Inhaltlich beschränkter Rangvorbehalt

  • Es soll im Grundbuch eine Grundschuld mit folgenden (wohl inhaltlich beschränkten) Rangvorbehalt eingetragen werden: Vorbehalten bleibt der Vorrang für eine noch einzutragende und beliebige Inhaltsänderung der bereits in Abt. II/ ... eingetragenen Grunddienstbarkeit.

    Ich habe schon ein Problem mit dem Wort beliebige (Inhaltsänderung).

    Lt. Schöner/Stöber 14. A., Rz. 2139 und Demharter, 27. A., § 45 GBO, Rz. 39 ist die Eintragung eines inhaltlich beschränkten Rangvorbehaltes möglich. Es sind jedoch immer andere Fälle als mein Fall.

    Was haltet Ihr davon?

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Halte ich für zu unbestimmt, da die Eintragung dem ins Grundbuch Einsichtnehmenden immer verraten muss, was sich der Gläubiger schlimmstenfalls im Range vorgehenlassen muss. Hier weiß er gar nichts, da könnte aus einem Wegerecht eine Tankstellendienstbarkeit oder ein Altenteil/Leibgeding werden.

  • Es hängt wohl auch davon ab, was überhaupt unter einer "Inhaltsänderung" zu verstehen ist (vgl. z.B. § 5 Abs. 2 S. 2 ErbbauRG). Unter Umständen ist eine Änderung eben eher als Neubestellung zu werten (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1802; um beim Erbbaurecht zu bleiben). Die Änderung eines Wegerechts in eine Tankstellendienstbarkeit würde sicher über eine bloße Inhaltsänderung hinausgehen. Anders dagegen, wenn sich der Eigentümer auf "echte" Inhaltsänderungen, wie z.B. die Verlegung des Ausübungsbereichs, beschränken würde. Aber so ...

  • Das war jetzt auch gerade unsere überlegung. Welche Inhaltsänderungen außer Änderung der Ausübungsstelle sind überhaupt möglich?
    Eine Umwandlung des Wegerechtes in eine Tankstellendienstbarkeit ist nicht möglich im Wege der Inhaltsänderung. Es bleibt ein Wegerecht.

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Das war jetzt auch gerade unsere überlegung. Welche Inhaltsänderungen außer Änderung der Ausübungsstelle sind überhaupt möglich?
    Eine Umwandlung des Wegerechtes in eine Tankstellendienstbarkeit ist nicht möglich im Wege der Inhaltsänderung. Es bleibt ein Wegerecht.



    Verstehe ich das richtig, beantragt ist Vorrangsvorbehalt für eine noch einzutragende Grunddienstbarkeit (und diese Grunddienstbarkeit ist konkretisiert, also Wegerecht, Abwasserleistungsrecht oder nicht??) und außerdem ist 2. ein Vorrangsvorbehalt für die beliebige Inhaltsänderung des bereits eingetragenen Rechts Abt. II Nr. XY beantragt.

    Zu 1: Ist dann ausreichend bestimmt, wenn das Recht ausreichend konkretisiert ist, durch Wegerrecht oder Ähnliches.
    Zu 2: Es käme darauf an, wenn es tatsächlich nur um eine Verlegung der Ausübungsstelle geht, wäre das möglich. Aber das Wort "beliebige" verstößt in meinen Augen gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

  • Welche Inhaltsänderungen außer Änderung der Ausübungsstelle sind überhaupt möglich?



    Das ist was ich meine. Viele Möglichkeiten einer echten Inhaltsänderungen bestehen nicht. Die Frage bleibt aber, was gemäß der Bewilligung als "Inhaltsänderung" gilt, wenn sogar das Gesetz recht großzügig mit dem Begriff umgeht. Wenn die Dienstbarkeit statt zum Haben von einer, nunmehr zu dem von zwei Garagen berechtigt (zum Beispiel), dann wäre das, auch wenn es in der Veränderungsspalte eingetragen würde, eine Neubestellung. Im Sinne des § 5 ErbbauRG geht das aber als Änderung durch.

  • Der Vorrangsvorbehalt soll bei einer Neueinzutragenden Grundschuld eingetragen werden. Die Grunddienstbarkeit für die Vorrang eingeräumt wird, ist ein Wegerecht, das bereits eingetragen ist.

    Auch wenn es nicht soviele Möglichkeiten zur Inhaltsänderung gegeben sind, ist dem Bestimmtheitsgrundsatz mit der Formulierung beliebige Inhaltsänderung nicht Genüge getan.

    Vielleicht kann ich den Hintergrund der Vorrangseinräumung vom Notariat erfahren und bin dann schlauer.

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  • Danke. Gucke ich gleich mal rein.

    Lt. Telefonat mit Notariat sollen wohl weitere Leitungen künftig verlegt werden und die Kostentragungspflicht erweitert werden. Genauen Wortlaut bekomme ich nachher eingereicht. Auf jeden Fall bekomme ich eine Ergänzung zur Inhaltsänderung.

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  • So einen ähnlichen Fall hab ich auch. Am Erbbaurecht wird eine Grundschuld eingetragen und bei dieser soll ein Rangvorbehalt für alle URNr. X bestellten Rechte eingetragen werden.

    In URNr. X wird die Inhaltsänderung eines Vorkaufsrechts am Erbbaurecht und Erweiterung der Erbbauzinsreallast bewilligt.

    § 881 BGB spricht doch von Rechten, die vorbehalten werden können. Geben die o.g. Fundstellen wirklich her, dass auch "Inhaltsänderungen" als Rechte i.S.d. Vorschrift angesehen werden können?

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