löschungsreifes Recht im geringsten Gebot

  • Es betreibt III/2.

    Für III/1 wird im Termin durch die Gläubigerin ( = Inhaberin von beiden Rechten) die Löschung beantragt und bewilligt. Nach materiellem Recht entsteht eine Eigentümergrundschuld.
    In der Anmeldung zum Termin machte die Gläubigerin bereits den gesetzlichen Löschungsanspruch (§ 1179 a BGB) geltend.

    Im ZVG-Kommentar vom Stöber (§ 44 Rn. 5.15) steht, dass ich die Eigentümergrundschuld ausnahmsweise nicht ins geringste Gebot aufnehmen muss, wenn die zur Löschung notwendigen Unterlagen vorgelegt sind.

    Antrag und Bewilligung sind kein Problem. Allerdings gibt es da noch den § 27 GBO. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass ich in meinem Fall die Zustimmung des Eigentümers in öffentl./öffentl. beglaubigter Urkunde benötige.

    Wie seht ihr das ???

  • Zitat von Ulrike

    Wie seht ihr das ???



    Spontan würde ich sagen: anders

    § 27 GBO soll ja gerade den Fall eines (möglichen) Eigentümerrechts abdecken. "Die zur Löschung notwendigen Unterlagen" können doch nur die sein, die auch das GBA verlangen würde; also auch die Eigentümerzustimmung in notariell beglaubigter Form. Ein Grund für eine Ausnahme hiervon fällt mir jedenfalls nicht ein.

  • Wie soll der Gl. seinen Anspruch auf Löschung der ihm vorgehenden Eigentümergrundschuld durchsetzen, wenn er dazu immer die Zustimmung des Eigentümers braucht?
    Das kann doch nicht der Sinn vom § 1179 a BGB sein?

  • Gewährt § 1179a nicht immer (nur) einen schuldrechtlichen Anspruch? Außerhalb eines Versteigerungsverfahrens könnte das Recht ja auch nicht ohne eine Erklärung nach § 27 GBO gelöscht werden. Deshalb stellt sich die Frage, warum das in einem Versteigerungsverfahren anders sein soll? Ich sehe derzeit keinen Grund dafür.

  • Für die Nicht-Aufnahme von III/1 in das geringste Gebot ist auf jeden Fall die Eigentümerzustimmung erforderlich.
    Im übrigen hat die Gläubigerin ja nur die Löschung bewilligt, damit ist noch keine Eigentümergrundschuld entstanden, auf die § 1179a BGB anwendbar wäre, dazu hätte die Bank auf das Recht verzichten müssen (§ 1168 BGB). Löschung hat ja gerade unter Zustimmung des Eigentümers (nicht nur § 27 GBO, sonder materiell § 1183 BGB) das komplette Verschwinden des Rechts als Ziel. Wie die Rückgewährsansprüche des Schuldners bezüglich der Grundschuld vereinbart sind, ist Sache der schuldrechtlichen Sicherungsabrede.
    Siehe auch Stöber, ZVG, 17.Auflage, RdNr. 5.6 zu § 59 ZVG.

  • Vielen Dank für eure Beiträge. Mir ist jetzt einiges klarer:

    1. Natürlich ist der Löschungsanspruch nach § 1179 a BGB nur schuldrechtlicher Natur.

    2. Die Prüfung eines solchen Anspruchs obliegt nicht dem Vollstreckungs-gericht.

    3. Bis der Anspruch durchgesetzt ist, ist das Recht III/1 bedingt, d.h. §§ 50 II, 125, 128, 130 a ZVG.

    4. Zur Nichtaufnahme ins geringste Gebot ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, §§ 27, 29 GBO.

    5. Ohne Eigentümerzustimmung nehme ich das Recht III/1
    a) als Fremdrecht mit Zinsen auf, wenn mir die Gläubigerin nur
    ihre Löschungsbewilligung vorlegt, und
    b) als Eigentümerrecht ohne Zinsen auf, wenn mir die Gläubigerin eine
    löschunsfähige Quittung vorlegt.

    Fazit: Der heutige Termin wird wohl nur ein § 77 I ZVG. ;)

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