Terminsbestimmung gem. §889 Abs. 1 ZPO

  • Hallo,

    habe den Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Abgabe der E.V. gem. §§261 BGB; 889 Abs. 1 ZPO vorliegen.
    Da ich so etwas noch nie hatte und auch keinen Vordruck in IT-MobiV oder so finde, bitte ich um Tipps.

    Ich hatte überlegt, einen Blankobeschluss zu erlassen, in dem ich einfach einen Termin in ca. 4 Wochen bestimme.

    Kann ich das so machen???:confused:

  • Ich habe zur Ladung ein einfaches Schreiben aufgesetzt und per ZU zugestellt, Abschrift davon an den Antragsteller. Einen förmlichen Beschluss braucht es meines Erachtens nicht. Im Übrigen siehe PN.

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • zum Beispiel so:

    Sehr geehrte ... ,

    in der vorgenannten Angelegenheit wurde ... erlassen. Aufgrund dieses Urteils sind Sie verpflichtet ... an Eides Statt zu versichern.

    Aus diesem Urteil betreibt d ... die Zwangsvollstreckung, eine Abschrift des Antrags ist zu Ihrer Kenntnis beigefügt. Das Verfahren wird unter obigem Zwangsvollstreckungsakten¬zeichen geführt.

    Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung nach § 889 ZPO wird daher bestimmt auf:

    Amtsgericht ..., Zimmer ...

    Die eidesstattliche Versicherung ist von Ihnen persönlich abzugeben, eine Vertretung ist nicht möglich, § 478 ZPO. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen drohen (bis zu 3 Jahren Haft).

    Sollten Sie zum angegebenen Termin verhindert sein, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten. Sollten Sie jedoch unentschuldigt nicht erscheinen, kann gegen Sie ein Zwangs¬geld festgesetzt und gegebenenfalls Zwangshaft angeordnet werden, §§ 889, 888 ZPO.

    Mit freundlichen Grüßen

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

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