Haftung der Erben

  • Einer Partei wurde zunächst PKH ohne Raten bewilligt; dann habe ich nach § 120 IV ZPO Ratenzahlungen aus dem Einkommen angeordnet. Nun ist die Partei verstorben und damit haben die Erben ja grdsl. keine künftig fällig werdenden Raten zu zahlen. Ich habe vom Nachlassgericht eine Mitteilung über den Erben und die Höhe des Nachlasses von mehreren Tausend Euro erhalten. Da hat die Partei offensichtlich Vermögen nicht angegeben bei der PKH-Prüfung. müsste ich nun die von der Partei zu tragenden Verfahrenskosten abzgl. geleisteter Raten dem Erben zum Soll stellen? oder hat der Erbe hier Glück?

  • Der Erbe dürfte Glück haben: PKH endet mit dem Tod der Partei.

    Und für ein Strafverfahren ist nur noch das jüngste Gericht zuständig. :teufel:

  • Nö: Die Erben freuen sich. Die haften nicht dafür, das Verfahren ist beendet. Allenfalls fällige Kosten können noch eingezogen werden.

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