familienger. Genehm.-Beteiligung an Gesellschaft

  • Hallo,

    ein minderjähriges Kind ist zusammen mit der Kindsmutter Mitgesellschafter eines landwirtschaftlichen betriebes.
    Die Mutter hat jetzt angefragt, in welchen fällen sie hier grundsätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung benötigt.
    Des Weiteren hat sie bereits angekündigt, dass sie ende diesen jahres noch die für diesen betrieb eingeräumte Kreditlinie = Überziehungskredit in Anspruch nehmen muss; wisst ihr, ob sie hier eine fam. Genehm. braucht?

    Danke

  • Was für eine Gesellschaft ist das denn? GbR?

    Wie ist das Kind dort hinein gekommen? Erbfolge? Anteilsschenkung? Wurde damals der Eintritt genehmigt?

    Wenn man hier vernünftige Antworten bekommen möchte, wäre es schön, wenn man sich bei der Sachverhaltsdarstellung ein wenig mehr Mühe geben und mehr Details angeben würde!

    Ferner wäre es schön zu lesen, welche Gedanken Du Dir dazu schon gemacht hast!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sorry..

    also die Gesellschaft ist eine GbR; der Vater der Kinder ist verstorben, es gibt eine Stelle im Gesellschaftsvertrag, dass die Kinder als Erben an dessen Stelle treten.
    habe nachgelesen, dass in einem solchem Fall für den Eintritt in den Gesellschaftsvertrag gem. § 1822 Nr. 3 BGB eine fam. Genehm. nicht erford. ist.
    Dann ist eine Genehm. für die ordn.-gem. Geschäftsführung im Rahmen des Gesellschaftsvertrages doch auch nicht erforderlich, oder?

  • Da die GbR nunmehr bekanntlich rechtsfähig ist, bedarf die GbR zu ihren Handlungen ebenso wenig der familiengerichtlichen Genehmigung wie eine OHG, KG oder GmbH.

    Ulf

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  • Schön das sich die TO mal gemeldet hat.
    Ansonsten erhält man ja recht wenig Feedback von ihr.

    Ab und zu mal ein kleines "Hat mir geholfen...."oder so ähnlich , wäre für die Beanwortung künftiger Threads nicht schlecht.

    Ansonsten kann mal auch die Lust verlieren , überhaupt was zu posten....:mad:

  • Ach Mönsch Steinkauz, nun häng mal die Latte nicht gleich ins Unermessliche hoch! ;)

    Ulf

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  • Stimmt, eigentlich sollte man vor Ostern milder gestimmt sein.:oops:

    Mein Posting Hängt vielleicht da dran , dass ich seit dieser Woche eine Dauervertretung am Halse hab und ein Ende nicht absehbar ist.


  • Mein Posting Hängt vielleicht da dran , dass ich seit dieser Woche eine Dauervertretung am Halse hab und ein Ende nicht absehbar ist.


    :eek:
    Wünsche ein baldiges Ende der Zusatzbelastung!

    Und Hut ab dafür, dass Du trotzdem noch anderen im Forum hilfst!

    Ulf

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  • Schön , dass Du das sagst.
    Ostern kann also kommen:daumenrau.

    Andere - möglicherweise auch Forianer - würden entgegenhalten:
    Na wenn der noch Zeit zum posten hat, dann kanns so schlimm nicht sein.

    Aber ich glaube , dass Thema hatten wir - in Verbindung mit Andy.K - schon mal
    :pff:.

  • Wenn die GbR durch einen volljährigen Geschäftsführer oder wenn der Minderjährige durch seinen gesetzlichen Vertreter als (Mit-)Vertreter der GbR handelt, wird aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden jeweils das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung diskutiert, wobei dann teilweise wieder zwischen dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts und reinen vermögensverwaltenden GbR's unterschieden wird (MüKo/Schramm § 165 Rn.4; MüKo/Wagenitz § 1821 Rn.9 Fn.17 und § 1822 Rn.64 Fn.166; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2001, 53). Diese Problematik dürfte aber weniger bei § 1821 Abs.1 Nr.1 und Nr.5 BGB, sondern bei § 1822 Nr.10 BGB angesiedelt sein. Da der Gesetzgeber die Genehmigungsnormen im Zuge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht angepasst hat, bleiben die diesbezüglichen Unsicherheiten bestehen.

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