Überwachung Obliegenheiten

  • Gläubiger (Inkassobüro) fordert mich auf, den Schuldner unter Fristsetzung zu veranlassen, Unterlagen über die Bemühungen um eine Vollzeittätigkeit vorzulegen.

    Grundsätzlich möglich, aber bin ich als Gericht dazu verpflichtet? :gruebel:

    Der Gläubiger hätte doch die Möglichkeit, den Treuhänder mit der Überwachung zu beauftragen.

  • Damit tue ich mich auch sehr sehr schwer und bin noch zu keiner adäquaten Lösung gekommen.
    Ich hatte so einen ähnlichen Fall und hab mich auf Deinen Standpunkt gestellt. Gläubiger hätte Treuhänder mit Überwachung beauftragen können. da das nicht erfolgt, kann der Gläubiger nur noch einen Versagungsantrag stellen und glaubhaft machen, dass sich der Schuldner nicht ausreichend um eine angemessene Tätigkeit bemüht. Da wahrscheinlich dazu in der Akte bzw. in den Berichten des Treuhänders (wenns denn welche gibt) nix steht, dürfte der Vortrag zur Glaubhaftmachung gar nicht schwer fallen ( Schu. im besten Alter, es gehen keine pfändbaren Beträge ein blahblahblah). Und dann dürfte das Verfahren gemäß § 296 II InsO beginnen. Schuldner wird angehört und kann dann dazu Angaben machen.

    Ich würde aber auf keinen Fall jetzt von Amts wegen den Schuldner auffordern, Unterlagen anzufordern. Das wird ja ein Fass ohne Boden. Du forderst den Schuldner auf, dazu was zu sagen und der reicht Unterlagen eine und der Gläubiger ist der Ansicht, die sind nicht ausreichend? Was dann?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Findest Du das nicht handfest? Ich hatte denen damals das obige geschrieben. Eine Auskunftsverpflichtung des Schuldners ist nur gegeben, wenn der Treuhänder mit der Überwachung des Schuldners beauftragt wurde oder im Rahmen eines Verfahrens gem. § 296 InsO. Ggfs. mögen die Gläubiger einen solchen Antrag stellen.

    Einer DAB würde ich da gelassen entgegengesehen, denn Du hast ja dem Büro die richtigen Wege aufgezeigt. Mehr kannste doch nicht machen. Wenn ein Gläubiger im Insolvenzverfahren einen Versagungsantrag stellt, kannst Du dem doch auch nur schreiben, er muss den im Schlusstermin stellen. Wenn er dann eine DAB einreicht, nunja...

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  • Ich schicke derartige Schreiben immer an den Schuldner zur Kenntnis und weiteren Veranlassung. Wenn er mir was einreicht, schicke es dem Gläubiger, wenn nicht, dann bekommt er eine kurze Mitteilung, dass keine Reaktion erfolgte. Das mache ich, mehr aber auch nicht. Zum Glück halten Sie solche Anfragen auch in Grenzen, denn sonst hätten wir ganz schön was zu tun.

  • Ich schicke derartige Schreiben immer an den Schuldner zur Kenntnis und weiteren Veranlassung. Wenn er mir was einreicht, schicke es dem Gläubiger, wenn nicht, dann bekommt er eine kurze Mitteilung, dass keine Reaktion erfolgte. Das mache ich, mehr aber auch nicht. Zum Glück halten Sie solche Anfragen auch in Grenzen, denn sonst hättem wir ganz schön was zu tun.



    wie gesagt: was machste denn, wenn der Schuldner etwas schickt und der Gläubiger schreibt zurück, das reicht nicht aus?

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  • Ich habe im Münchner Kommentar noch eine schöne Stelle gefunden:

    Außerhalb des Regelinsolvenzverfahrens geht die Überwachung des Schuldners bezüglich der Einhaltung seiner Obliegenheiten auf die Gläubiger über (
    Vgl. Scholz" DB 1996, 765, 769; Mayer/Krafft" BB 1997, 2173, 2176)

    Mal sehen, was sich noch so alles ansammelt. ;)

  • Ich schicke derartige Schreiben immer an den Schuldner zur Kenntnis und weiteren Veranlassung. Wenn er mir was einreicht, schicke es dem Gläubiger, wenn nicht, dann bekommt er eine kurze Mitteilung, dass keine Reaktion erfolgte. Das mache ich, mehr aber auch nicht. Zum Glück halten Sie solche Anfragen auch in Grenzen, denn sonst hättem wir ganz schön was zu tun.



    wie gesagt: was machste denn, wenn der Schuldner etwas schickt und der Gläubiger schreibt zurück, das reicht nicht aus?



    Das hatte ich zum Glück noch nicht. Wahrscheinlich werde ich dann rainer19652003 zitieren :D. Im Ernst, mehr würde ich nicht machen. Würde rausschreiben, dass die Übertragung der Überwachung der Obliegenheiten an den TH nicht erfolgt ist und das auch nicht im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts steht.
    Bislang hatte ich nur einen Fall, da hat der Schuldner nichts Brauchbares eingereicht und dann kam ein Versagungsantrag, der auch durchging.

  • Ich mache das ählich wie Clau. Die Diskussion hatten wir aber schon mal.
    Mit der Weigerung, überhaupt tätig zu werden, hebelt das Gericht m.E. § 295 I Nr. 3 InsO aus. Sagt man dann dem Gläubiger: "Eigentlich wäre der Schuldner verpflichtet dem Gericht auf Verlangen seine Bemühungen nachzuweisen, da wir das aber einfach nicht verlangen, muss es der Schuldner bei unserem Gericht nicht tun. Ätsch."????
    Kann m.E. nicht richtig sein, denn dann könnte man sich die Vorschrift gleich sparen bzw. der Schuldner unterliegt der Willkür, ob sein jeweiliges Gericht etwas fordert.
    Deshalb schicke ich auch solche Schreiben an den Schuldner, setze ihm eine Frist und weise ihn auf § 295 I Nr. 3 InsO hin. Das Ergebnis teile ich dem Gläubiger mit. Wenn die Antwort dem Gläubiger nicht reicht, dann kann er einen Versagungsantrag stellen. Ganz einfach.

  • Für was habe ich dann aber die Möglichkeit, dem Treuhänder die Überwachung zu übertragen. Irgendwas muss sich doch der Gesetzgeber dabei gedacht haben. Ich sehe das Gericht nicht als Hilfspolizei der Gläubiger. Wenn die das mal spitz bekommen, dann habe ich jeden Tag solche Anträge auf dem Tisch. :(

  • Für was habe ich dann aber die Möglichkeit, dem Treuhänder die Überwachung zu übertragen. Irgendwas muss sich doch der Gesetzgeber dabei gedacht haben. Ich sehe das Gericht nicht als Hilfspolizei der Gläubiger. Wenn die das mal spitz bekommen, dann habe ich jeden Tag solche Anträge auf dem Tisch. :(



    Bei einer Überwachung kann sich der Gläubiger zurücklehnen und bekommt im Versagungsfall den Grund mundgerecht vom TH serviert. Ohne Überwachung muss der Gläubiger schon selbst tätig werden (hier eben Anfrage an das Gericht) und sich selbst überlegen, ob das ein Obliegenheitsverstoß ist oder nicht.
    Die Angst vor einer Antragsflut ist m.E. unbegründet. Hier ist das wirklich die Ausnahme, dass mal ein Gläubiger nachfragt und wenn dem so ist, ist es wirklich kein großer Aufwand. Ein kurzes Schreiben an den Schuldner und dann Kopie der Antwort an den Gläubiger und das wars. Kostet ein paar Minuten.

    @Clau: Habt ihr viele Fälle in der Art?

  • Astaroth: Bei mir vielleicht in einem Vierteljahr eine Anfrage. Keinesfalls mehr. Eher weniger. Bei uns ist es hauptsächlich eine ortsansässige Kanzlei.
    Hoffentlich kommen Inkassobüros nicht auf den Geschmack...


  • Mit der Weigerung, überhaupt tätig zu werden, hebelt das Gericht m.E. § 295 I Nr. 3 InsO aus.

    Ich würde sogar so weit gehen wollen, dass eine Aufforderung durch den TH nur erfolgen darf (im Sinne dieser Vorschrift), wenn eine Beauftragung durch die Gläubiger erfolgt ist.

    Ansonsten ist der Schuldner in der Bringschuld.

  • Astaroth: Bei mir vielleicht in einem Vierteljahr eine Anfrage. Keinesfalls mehr. Eher weniger. Bei uns ist es hauptsächlich eine ortsansässige Kanzlei.
    Hoffentlich kommen Inkassobüros nicht auf den Geschmack...



    Deckt sich mit unseren Erfahrungen. Also keine Angst vor der Arbeitsüberflutung...



    Naja, wir hatten das anders. bei uns hat eine Behörde ( Agentur für Arbeit) in jeder Akte dieses Schreiben losgeschickt. Und wie bereits erwähnt. Bei dem Kollegen, der es so gemacht hat, blieb es nicht bei einem Schreiben.
    Mir persönlich gehts garnicht um die Arbeitsüberlastung. Sondern ob das im Sinne des Erfinders ist.

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  • ich meine wir hatten das Thema schon mal (bin aber in der Forensuchfunktion nicht so fit).
    Wehret den Anfängen !
    In einem Verfahren hat ein Profigläubiger-Anwalt die Sache hochkochen wollen, und dem Gericht - genauer gesagt mir - Unkenntnis unterstellt.
    Mag ja sein, dass ich vom Insolvenzrecht keine Ahnung hab, aber die Überwachung ist nicht Aufgabe des Gerichts ! Der Gläubgier hat nicht das Insolvenzgericht als billiges Überwachungsorgan zu instrumentalisieren. Er kann Akteneinsicht nehmen und gut ist.
    In einem anderen Verfahren will der Profi-Gläubiger ständig irgendwelche Berichte (zu deren Abgabe der Treuhänder mangels zu verteilender Masse nicht verpflicthet ist. Der Schulder ist dauernd erwerbsunfähig - unfallbedingt gebrochenes Rückgrad ohne Aussicht der Wiederherstellung der arbeitsfähigkeit. Bei der nächsten Anfrage werde ich den Gläubiger auf eine Anfrage an sämtliche sich mit Wunder und Magie sich beschäftigenden Stellen in Deutschland verweisen :D Dann mag er sich dort auch wegen Ausleibens einer Wunderheilung beschweren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich möchte mal eure Meinungen zu folgendem Fall in Erfahrung bringen:

    Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase, die bald abläuft.

    Ein Gläubiger hat nun beim Treuhänder um Mitteilung gebeten, ob es Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben hat und wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Genauer ist es nicht angegeben.

    Der Schuldner hat daraufhin (dem Treuhänder und dieser dem Gläubiger) mitgeteilt, dass er mietfrei bei der Partnerin lebt und nur Verpflegungskosten für ihn anfallen. Er kommt daher mit seiner kleinen Rente aus (Höhe ergibt sich aus der Akte). Zudem hätte er sich viel beworben, aber keine Arbeit gefunden.

    Der Gläubiger bat daher das Gericht um Hilfe. Ich hatte zunächst mitgeteilt, dass der Schuldner die Auskunft bereits erteilt habe und der Schuldner nicht verpflichtet ist, Unterlagen vorzulegen, vgl. Uhlenbruck, InsO, § 295 Rn. 51.

    Nun teilt der Gläubiger mir mit, dass der Schuldner auf Verlangen sehr wohl Unterlagen vorzulegen hat, vgl. Nerlich/Römermann, InsO, § 295 Rn. 37 m.w.N. (steht mir leider nicht zur Verfügung), sowie aus dem Uhlenbruck aaO. Weiterhin wird mitgeteilt, dass der Gläubiger, bei meiner Ansicht, gezwungen wäre, einen Versagungsantrag zu stellen, mit dem Risiko der Kostentragung.

    Spätestens im Versagungsverfahren müsste der Schuldner dann seine Behauptungen glaubhaft machen und Unterlagen vorlegen.

    Ich bitte um eure Hilfe. Wie seht ihr das? Und noch eine weitere Frage: Kann man den Schuldner auch noch nach Ablauf der Abtretungsfrist dazu auffordern?

  • Zur ersten Frage:

    Wir sind nicht für die Gläubiger da, um evtl. Versagungsanträge zu generieren. Wenn der Gläubiger die Einhaltung der Obliegenheiten überwachen lassen will, dann hätte er den Treuhänder entsprechend beauftragen können.

    Zur zweiten Frage:

    Hier hilft m. E. der Blick ins Gesetz:

    Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist...

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