Die beigeordnete RAin beantragt im Termin, die Belehrung gem. § 89 Abs. 2 FamFG hinsichtlich einer Ferienumgangsregelung nachzuholen. Durch den Richter wird beiden Parteien für dieses Verfahren PKH gewährt. Nun wird neben den normalen Kosten des Verfahrens eine 0,5 Verfahrensgebühr (VV 3328) und eine 0,5 Terminsgebühr (VV 3332) abgerechnet.
Entstehen denn für diesen Antrag gesonderte Gebühren?
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