Stichtag Vermögensvereichnis

  • Hallo !

    Brauche mal kurz eure Hilfe.

    Am 01.02.2011 wurde die Betreuung angeordnet.Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte da noch nicht die Vermögenssorge.
    Einen Monat später wurde der Aufgabenkreis auf die Vermögenssorge erweitert.Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle war der 01.03.2011.

    Der Betreuer hat nun das VV eingereicht zum Stichtag 01.03.2011.Muss das VV nicht zum 01.02.2011 erstellt werden, da ja dort eigentlich die Betreuung angeordnet worden ist ?

  • Nein, das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) bildet u.A. die Grundlage für die Rechnungslegung. Wenn der Betreuer erst ab einem späteren Zeitpunkt die Vermögenssorge inne hat, muss er auch erst ab diesem Zeitpunkt Rechnung legen. Der Vermögensbestand zum Beginn der Betreuung ist eigentlich nur für die erste Kostenrechnung interessant. Dafür muss aber nicht ein Vermögensverzeichnis eingereicht werden, da reichen auch formlose Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Betreuten.

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  • § 1802 BGB ist eine Vormundschaftsnorm und hier liegt es in der Natur der Dinge, dass die Vormundschaft auch die Vermögenssorge umfasst und das Verzeichnis daher mit Stichtag zum Amtsbeginn einzureichen ist. Bei Betreuungen, bei welchen § 1908 i Abs.1 S.1 BGB auf § 1802 BGB verweist, muss der Betreuer aber natürlich auch die Vermögenssorge haben, damit ihn die Pflicht zur Einreichung eines solchen Verzeichnisses treffen kann. Und wenn er die Vermögenssorge erst später aufgrund einer Erweiterung des Wirkungskreises erhält, dann ist natürlich auch das Verzeichnis auf den späteren Stichtag einzureichen. Das liegt in der Natur der Dinge und es verwundert, dass das überhaupt als fraglich angesehen werden kann.

  • Kurze Frage:

    Es wurde ein Betreuer auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt.

    Das Vermögensverzeichnis wurde nicht eingereicht. Auf mehrfache Nachfrage teilte der Betreuer mit, dass das VV nicht erstellt werden kann, da der Betroffene nicht mitarbeitet. Er meldet sich wohl weder auf schriftliche noch telefonische Anfragen. Von dem Betreuer wird nun angefragt, ob der Betroffene nicht durch das AG angeschrieben werden kann??!

    Was mach' ich damit?

    :gruebel:

  • Den Betreuer freundlich auf seine gesetzlichen Pflichten hinweisen und ihm anheim stellen, auch ohne Mitwirkung des Betroffenen die Daten zu erheben.
    (Bspw. Vorsprache bei Bank, Rentenkasse, Arbeitgeber, Krankenversicherung, Finanzamt).

    Losgelöst davon hilft aber vielleicht auch ein Schreiben des Gerichts an den Betroffenen, dass er entweder die Zusammenarbeit mit dem Betreuer suchen sollte oder aber die Vermögenssorge mittels seinem Antrag wieder aus der Betreuung entfernt werden muss.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Betroffene ist nicht zur Mitarbeit verpflichtet (schon gar nicht gegen seinen Willen).

    Hat der Betreuer denn schon eine Bankenanfrage gemacht? Auskünfte durch den Betroffenen sind ja nicht das einzige Mittel, um an Infos ranzukommen, da muss der Betreuer evtl. tatsächlich selbst tätig werden. ;)

    Nächste Frage: Ist die Betreuung denn notwendig? Wenn der Betroffene jegliche Zusammenarbeit verweigert, wäre auch zu prüfen, ob eine Betreuung überhaupt sinnvoll ist.

    edit: felgentreu war schneller

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Der Betroffene ist nicht zur Mitarbeit verpflichtet (schon gar nicht gegen seinen Willen).

    Hat der Betreuer denn schon eine Bankenanfrage gemacht? Auskünfte durch den Betroffenen sind ja nicht das einzige Mittel, um an Infos ranzukommen, da muss der Betreuer evtl. tatsächlich selbst tätig werden. ;)

    Nächste Frage: Ist die Betreuung denn notwendig? Wenn der Betroffene jegliche Zusammenarbeit verweigert, wäre auch zu prüfen, ob eine Betreuung überhaupt sinnvoll ist.

    edit: felgentreu war schneller

    Das mit der fehlenden Mitwirkung kenne ich leider auch. Ich hatte auch einen zu Betreuenden der sich weigerte mir irgendwelche finanzielle Unterlagen rauszugeben.

    Das mit der Bankenabfrage hört sich einfach an, ist aber sehr schwierig. Wir haben hier 5 Hauptbanken die ich in solchen Fällen kontaktiere. Wenn dort nirgends ein Konto existiert bleibt nur der Versuch über eine "zahlende Stelle" (Rente, Sozialamt etc). Leider holte der zu Betreuende sein ALG II immer per Scheck ab.....tja da sah ich alt aus.

    Die Sache löste sich dann dadurch das ich, durch die Postvollmacht und Postnachsendung an mich, einen Brief einer Sparkasse aus Südddeutschland bekam, da eine Überweisung nicht ausgeführt werden konnte.

    Manchmal wünschte ich mir, dass es eine Zentrale Stelle gäbe, wo man anfragen kann ob und wo Person xy ein Konto hat.

    Schönen Feierabend allen.

  • Die gibtes. Hier ein Muster aus die Nachlasspflegschaft von Jochum /Pohl:

    Bankenverband mittel- und ostdeutscher Länder e.V.
    Berliner Straße 44
    10713 Berlin

    Nachlass ...

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    durch das Amtsgericht bin ich zum Nachlasspfleger bestellt. Eine Fotokopie der Bestallung ist beigefügt. Ich bitte um Ermittlung etwaiger Konten des/der Erblassers/in bei den dort angeschlossenen Kreditinstituten.
    Die Gebühr in Höhe von € 20,00 habe ich mit gleicher Post auf Ihr Konto ... überwiesen.
    Mit freundlichem Gruß

    [FONT=&amp]____________
    (Unterschrift)[/FONT]

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • #9: Klappt das bei Dir bislang immer und wie lange dauert die Auskunft?

    Wäre ja auch interessant als Nachlassgericht die Anfrage zu stellen um festzustellen, ob Nachlass vorhanden ist (müsste dann allerdings kostenfrei sein;))

  • Ist eigentlich schon mal gelungen, die entsprechenden Informationen vom Bundeszentralamt für Steuern zu bekommen? Dort werden doch die Kontostammdaten von Bankkunden erfasst. Grds sollte es doch zur
    Erfüllung der nachlassgerichtlichen oder betreuungsgerichtlichen Aufgaben möglich sein (auch GVZ können eine Kontenabfrage durchführen).

  • Ist eigentlich schon mal gelungen, die entsprechenden Informationen vom Bundeszentralamt für Steuern zu bekommen? Dort werden doch die Kontostammdaten von Bankkunden erfasst. Grds sollte es doch zur
    Erfüllung der nachlassgerichtlichen oder betreuungsgerichtlichen Aufgaben möglich sein (auch GVZ können eine Kontenabfrage durchführen).

    Das Kontenabrufverfahren unterliegt strengen Regularien. Eine allg. gerichtliche Abfrage ist daher nicht möglich (siehe Randdiskussion PKH-Prüfung). Max. wenn die Forderung 500,- EUR übersteigt und ein Gerichtsvollzieher mit einem Vollstreckungsauftrag auf die Reise geschickt wird.

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  • #9: Klappt das bei Dir bislang immer und wie lange dauert die Auskunft?

    Wäre ja auch interessant als Nachlassgericht die Anfrage zu stellen um festzustellen, ob Nachlass vorhanden ist (müsste dann allerdings kostenfrei sein;))

    Ich habe es noch nie genutzt, da ich immer eine Rundanfrage an alle jeweiligen örtlichen Institute stelle. Zum Zeitpunkt der Anfrage habe ich auch nie das Geld für die Anfrage, müßte ich dann höchstens in die Auslage drücken.

    Wenn Du die Ausgabe Deinem BeZiRev verkaufen kannst, warum sollte das Nachlassgericht, welches eine Amtsermittlungspflicht hat, sich nicht dieser Ermittlungsmöglichkeit bedienen dürfen.

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  • Wenn Du die Ausgabe Deinem BeZiRev verkaufen kannst, warum sollte das Nachlassgericht, welches eine Amtsermittlungspflicht hat, sich nicht dieser Ermittlungsmöglichkeit bedienen dürfen.

    Wir haben k e i n e Amtsermittlungspflicht (mehr), aber vielleicht geht's kostenlos im Wege der Amtshilfe? Hat irgend jemand Erfahrung?


  • Wenn Du die Ausgabe Deinem BeZiRev verkaufen kannst, warum sollte das Nachlassgericht, welches eine Amtsermittlungspflicht hat, sich nicht dieser Ermittlungsmöglichkeit bedienen dürfen.

    Wir haben k e i n e Amtsermittlungspflicht (mehr), aber vielleicht geht's kostenlos im Wege der Amtshilfe? Hat irgend jemand Erfahrung?

    Verstehe ich die Aussage richtig: zu Erfüllung deiner Amtspflichten musst du die von Dir gewünschte Information nicht haben. im Umkehrschluss hast du nicht das Recht, die Information zu fordern.

    Aber er dennoch möchtest Du die Information -und auch noch kostenlos- im Wege der Amtshilfe erhalten?

  • Amtshilfe von einem e.V.?:confused:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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