Rückzahlung PKH-Gebühren+Kosten bei neuem Vermögen nach PKH Bewilligung?

  • `Hallo zusammen,

    ich stehe immer mal wieder vor einem bestimmten Problem, welches mit der Bewilligung und vorallem Rückzahlung von PKH Gebühren und auch Kosten f. bewilligte Vollstreckungsgebühren zu tun hat.

    Ich habe öfters folgene Konstellation. Der Insolvenzverwalter lässt von seinem Anwaltsbüro eine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen einen Vollstreckungsschuldner vollstrecken. Der Anwalt aus seiner Kanzlei beantragt in den Fällen, in denen für die ZV keine Masse vorhanden ist die PKH für die ZV. Dies wird auch gewährt.

    In der Folge wird vollstreckt und die Gerichtsvollzieher holen sich ihre Zustellungskosten etc bei der Staatskasse.

    Ich sehe nun aber oft auch, dass die Vollstreckung dann Monate später erfoglreich wird und dann ist Masse vorhanden.

    Die Gerichtsvollzieher haben sich aber ihre Kosten schon von der Staatskasse geholt.

    Die Staatskasse frage aber soweit ich weiss niemals an, ob irgendwann mal Masse vorhanden ist.

    Ist dies korrekt? Müßte denn wenn dann irgendwann mal genug Insolvenzmasse vorhanden ist, dann auch die PKH Gebühren an die Staatskasse zurückerstattet werden?

    Aber der Insolvenzverwalter sieht garnicht immer wie hoch die Kosten des Gerichtsvollziehers waren, da er diese ja von der Staatskasse eingeholt hat.

    Oder muss der InsV als Gläubiger der Forderung die PKH ZV GV Gebühren auch später niemals zurückzahlen?


    Was meint ihr?

  • habe eben nachgeschlagen, was in § 120 ZPO drin steht. Es gibt eine Sperrfrist von 4 Jahren, in dem die PKH Entscheidung noch abgeändert werden darf zum NAchteil des antragstellers.

    Heißt dies dann auch zwangsläufig, dass die Staatskasse auf jeden Fall immer bei dem Antragsteller nachfragt, ob sich die Einkommens und Vermögenslage verändert hat? Oder wird das nur manchmal gemacht und manchmal nie?

    LG

  • Es ehrt Dich, daß Du Dir darüber Gedanken machst, ob die PKH-Partei die Vergütung für den Rechtsanwalt (und ggf. weitere Kosten) zurückzahlen muß. Eine Verpflichtung der PKH-Partei, unaufgefordert eine Veränderung bzw. Verbesserung der Vermögenslage mitzuteilen, gibt es nicht. Insofern habt ihr wohl Glück, daß die zuständigen Kollegen bei euch keine Überprüfung gem. § 120 Abs. 4 ZPO vornehmen.

    Am Rande: Der Gerichtsvollzieher erhält meines Wissens bei Vollstreckungsaufträgen mit PKH nicht die volle Vergütung, sondern nur die Auslagen aus der Landeskasse.

  • Heißt dass denn nun, dass es tatsächlich so ist, dass nicht immer eine Überprüfung der wirtschaftl. Situation erfolgt?

    Ich sehe dass gerade aus dem Blickwinkel eines Insolvenzverwalters.

    Muss der den vorsichtshalber eine Rückstellung bilden für eine evtl. Rückzahlung von PKH Gebühren, falls der IV im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der Zeit Masse realisiert? Es könnte ja sein, dass binnen 4 Jahren noch eine Überprüfung erfolgt.

    Wenn er keine Rückstellung bildet, würde die Masse ja quotal an die Gläubiger ausgekehrt werden. Ist es ein Haftungsfall, wenn die Masse ausgekehrt wurde und dann die Anfrage bzgl. der Überprüfung der wirtschaftl. Lage kommt?

    Wie ist das Praktisch für den Verwalter umzusetzten? Sollte er grundsätzlich immer eine Rückstellung bilden auch wenn nicht immer in allen Verfahren solch eine Überprüfung erfolgt obwohl oftmals noch Masse angehäuft wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens?

    LG

  • Bei PKH erhält der GV die Auslagen (aber nur das halbe Wegegeld) aus der Staatskasse. Dann müsste er (theoretisch) die entstandenen Gebühren und Auslagen dem PKH-Gericht mitteilen. Dieses nimmt dann die Kosten mit in die Gerichtskostenrechnung auf. Interessant in diesem Zusammenhang: Selbst bei späterer Zahlung der Kosten durch den IV werden die GV-Kosten nicht an den GV ausgezahlt.

    Ein "guter" IV würde bei der Verteilung der Masse im übrigen berücksichtigen, dass in PKH-Verfahren noch Kosten offen sind.

    Tipp für die Praxis: Mitteilung an das Insolvenzgericht, dass PKH gewährt worden ist und bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen ist.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller



  • Auch ohne Überprüfung sind es Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO, die zu begleichen sind. Der IV ist an die Befriedigungsreihenfolge des § 209 InsO gebunden.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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