Additive Einbennung

  • Ich habe da mal eine blöde Frage zu § 1618 BGB :

    Muss für den Fall, dass sich die Beteiligten des Verfahrens im Anhörungstermin auf die Hinzufügung des neuen Ehenamens
    einigen, zwingend auch eine Erklärung vor dem Standesbeamten erfolgen ?
    Reicht ggf. eine Protokollierung des Gerichts ?
    In § 1618 BGB ist lediglich bestimmt, dass die Erklärungen öffentlich
    zu beglaubigen sind.

  • Hallo Trulla,

    ich glaube, du verwechselst da was. Wir, also das Familiengericht können nur durch Beschluss die "Einwilligung des anderen Elternteils" ersetzen.
    Das heißt, sind beide Eltern einig, sind wir aus dem Spiel.
    Folge: Mutter (i.d.R.) soll Antrag zurücknehmen und dann beide zum Standesamt schicken.

    Die Erklärungen müssen immer (und dann halt öffentlich beglaubigt) vor dem Standesamt abgegeben werden. Fehlt die des "anderen Elterteils" wird sie ggf. durch unseren Beschluss ersetzt.
    Es gibt keine Möglichkeit, dass das Familiengericht "eine Namensänderung durchführt."

  • Ich habe nur arüber nachgedacht, ob die Protkollierung
    der Einwilligung der Beteiligten die Erklärung gegenüber dem Standesbeamen entbehrlich macht.

  • Eben @Migo, Trulla schrieb doch, wie es sich verhält, wenn sich im Termin eine Einigung ergibt.

    Die Ansicht bzgl. Antragsrücknahme teile ich nicht. Was ist denn, wenn der Antragsgegner dann doch nicht beim Standesamt die Zustimmung erteilt? Ich würde dann wohl eher zunächst aussetzen mit großzügig bemessener Verfristung der Akte; wenn der Antragsgegner dann nicht beim Standesamt war, kann der Antrag immer noch beschieden werden.

    @Trulla:

    Ich habe letztes Jahr im Anhörungstermin die Zustimmung des Kindesvaters protokolliert, der vorher nie zum Standesamt gegangen war, Teilausfertigung des Protokolls ans Standesamt und fertig.

    Aber:

    In der FamRZ stand letztes Jahr (genaue Fundstelle weiß ich nicht, nach meiner Erinnerung im III. oder IV. Quartal) eine OLG-Entscheidung (ich glaube aus Dresden, bin mir aber nicht sicher), daß das mit der Protokollierung nicht so einfach ist bzw. nicht geht wg. der Standesamtszuständigkeit, auch wenn das Ergebnis widersinnig sei, da die gerichtliche Protokollierung jedweder sonstigen Beurkundung an sich gleichwertig ist.

    Ich meine, es ging darum, daß der Standesbeamte die Eintragung der Namensänderung aufgrund der gerichtlich protokollierten Zustimmungserklärung abgelehnt hatte.

    Evtl. ist dieses Problem aber dadurch zu lösen, daß die Zustimmungserklärung in einer der Form nach den Vorschriften für eine öffentliche Beglaubigung entsprechenden Anlage zum Protokoll genommen wird. Diese wäre dann vorsorglich für den Termin vorzubereiten.

    Auch wenn man keine schlafenden Hunde wecken soll, ist evtl. eine Rückfrage beim Standesamt ratsam. Es ist schließlich niemandem gedient, wenn die Zustimmung im Termin erteilt und beurkundet wird, aber der Standesbeamte dann die Form beanstandet.

  • :daumenrau
    Wie mein Vorredner.
    Es wäre äußerst fatal , auf eine Antragsrücknahme hinzuwirken , wenn der Gegner nach Einigung dann doch nicht zum Standesamt geht.
    Die oben geschilderte Verfahrensweise wird daher auch hier praktiziert.

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