Vergütungsanspruch nach Tod des PKH-Berechtigten

  • Einen schönen Guten Morgen an alle PKH-Gurus!
    Ich hab hier ein Verfahren, in dem wurde A PKH bewilligt. Der Rechtsanwalt wurde tätig (Verfahrensgeb.). Dann ist A verstorben und einer der Erben B hat das Verfahren übernommen und der RA ist nun auch für B tätig geworden (Schreiben gefertigt und im Termin aufgetreten usw.). Hinsichtlich der PHK hat niemand auch nur ein winziges Wörtchen verloren. Jetzt beantragt RA die Festsetzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr.
    Die Terminsgebühr bekommt er unstrittig nicht - insoweit ist er nur für B tätig gewesen.
    Aber was ist mit der Verfahrensgebühr. Im Aufsatz v. Fischer (Rpfl. 2003) steht: "Der Erbe, der den Prozess aufnimmt, muss daher beispielsweise die gerichtliche Gebühr für das Verfahren zahlen, denn durch die Aufnahme entsteht diese Gebühr neu. Dies gilt entsprechend für die Anwaltsgebühr. Wird also beispielweise sowohl vor als auch nach dem Tod der PKH-Partei mündlich verhandelt, muss der Erbe die Gebühr zahlen."
    Im folgenden heißt es dann aber: "Bereits vor dem Tod der Partei verdiente Gebühren sind dem Anwalt aus der Staatskasse zu erstatten...."
    Wie denn nun (vor allem, da B in Moskau wohnt) ????

    Einmal editiert, zuletzt von nyana (18. April 2011 um 10:28)

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