Titelumschreibung bei Insolvenz

  • Leider finde ich mit der Suchfunktion immer nur ähnliche Fälle, aber nicht genau meinen.
    X hat sich in einem Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nachdem X gestorben ist, beantragt der Gläubiger die Umschreibung auf den durch Erbschein ausgewiesenen Erben des X, den Y. Ich habe Y zu dem Antrag angehört. Dieser wendet nun ein, dass über sein Vermögen eine Verbraucherinsolvenz eröffnet ist. Kann ich jetzt umschreiben?

  • Y ist durch den Erbfall Rechtsnachfolger des X geworden. Durch die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist der Treuhänder Partei kraft Amtes geworden und im Sinne des § 727 ZPO Rechtsnachfolger. Du müsstest also auf den Treuhänder umschreiben...

    Laut Zöller kann man das aber aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (§ 89 I InsO) ablehnen.

    Edit: Ich würde dem Gläubiger den Sachverhalt schildern und um Antragsrücknahme bitten.

  • Man müsste erst mal unterscheiden, in welchem Verfahrensstadium der Schuldner ist:

    a) Laufendes Verfahren
    b) Wohlverhaltensperiode
    c) RSB bereits erteilt.

    Evtl. ist diese Seite hierzu hilfreich.

    a) Auf den Treuhänder umzuschreiben
    b) auf den Schuldner umzuschreiben
    c) auf den Schuldner umzuschreiben.

  • Außer bei Immobilien gibt es überhaupt kein Bedürfnis, auf den Treuhänder umzuschreiben. Rainer bei Dir sind wohl die (wilden) Osterhasen zu Gang.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Irgendwie machen mich diese Umschreibungen noch verrückt. Ich habe jetzt den umkehrten zu dem oben geschilderten Fall.
    Hier hat sich auch x der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Der damalige Gläubiger y ist verstorben und dessen Erbe z beantragt nun die Klauselumschreibung auf ihn gegen x.
    x ist im Restschuldbefreiungsverfahren. Ich habe dem Vertreter des z mitgeteilt, dass es in meinen Augen wegen des Vollstreckungsverbots kein Rechtsschutzbedürfnis für die Umschreibung gibt. (Es liegt eine InsForderungen im Sinne des § 38 InsO vor).
    Der beantragt weiter die Umschreibung gegen x (ausdrücklich nicht gegen den Insolvenzverwalter) mit der Begründung, dass er bei einer evt. Versagung der RSB sofort vollstrecken können möchte.
    Geht das?

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