel mit der Beleuchtung war nicht willkürlich gewählt. Die Bewilligung lautete in dem dort zu entscheidenden Fall auch nur "... Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Plan-Nr. ... hat das immerwährende und unentgeltliche Recht, den jederzeit als Zufahrt und Zugang des Grundstücks Plan-Nr. ..., um auf das Grundstück Plan-Nr. ... zu gelangen, jederzeit als Zugang und Zufahrt mitzubenutzen ...". (LG Zweibrücken NZM 2006, 399). Mal abgesehen davon, daß es da an der Grammatik happert, ist das auch nicht viel genauer. Und weil die sich wahrscheinlich nie hätten träumen lassen, daß sie sich mal wegen der Beleuchtung streiten, wäre ihnen das auch dann nicht erspart geblieben, wenn sie bei der Bewilligung mehr ins Detail gegangen wären.

  • Also hält eine ausschließlich als Wege- und Leitungsrecht bewilligte Dienstbarkeit sämtliche Optionen der Ausübung frei. Dient sie der Zuwegung sowie Ver- und Entsorgung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks muss man wohl von "mäßigen" PKW-Verkehr sowie Leitungen zur Ver-und Entsorgung eines Wohnhauses ausgehen. Dient sie dagegen bzgl. eines industriell genutzten Grundstücks geht die Berechtigung darüber hinaus. Dies muss sich dann ein Interessierter aus dem Grundbuch, der Bewilligung und der Gegenheiten vor Ort zusammenreimen. Im Streitfall geht´s dann vor Gericht.

  • Ist wohl so. Wie würde denn die ideale Bewilligung aussehen? Im Schöner/Stöber ist bei Randnummer 1113 ein Muster für ein Geh- und Fahrtrecht enthalten. Den dabei festgelegten Ausübungsbereich könnte man aber auch der tatsächlichen Ausübung überlassen. Die Vereinbarungen zur Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspfllicht sind nur erforderlich, wenn insoweit von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden soll. Und für die Beschränkung auf bestimmte Kraftfahrzeuge (dort: 2 Tonnen Gesamtgewicht) hat die Rechtsprechung Auslegungsgrundsätze entwickelt (wie oft wird im Übrigen so eine Beschränkung schon ausdrücklich festgelegt). Der Rest gibt inhaltlich nicht mehr her, wie wenn einfach nur ein "Geh- und Fahrtrecht" bewilligt worden wäre.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (12. April 2011 um 10:04) aus folgendem Grund: Rechtschreibung

  • In der 11. Auflage (damals noch Haegele/Schöner/Stöber) wird bei dem Muster noch zwischen Personenautos und Lastwagen unterschieden. Das war als Differenzierung wohl zu unsicher, so daß spätestens ab der 13. Auflage (die 12. haben wir nicht) auf ein "zulässiges Gesamtgewicht von 2 to" abgestellt wird. Offenbar konnte man sich damals nicht recht vorstellen, daß Personenautos auch einmal mehr als 2 Tonnen wiegen würden. Beim Zahnarzt habe ich gestern in einer Autozeitschrift gelesen, daß der neue Audi A7 ein Leergewicht von 1919 kg hat. Bei einer Ausgestaltung des Fahrtrechts wie in einer neueren Auflage des Schöner/Stöber würde das bedeuten, daß bis auf den Fahrer alle weiteren Insassen austeigen und laufen müßten. Beim BMW 650 Cabrio (Leergewicht 2098 kg) würde es nicht einmal mehr helfen, wenn allle austeigen und schieben. Und hätte man sich an die alten Ausgaben gehalten, könnte man nun darüber streiten, ob das noch Personenautos im Sinne der Bewilligung sind. Von SUVs ganz zu schweigen. Keine Bewilligung kann einen eben davor bewahren, daß einen das Leben nicht doch noch einholt.

  • Aber genau das wird ja durch die allgemeine Angabe des Inhalts der Dienstbarkeit als Wege- und Leitungsrecht bezweckt (zumindest aus der Sicht des Berechtigten).

    Wenn dies über die Auslegung der Eintragung, der Bewilligung sowie der (sich auch verändernden) Gegebenheiten vor Ort in Ordnung ist, ist jede nähere Angabe des Inhalts einer Dienstbarkeit unnötig, solange der Wesenskern durch eine schlagwortartige Beschreibung "bestimmt" ist. Hoffentlich weiß der Verpflichtete, was da auf ihn zukommen kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!