Freigabe möglich?

  • Ich hab folgenden Fall:

    Das Konto der Schuldnerin wurde durch PfÜb vom 10.02.2011 gepfändet. Die Schuldnerin hatte vor Erlass des PfÜb`s ein sog. P-Konto. Dies hat sie aber zum 05.01.2011 in ein normales Girokonto umgewandelt. Am 04.03. hat die Sch. die Freigabe des Kontos beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben und der Freibetrag auf 1.569,99 € festgesetzt.

    Zwischen Umwandlung des Kontos und dem Freigabebeschluss sind Gelder auf dem Konto eingegangen, die nach Auffassung der Bank nicht von der Freigabe erfasst sind. Das Geld stammt vom Arbeitgeber der Sch. und liegt unterhalb des Freibetrages. Die Sch. beantragt nunmehr die Freigabe von 83,72 €. Das ist der streitige Betrag. Die Bank verweigert die Auszahlung.

    Auf welcher Grundlage könnte, wenn überhaupt, eine Freigabe erfolgen?? :gruebel:

    Schon mal vielen Dank :)

    Lg

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Die Schuldnerin hatte vor Erlass ein P-Konto und im Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr? hab ich das richtig verstanden? Also ist die Freigabe nach § 850 l ZPO erfolgt? Oder umgekehrt und ihr habt den Sockelbetrag hochgesetzt :gruebel:

  • Ich würde keinen weiteren Freigabebeschluss machen, das Vollstreckungsgericht hat schon einen Beschluss gemacht und mehr kann das Vollstreckungsgericht nicht tun.



    :dito:

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Ich würde keinen weiteren Freigabebeschluss machen, das Vollstreckungsgericht hat schon einen Beschluss gemacht und mehr kann das Vollstreckungsgericht nicht tun.



    Das Vollstreckungsgericht hätte den bei Erlass des Beschlusses bereits auf dem Konto befindlichen Betrag einmalig freigeben können. Hat es aber nicht. Also steht der Betrag dem Gäubiger zu.

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