Wahlanwaltsvergütung in Raten mit einziehen?

  • Stehe gerade auf dem Schlauch.

    Habe im Urteil folgende Kostenentscheidung:
    Antragsteller 62 %, Antragsgegner 38 %.

    Beide haben Raten-PKH.

    Nach der Ausgleichung ergibt sich ein Erstattungsanspruch zugunsten des Antragsgegners ./. Antragsteller in Höhe von 229,11 €, der dem Rechtsanwalt voll zusteht aufgrund der Differenzvergütung.

    Ziehe ich diese 229,11 EUR jetzt als Raten im Wege der PKH für den Antragsgegnervertreter mit ein, oder muss sich der Rechtsanwalt diese Kosten festsetzen lassen gem. § 126 ZPO?

  • Ich häng mich hier mal 'ran.

    Mandant kann Gerichtskosten und meine Wenigkeit bezahlen. Einmalzahlung an Gericht anordnen lassen oder reicht da die schnöde Aufhebung der Prozesskostenhilfe. Mandant ist mit allem einverstanden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zählen diese Raten dann auch zu den 48-Monatsraten hinzu? Denn dann kommt die Einziehung schon nicht mehr in Betracht, da der Antragsteller voll in die Kosten der II. Instanz verurteilt wurde, und diese höher sind als 48 Monatsraten.

    Kann ich dem RA dann dagen, er kann sich die Differenz festsetzen lassen?

  • Ich schick Dir mal unser Formular.
    Mehr als 48 Raten darf die Partei nicht zahlen müssen. Und wenn es für die Differenzverg. nicht reicht ... dann nicht. Dann kann der RA aber auch nichts mehr festsetzen lassen oder auf Zahlung klagen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Danke für's Formular.
    Vielleicht habe ich ja noch einen Denkfehler, aber die Kosten, die für den gegnerischen Anwalt eingezogen werden würden, sind ja Kosten der Gegenseite. Diese wird von der PKH ja grds. gar nicht erfasst (nur eigene RA-Gebühren und GK). Deswegen hätte ich gedacht, er muss die trotzdem zahlen.
    Genauso wie den Übergangsanspruch nach § 59 RVG aus der II. Instanz für die PKH-Gebühren. Die würde ich auch einfach zum Soll stellen, anstatt sie mit den Raten einzuziehen, oder liege ich falsch?

  • Oh, da hab ich wohl gepennt.
    Den auf die Staatskasse übergegangene Anspruch stelle ich fest und lass den Kostenbeamten alles weitere regeln.
    Damit hab ich nichts am Hut.
    Die PKH-Partei darf für die eigene PKH-Vergütung des Anwalts nicht mehr als 48 Raten zahlen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • zu #1:
    PKH und Ausgleichsverfahren sind zwei verschiedene Dinge. Mittels Raten können nur die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten eingezogen werden, nicht mehr. Die Staatskasse zahlt nicht die Kosten der Gegenseite. Also schön aufpassen, dass hier nichts vermischt wird. Der Sachverhalt gibt einfach zu wenig her, als dass man hier konkret drauf antworten könnte. Eine Kostenfestsetzung muss sicher erfolgen.

    zu #2:
    Für die Aufhebung der PKH sehe ich keine Möglichkeit. Eine Einmalzahlung kann angeordnet werden.

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