Genehmigungspflicht einer Teilerbauseinandersetzung bei Testamentsvollstreckung?

  • Genehmigungspflicht trotz Testamentsvollstreckung für Teilauseinandersetzungsvertrag über Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG

    Das minderjährige Kind C ist aufgrund letztwilliger Verfügung Miterbe nach dem Erblasser S geworden. Die Eltern der C sind nicht Erben nach S. In den Nachlass fällt neben Grundstücken, Sparkonten und Wertpapieren auch ein Geschäftsanteil an einer Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG.

    Über den gesamten Nachlass von S ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker soll sämtliche Gegenstände, die zum Nachlass gehören und einen Wert darstellen, verkaufen. Er ist berechtigt alle notwendigen Erklärungen hierfür abzugeben. Weiterhin ist angeordnet, dass C erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr über ihren Erbteil verfügen soll. Bis dahin ist der Anteil vom eingesetzten Testamentsvollstrecker zu verwalten. :teufel:

    Dem Gericht wurde nun ein Teilauseinandersetzungsvertrag vorgelegt, wonach der Geschäftsanteil an der Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG nicht gemäß Erbquote unter den Erben aufgeteilt, sondern auf die Miterbin G unter Anrechnung auf ihren übrigen Erbteil übertragen werden soll.

    1. Besteht eine Konkurrenz zwischen den Befugnissen des Testamentsvollstreckers und der Genehmigungspflicht des Familiengerichts? :confused:

    2. Muss das Familiengericht die Verfügungsbeschränkung bis zum 25. Lebensjahr beachten und hierauf verweisen?

    3. Wonach sollte die Teilerbauseinandersetzung genehmigungspflichtig sein - § 1822 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB?

    Wie verhält man sich überhaupt hinsichtlich der Auseinandersetzung des restlichen Erbes, die offenbar ohne Familiengericht von statten gehen wird? :oops:


    - Fragen über Fragen .........:eek:

    Ich wäre für ein paar hilfreiche Denkansätze - gleich welcher Art - äußerst dankbar, denn ich stehe auf dem Schlauch, wie ich an die Sache herangehen soll!:nixweiss:

    :frustrier www

  • Ein TV ist nicht der familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung unterworfen.
    Das F-Gericht hat die Klausel (Vollendung des 25. LJ) nicht offensiv zu beachten, das ist Sache des TV.

    Vorliegend hat der TV den Nachlass zu versilbern. Er kann also auch den KG-Anteil verscherbeln. An wen, ist an sich ohne Belang.
    Der von der erwerbenden Miterbin zu zahlende Erlös ist Surrogat.
    Zwei Möglichkeiten.
    a)
    Der Erlös wird an sich gar nicht auf die einzelnen Erben aufgeteilt, sondern ihr belassen wegen der Anrechnung auf den Erbanteil. Da hätte sie Zinsvorteile ungerechtfertigter Art. Deshalb also
    b)
    Der Erlös wird ihr vom TV bereits jetzt zugewiesen (§ 2204 BGB) entsprechend geringer wird ihr weiterer Anspruch. Hierzu Palandt Rd. Nr. 4 zu § 2204 BGB. Das F-Gericht hat damit nichts zu tun.

  • Ich sehe das so wie Gänseblümchen. Andere Gedanken, außer ... keine FamG-Zuständigkeit, gibt es nicht.

    P.S. Vielleicht mal in der Suchfunktion "Testamentsvollstreckung" eingeben... es gab vor kurzem ne kontroverse Diskussion zu eventuell weiteren Veranlassungen, die ich hier nicht nochmal aufwärmen will. Ein paar Denkansätze lassen sich da bestimmt noch finden. :)

  • Da sich aus dem Sachverhalt nicht explizit ergibt, ob es um einen GmbH-Anteil oder einen Kommanditanteil des Erblassers geht, weise ich vorsorglich darauf hin, dass die Befugnisse des TV insoweit ganz unterschiedlich sind (vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn.15-17 i.V.m. Rn.11 (für den Kommanditanteil) und Rn.19 (für den GmbH-Anteil). Es gibt hier viele Variationsmöglichkeiten, deren Aufzählung hier zu weit führen würde.

    Allgemein gilt: Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei angeordneter TV beim Vorliegen eines Genehmigungstatbestandes nur notwendig, wenn der TV aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht handeln kann (weil dann der minderjährige Erbe selbst handelt) oder wenn der durch seine gesetzlichen Vertretern repräsentierte minderjährige Erbe dem Handeln des TV wegen § 2205 S.3 BGB oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zustimmen muss.

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