Örtliche Zuständigkeit bei Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten

  • Hilfe.........ich komme nicht weiter...habe oben genannten Antrag...die Mutter hat den Antrag gestellt. Die Eltern leben im Bezirk meines Amtsgerichts, das Kind selbst lebt aber im Bezirk eines anderen Amtsgerichts. Wer ist denn jetzt örtlich zuständig? Werde aus dem
    § 232 FamFG irgendwie nicht schlau :oops::confused:

  • Aber doch nur, wenn das Kind minderjährig ist oder ein privilegiertes volljähriges Kind nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist.
    Laut Sachverhalt lebt es doch aber nicht im Haushalt eines Elternteils (so verstehe ich den Sachverhalt jedenfalls).
    Dann dürfte nach § 232 Abs. 3 S.1 FamFG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners maßgebend sein.



    Wir nehmen letztlich immer den Wohnort/Aufenthalt des Kindes.
    Die obige Überlegung scheint mir schon grundsätzlich richtig - aber wer ist hier konkret Antragsgegner, wenn z.B. der Sozialleistungsträger den Antrag stellt?

  • Und wie begründe ich nun den Wohnsitz des Kindes, wenn ich deswegen den Antrag an das Gericht des Wohnsitz des Kindes verweise?

  • Aber doch nur, wenn das Kind minderjährig ist oder ein privilegiertes volljähriges Kind nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist.
    Laut Sachverhalt lebt es doch aber nicht im Haushalt eines Elternteils (so verstehe ich den Sachverhalt jedenfalls).
    Dann dürfte nach § 232 Abs. 3 S.1 FamFG der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners maßgebend sein.



    Wir nehmen letztlich immer den Wohnort/Aufenthalt des Kindes.
    Die obige Überlegung scheint mir schon grundsätzlich richtig - aber wer ist hier konkret Antragsgegner, wenn z.B. der Sozialleistungsträger den Antrag stellt?



    Antragsgegner sind dann m.E. die Eltern, die sich ja offenbar nicht untereinander einigen konnten (sonst hätten wir kein Verfahren).
    Wenn diese in verschiedenen Gerichtsbezirken wohnhaft wären, hätte der Antragsteller dann entsprechend § 35 ZPO die Wahl (über die Verweisung in § 232 Abs.2 FamFG), wo er seinen Antrag stellt.
    So sehe ich das jedenfalls.

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