InsO und Rechtsnachfolge

  • Schnellschuß: Nein!

    Offensichtlich liegt eine Entscheidung vor. Diese erging in einem Verfahren, das nicht unterbrochen wurde. Evtl. braucht der Gläubiger jetzt die auf ihn umgeschriebene Klausel, um seinen Anspruch anmelden zu können. Liegt ein Titel für ihn vor hat er es einfacher.

    Weiteres Argument: wenn Titel auf oder gegen IV umgeschrieben werden soll wird niemand auf die Idee kommen die Klauselumschreibung zu unterbrechen

  • Ich schieße mit Harry mit. Unterbrochen wird das Verfahren. Liegt eine Entscheidung vor, ist das Verfahren beendet. Damit hat die RNF nichts zu tun.

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