Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG

  • Hallo,
    meine Erbbauberechtigte will das Erbbaurecht verkaufen. Der Grundstückseigentümer verweigert grundsätzlich die Zustimmung. Nunmehr beantragt die Erbbauberechtigte die Zustimmung nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG. Dieser Antrag wurde mir im Grundbuchamt mit der Grundbuchakte vorgelegt. Die örtliche Zuständigkeit ist klar. Wer ist sachlich und funktionell dafür zuständig?

  • M. E. eine allgemeine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (also keine Grundbuchsache) und Richterzuständigkeit (da keine Übertragung im RpflG).

    vgl.
    OLG Hamm, Beschluß vom 22-05-1990 - 15 W 77/90 NJW-RR 1991, 20:
    Das Verfahren zählt anerkanntermaßen zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil über den subjektiven Anspruch des Erbbauberechtigten gegen den Grundstückseigentümer auf Erteilung der Zustimmung zu entscheiden ist.

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