Übergang § 59 RVG?-Kostenquotelung

  • Hallo zusammen,

    habe kurz eine frage bzgl. des erstattungsanspruchs gem. § 59 RVG und war habe ich in einem verf. die Kostenquote 40 % für den Kl., 60 % beim Bekl. Es wurde dann antrag auf Kostenausgeleichung gestellt; hier ergab sich dann für den Kl ein Erstattungsanspruch. Die Kl. haben nicht PKH bewilligt erhalten, deshalb habe ich hier keinen Übergang berück. müssen. Allerdings hat der Bekl. PKH o. R. Dessen RA. hat auch Vergütung in Höhe von 2.000 € ausgezahlt erhalten.

    Muss ich jetzt gem. § 59 RVG dem Kl. 40 % davon noch in Rechnung stellen? eigentlich schon, oder?

    Viele Grüße

  • :gruebel:
    Deine Frage kann ich jetzt irgendwie nicht nachvollziehen. Warum soll der Kläger was zahlen, wo doch der Beklagte den größeren Anteil der Kosten trägt?



  • Nein, denn der Beklagte hat entsprechend der Ausgleichung keinen Erstattungsanspruch der auf die Staatskasse übergegangen sein könnte, denn er hat an den Kläger zu zahlen.

    Übergang bedeutet, dass der Staat sich von dem Zahlungspflichtigen lt. KFB das wieder holt, was er im Rahmen der PKH ausgezahlt hat. Wenn die PKH Partei aber lt. KFB keinen Anspruch gegen den Gegner hat, kann der Staat sich auch nichts holen.

    LG Nicky

  • :dito:

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