Ich mache mal zu meinem Beitrag in einem anderen (etwas unpassenden) Thread einen neuen auf und hoffe, dass dann hier Diskussion dazu aufkommt:
Fahrtkosten: Hier schließe ich mich den Oberlandesgerichten an, die die Anwendung der 5,20 € pro Entfernungs-km beschränkt auf 40 km nicht (mehr) für gerechtfertigt halten. Bei uns / bei mir gibt es jetzt 0,25 € pro tatsächlich gefahrenen km, ab dem 81. km dann nur noch 0,20 € pro km.
Seit Jahren an den 5,20 € festzuhalten, ist angesichts der dramatisch gestiegenen Spritzpreise und Versicherungsleistungen, natürlich auch der Anschaffungskosten, alles andere als gerechtfertigt.
Hatte letztens einen Fall:
Berufsanfängerin fährt jeden Tag 2x 11 km zur Arbeit. Da wären nach der 5,20-Methode 57,50 €. Nach der anderen Methode wären es immerhin mal schon ca. 100 € (22 km x 220 AT / 12 * 0,25 €/km).
Nun kommt dazu, dass sich die 22-jährige ein wirklich nur kleines Auto gekauft hat und für Kreditrate und Versicherung dafür allein ca. 160 € im Monat aufzubringen hat, einen Tropfen Super-Benzin hat sie damit noch gar nicht getankt.
Die Bezirksrevisoren bei uns, die immer noch ein wenig die 5,20 €-Methode favorisieren, meinen, dass in den Pauschalbeträgen bereits sämtliche Kosten (Anschaffung, Steuern, Versicherungen, ...) enthalten seien. Für die 2. Methode kenne ich dazu auch einige OLG Entscheidungen, die das ausdrücklich so sehen. Und unser eigenes OLG Dresden hat letztens in einer Beschwerdesache zu einem PKH-Abänderungsbeschluss erstmals am Rande festgestellt, dass die 5,20 €- Methode wohl nicht mehr anwendbar sei gemäß § 115 ZPO, wobei das andere Kammern des Gerichts noch immer so vertreten, hat aber zugleich offen gelassen, ob man die tatsächlich gefahrenen km nun mit 0,20, 0,25 oder 0,30 € (dort so im Unterhaltsrecht angewandt) ansetzen müsste, weil es darauf im konkreten Fall gar nicht mehr ankam. Die 40 km- Beschränkung ist sowieso durch nichts gerechtfertigt, da in unserer ländlichen Region sehr viele mindestens 50 - 60 km in die Großstädte fahren müssen, sie haben alle Grundstücke (von sicherlich nicht großem Verkaufswert), und würden bei einem Umzug wieder erheblich mehr Wohnkosten aufbringen müssen.
Und unsere Bezirksrevisoren, auf das irrsinnige Ergebnis im Beispielfall angesprochen, meinte, dann lassen sie mir eben offen, welche Methode ich anwende, und was die Anschaffungs- und Unterhaltskosten angeht, müsse ich dies dann eben nicht bei den Fahrtkosten, sondern unter "besondere Belastungen" berücksichtigen, dies ließe § 115 ZPO ja zu.
Zu dem ganzen Irrsinn könnte man noch weitere Bespielfälle aufführen (hatte letztens eine Frau, die nur 4 Entfernungs-km zurückzulegen hat, wegen des Schichtsystems aber auch nachts unterwegs ist, sodass man ihr ein Auto wohl zubilligen muss - von den Ergebnissen der Pauschalen kann man nie und nimmer etwas für die Unterhaltung oder Anschaffung des PKWs zurücklegen !)
Was die längst überfällige Abschaffung / Veränderung der 5,20 - Pauschale angeht: Geht sowieso nicht anzuwenden, wenn jemand am Sonntag abend 400 km zu seinem Arbeitgeber auf Montage fährt und freitags zurückkommt - dann kann man sowieso nur mit tatsächlich gefahrenen km rechnen.
So wie es sich mir jetzt darstellt, kann und muss es jeder in jedem Einzelfall machen wie er denkt, eine praktikable Lösung für alle Fälle gibt es einfach nicht, und insbesondere ist die Rechtsprechung vieler OLGs völlig weltfremd, wenn sie meinen, durch bestimmte auf den km bezogene Pauschalen würden sogleich alle damit verbundenen Kosten wie Anschaffung und Unterhaltung abdecken. Sowas kann man ganz einfach gar nicht pauschalisieren, wenn man alleine mal davon ausgeht, was ein Fahranfänger für Versicherungen bezahlt und dagegen ein langjähriger (unfallfreier) Fahrer.