Vollstreckungsklausel bei Widerrufsvergleichen

  • Das OlG Köln hat jüngst entschieden (13 W 28/05 v. 08.06.05), dass für die Erteilung der Klausel im Falle eines nicht widerrufenen Widerrufsvergleichs der Rechtspfleger gem. §§ 726 I ZPO, 20 Nr. 12 RPflG zuständig sei.
    Und dies wohl unabhängig davon, ob das Gericht bestimmt hat wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist.
    Meines Erachtens nach, könnte in den Fällen, wo ausdrücklich das Gericht als Adressat für den Widerug bestimmt ist, aber der UdG nach § 724 II ZPO die Klausel erteilen. So sieht es wohl auch das OLG Stuttgart ( 8 W 108/04 v. 30.03.04.
    Wie seht Ihr das?
    :lupe:

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • Das sehe ich genauso, aber leider das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 5. November 2003, Az: 10 AZB 38/03, Rpfleger 2004, 298) und das Saarländische Oberlandesgericht (Beschluß vom 24. Mai 2004, Az: 5 W 99/04, 5 W 99/04 - 36, Rpfleger 2004, 642-644) nicht. Das SaarlOLG hat darüberhinaus die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen, da die Frage ja durch ein deutsches Bundesgericht (BAG) entschieden sei. In der Folgezeit sind die beiden Entscheidungen in diversen Aufsätzen sehr kritisiert worden. Ich wurde dann irgendwann um Stellungnahme gebeten, ob eine Änderung des § 726 ZPO sinvoll erscheint. Dies habe ich wie folgt abgelehnt:

    "Eine Änderung des § 726 Abs. 1 ZPO oder des § 20 Nr. 12 RpflG zur Ab-grenzung scheint diesseits nicht sachdienlich. Die ZPO regelt nicht die Zu-ständigkeiten zwischen Richter, Rechtspfleger und UdG, da die ZPO von dem „Gericht“ oder dem „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ in ihren Vorschriften ausgeht.

    Die Zuständigkeiten des Rechtspflegers werden im RpflG geregelt. Die Ab-grenzung kann vielmehr in § 36 RpflG als Öffnungsklausel erfolgen. In § 36 RpflG wurde bereits den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO dem/der UdG zu über-tragen, die durch § 20 Nr. 12 RpflG dem Rechtspfleger übertragen ist.

    Eine Abgrenzung in § 20 Nr. 12 RpflG wäre daher gesetzessystematisch un-logisch.

    Demgemäß scheint eine Öffnungsklausel in Bezug auf die Anwendung des § 726 Abs. 1 ZPO in den Fällen des Widerrufsvergleiches in § 36 RpflG sinnvoll."

  • Es geht ja hier nicht primär um die funktionelle Zuständigkeit sondern um die Frage, ob die Feststellung des (Nicht-)Widerrufs eine sog. "von dem Gl zu beweisende ... andere Tatsache" ist oder eben nicht. Dies könnte explizit in der ZPO klargestellt werden. Damit wäre klar, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO notwendig ist oder die einfache Klausel ausreicht. Die funktionelle Zuständigkeit wäre dann als Folge dieser Klarstellung eindeutig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Es ist schon richtig, dass im Prinzip es davon abhängt, ob der Nicht-Eingang des Widerrufs eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache ist und somit § 726 ZPO anzuwenden ist oder nicht.

    BAG und SaarlOLG halten dies eindeutig für eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache; § 726 ZPO daher anzuwenden.

    Würde man dies bei § 726 ZPO klarstellen wollen, besteht die Gefahr, dass die Vorschrift ausartet, von der Regel erweitert um die Ausnahmen (und hierzu gibt es schon jede Menge Randnummern in den ZPO-Kommentaren).

    Imho sollte der BGH endlich im Wege einer Rechtsbeschwerde ein Machtwort sprechen, denn ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber tatsächlich auf die schnelle zu einer gesetzgeberischen Lösung kommen wird. Schließlich hält er sich auch bei der Klarstellung weiterer "Gummiparagraphen" zurück und überlässt die Auslegung den Gerichten.

    Es wäre ja nicht das erste Mal, das in dem einen OLG-Bezirk die eine und in dem anderen eben die gegensätzliche Meinung vertreten wird.

    Im Übrigen möchte ich nicht wissen, in wievielen Fällen des Widerrufsvergleiches trotz BAG/SaarlOLG in diesen Gerichtsbarkeiten/Bezirken die Klausel dennoch vom UdG erteilt wird und nicht vom Rpfl, und erst bei einer Monierung durch den GV nachträglich der Rpfl die Klausel erteilt.

  • Wenn im Vergleich aber doch ausgesprochen ist, dass der Widerruf gegenüber dem Gericht zu erklären ist, habe ich dann wirklich noch eine vom Gläubiger zu beweisende Tatsache, die einer qualifizierten Klausel bedarf?

    Und - wem gegenüber ist denn der Widerruf zu erklären, wenn das Gericht nichts bestimmt hat?
    Auch hier gehen einige Meinungen davon aus, dass der Adressat dann das Gericht ist.
    Andere wiederrum sagen, es ist zwar das Gericht, aber der Gegner muss davon auch in Kenntnis gesetzt worde sein.
    :haewiejet

    Verliere immer den ganzen Verstand - ein halber verwirrt nur! :grin:

  • ist ja interessant, die problematik kannte ich gar nicht. meines erachtens kriegen wir die klausel auf widerrufsvergleiche schon immer unproblematisch ohne weitere nachweise von der geschäftsstelle.

    find ich auch richtig und zweckmäßig. wer würde schon -ernsthaft- aus einem widerrufenen vergleich versuchen zu vollstrecken?? und selbst dann bliebe ja immer noch die abwehrklage.
    es scheint mir hier ähnlich wie bei der EV, bevor der GV die zuständigkeit bekam: kommt der rpfl. ins spiel, ist die dringend erforderliche zügige vollstreckung erstmal dahin. wie häufig wurde da eine EV wochenlang verschleppt, weil 5 euro auskunftskosten nicht belegt waren ...
    die sache sollte im verfahrensinteresse daher weiterhin vom UdG erledigt werden.

    und wie beweist man urkundlich überhaupt, das etwas nicht passiert ist? da materiell-rechtliche beteiligte die parteien sind, wird man wohl nicht bezweifeln können, dass, sofern -wie wohl meistens- im vergleich nichts anderes gesagt ist, auch der widerruf gegenüber der partei direkt erfolgen kann.

  • BGH, Beschluss vom 4.10.2005, VII ZB 40/05: Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig.

    Prima, da sehe ich einiges an Arbeit auf uns zukommen, wenn die Gerichtsvollzieher aus den mit Klausel vom UdG versehenen Titeln nicht mehr vollstrecken wollen.

  • Zitat

    Prima, da sehe ich einiges an Arbeit auf uns zukommen, wenn die Gerichtsvollzieher aus den mit Klausel vom UdG versehenen Titeln nicht mehr vollstrecken wollen.



    Wieso, die Geschäftsstellen bereiten alles so vor, als wenn sie die Klausel selbst erteilen würden. Lediglich die Unterschrift fehlt. Hier ist bei einer guten Geschäftsstelle noch nicht einmal eine Verfügung notwendig.

  • In der Praxis würde ich das genauso handhaben, wie Manfred es sagt, aber die Frage von oL ist schon berechtigt. So richtig Sinnhaftes sehe ich hinter der Entscheidung auch nicht... :nixweiss:

  • Soweit mir bekannt ist, brüten unsere Volksvertreter schon über eine Gesetzesänderung. Die Frage ist nur, ob die auch wirklich kommt.

  • Auch wir mussten zu der Problematik Stellung nehmen. Der häufigste Fall von § 726 ZPO, der bei uns vorkommt, ist doch der des Widerrufsvergleiches.
    Und wenn man dann im Zöller mal nachliest stellt man fest, dass weitaus "schwierigere" Fälle nicht unter § 726 fallen, also wenn die Gst. in der Lage ist, in solchen Fällen die Klausel zu erteilen, dann kann sie es erst recht bei Widerrufsvergleichen. Bzgl. der Handhabung, mache ich dass wie folgt. Ich prüfe ob § 726 gegeben ist und verfüge dann, dass mir die Akte mit der vorbereiteten vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird. Dann bedarf es wirklich nur noch der Unterschrift. In meinen Augen ein unnötiger Aktenumlauf.

    @ geo

    Meines Erachtens hat der BGH die Sache noch nicht entschieden. Bei Juris war das unter: "beim BGH anhängigen Verfahren" angezeigt.

  • der BGH - beschluss hat ja ne tolle begründung, die verweist ja einzig auf die BAG - rechtsprechung. das BAG wiederum hatte den einfachen fall, dass der wideruf ausdrücklich gegenüber dem gericht zu erklären war.

    was macht macht ihr als nunmehr zweifellos dank BGH zuständiges organ denn, wenn im vergleich nicht steht, dass der widerruf nur gegenüber dem gericht widerrufen werden kann? oder gibts sowas in der praxis nicht?

  • Der Ketzer:

    Die Frage ist, ob man die Entscheidung unbedingt kennen muss oder ob es gemäß dem Posting # 7 weitergehen kann.

    Im Zweifelsfalle kommt nur der schon angerissene unnötige Aktenumlauf zustande, nämlich, dass die Geschäftsstelle wie bisher vorbereitet und unsereins seinen "Wilhelm" druntersetzt.

    Wie albern! Aber schön, dass der BGH uns eine solche verantwortungsvolle Aufgabe zutraut und zuschanzt... :teufel: :ironie:

  • Zitat von oL

    was macht macht ihr als nunmehr zweifellos dank BGH zuständiges organ denn, wenn im vergleich nicht steht, dass der widerruf nur gegenüber dem gericht widerrufen werden kann? oder gibts sowas in der praxis nicht?

    kann mich nicht daran erinnern, so etwas mal gesehen zu haben.

    Ich würde darauf hinweisen, dass den Nachweis, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde, vom Gläubiger in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erbringen ist und gleichzeitig den Schuldner anhören, der kann zugestehen, dass der Vergleich nicht widerrufen wurde

  • Zitat von oL

    der nachweis das etwas nicht passiert ist (sog. negativtatsache) dürfte sich in urkundsform aber regelmäßig nicht erbringen lassen...

    klar, deshalb wird es auf eine Zurückweisung hinauslaufen, wenn der Schuldner nicht zugesteht. Pech, wenn der Richter nicht aufpasst ...

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