PKH Vergleich vor dem Strafrichter

  • Guten Tag,

    ich bin völlig neu hier, daher hoffe ich jetzt alles einigermaßen richtig zu machen und nicht an falscher Stelle zu posten:

    Wie schätz Ihr das ein:

    Rechtsanwalt in PKH Sache wurde beigeordnet.
    Nun wurde in derselben Angelegenheit auch Strafanzeige gestellt.

    In der Verhandlung der Strafsache, welche vor der mdl. Verhandlung der Zivilsache stattfindet, kommt die Idee auf (da alle Beteiligten anwesend sind), auch die Zivilsache zu erledigen.

    Der Anwalt des Klägers (Zivilsache) wird durch den Strafrichter telefonisch kontaktiert mit der Frage, ob dieser einem Vergleich zustimmen könnte. Nach Hin und Her und einem kurzen Gespräch zwischen Anwalt und Mandant, teilt der Anwalt dem Strafrichter mit, dass man einem Vergleich zustimmen kann.

    Im Strafverfahren wird ein Vergleich protokolliert. Dieser wird an die Zivilabteilung weitergeleitet.

    Der Anwalt beantragt nun im Rahmen der PKH die Festsetzung der Vergütung:

    Geschäftsgebühr, Termins- und Einigungsgebühr. Was meint Ihr, welche Gebühren sind tatsächlich angefallen?

    Vielen Dank für Eure Meinung.

    MfG RAW

  • Ich würde ihm alle drei geben: GG unstreitig, EG unstreitig.

    Und da die auch auf dem Golfplatz sprechen können, warum nicht auch in einem Strafgerichtsssaal ?

  • Danke für diese Einschätzung, welche ich auch teile.

    Es gibt jedoch eine Argumentation dagegen: "Die geltend gemachte Termins - und Einigungsgebühr ist im PKH Verfahren nicht erstattungsfähig, nachdem der Kläger persönlich den unwiderruflichen Vergleich vor dem Strafrichter im Strafverfahren - nach telefonischer Rücksprache des Strafrichters mit dem Klägervertreter in der Hauptverhandlung - geschlossen hat und somit von der PKH Bewilligung in der Zivilsache nicht erfasst wurde"

    Ich kann diese Auffassung nicht nachvollziehen..

  • Moment: War der Zivilanwalt nicht im Strafprozess anwesend ?

    Dann hätte ich doch Probleme mit der TG. Der Zivilanwalt muss mit der Gegenseite gesprochen haben. Eine Rücksprache mit dem Gericht reicht nicht aus.

  • Der Zivilanwalt war nicht im Strafverfahren anwesend. Der Zivilkläger schon. Der Zivilanwalt wurde jedoch vom Strafrichter angerufen und gefragt ob er dem Vergleich zustimmen könnte. Daraufhin hat der Strafrichter das Telefon dem Mandanten übergeben. Der Zivilanwalt und der Mandant haben die Sachlage besprochen.. Anschließend hat der Mandant das Telefon dem Richter übergeben und der Anwalt hat diesem mitgeteilt, dass man dem Vergleich zustimme.

    Nunmehr soll weder eine Termins - noch eine Einigungsgebühr angefallen sein, bzw. diese sollen nicht von der PKH "gedeckt" sein.

  • Also hat der Zivilanwalt weder direkt mit der anderen Zivilseite bzw. deren Vertreter gesprochen: Keine TG.

    Aber er hat beim Abschluss der Einigung mitgewirkt, so dass ich die EG geben würde.

  • Hm also bezüglich der Terminsgebühr: Nach der Vorbem.3 entsteht doch eine Terminsgebühr unter anderem dann, wenn der Anwalt an einer an die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt, auch wenn das Gericht nicht an der Besprechung beteiligt ist.

    Wenn jetzt hier ein Anwalt in eine Vergleichbesprechung (die der Richter leitet) telefonisch einbezogen wird, wieso muss dann der Anwalt mit der Gegenseite sprechen?! :confused:

    Im Prinzip fand doch eine Besprechung aller Beteiligten statt, an welcher der Anwalt telefonisch beteiligt war...Oder stehe ich da jetzt völlig auf dem Schlauch?

    Zur EG: Die Argumentation ist ja, dass eine solche nicht von der PKH "gedeckt" sei, da die Einigung im Strafverfahren zustande gekommen ist.... Ich kann diese Argumentation nicht ganz nachvollziehen. Wo steht denn, dass eine EG nur dann anfällt wenn die Einigung im Zivilverfahren abgeschlossen wird.. Oder verstehe ich das falsch und die Frage hier ist viel weniger ob die Gebühr entstanden ist, sondern vielmehr ob der Staat im Wege der PKH dafür einstehen muss...:gruebel:

  • Na, weil Besprechungen mit dem Gericht und der eigenen Partei keine TG entstehen lassen. Und mehr ist ja nicht passiert.

    Was das mit der EG soll weiss ich nicht: Eine Einigung, die auch von der PKH gedeckt ist, kann überall erfolgen, auch auf dem Golfplatz formlos. Insofern versteh ich das auch nicht.

  • Erstmal vielen Dank für die Einschätzung. Weisst Du im Bezug auf die EG eine Normierung oder Rechtssprechung, welche diese Auffassung untermauert?

    VG RAW

  • Lieblingsrechtspfleger muss man hier nicht etwas anders argumentieren. Die TG gibt es meines Erachtens, wenn der Anwalt der Besprechung beiwohnt und daher an dieser mitwirkt. Ob er auch etwas sagt, darauf kommt es wohl nicht an. Insoweit ist die Situation wohl vergleichbar, denn ohne seinen Anwalt hätte der Mandant doch nix gesagt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke Gegs :) zumindest scheine ich mit meiner Auffassung nicht ganz alleine zu sein. Im Prinzip fand ja eine Verhandlung zwischen allen Beteiligten statt. Es war ganz zweifellos so, dass der Zivilkläger (Mdt.) ohne Zustimmung des Anwaltes dem Vergleich nicht zugestimmt hätte. Der Vergleich wiederrum wurde unter Mitarbeit des gegnerischen Anwaltes "erarbeitet".

    Einzig ein (direktes) Gespräch zwischen den beiden Parteien fand nicht statt...

    Somit halte ich es zumindest nicht für völlig abwegig, dass eine TG angefallen sein könnte....

    Bei der EG bin ich voll mit Störtebeker d´accord... Ich kann einfach nicht einsehen, warum hier keine EG angefallen sein soll.... Auch wenn die Einigung nicht vor dem Zivilrichter zustande kam... Einzig fehlt es am Beweis...:(

  • Na das der Anwalt hier mitgewirkt hat, ergibt sich auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Strafrichter kann den Mandanten hier nicht einfach "über den Kopf seines Anwalts überfahren."

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sorry Störtebeker, "Beweis" war die falsche eher volksmündische Wortwahl..:oops: Eine Rechtssprechung welche in die Richtung schlägt triffts eher...:cool: Wegen mir zur Bekräftigung der eigenen Ansicht...

  • @ Adora: Der Vergleich wurde vor dem Strafgericht protokolliert und durch die Geschäftstelle wurde eine vollstreckbare Ausfertigung gefertigt. Das Ganze wurde wohl dem Zivilgericht (zur Kenntnisnahme) und dem Anwalt (als vollstreckbare Ausfertigung) zugesandt....

  • Hm, ich dachte so ein Forum hat gerade (auch) den Sinn vom gegenseitigen Erfahrungs - und Wissensschatz der anderen Teilnehmer zu profitieren und den eigenen Kenntnis - und Wissensstand mit anderen zu teilen.. Daher finde ich den Hinweis: Selbst ist der Anwalt wenig hilfreich :(

    Die Frage war ja nur, ob jemandem der Teilnehmer eine entsprechende Rechtssprechung zufällig bereits bekannt ist..

    Scheint aber nicht der Fall.. Im Grunde habe ich jetzt zwei konträre Auffassungen :wechlach:.. Wie sagte schon Faust: Da steh ich nun...

    Trotzdem vielen Dank!!!

  • @ RAW:

    Ich halte es bei Anwälten oder auch Rechtspflegern für eine Unart, die eigene Argumentation dadurch zu ersetzen, dass man mehr oder weniger Rechtsprechung zitiert. Wenn ich eine Meinung habe, dann habe ich diese und vertrete sie auch. Egal was mir das Amts- oder Landgericht Posemuckl Recht geben. Ich finde, juristische Argumentation kann man nicht dadurch ersetzen, dass man (wild) Rechtsprechung zitiert. Das meinte ich, mit selbst ist der Anwalt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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