§ 1640 Vermögensverzeichnis und Vormundschaft

  • Hallo.

    Habe hier eine Sterbefallmitteilung erhalten, wonach die Mutter der Minderjährigen verstorben ist.

    Die Ehe mit dem Kindsvater wurde geschieden und die alleinige elterliche Sorge der Mutter übertragen, sodass eine Vormundschaft oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf das Kind in Betracht kommen.

    Nun war die Minderjährige mit ihrem Bruder hier und beantragte diesem Bruder die Vormundschaft zu übertragen und nicht die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen.

    Die Minderjährige teilte außerdem mit, dass sie nicht mehr in unserem Gerichtsbezirk wohnt.

    Ich frage mich jetzt folgendes:

    a) Gebe ich das Vormundschafts/pflegschaftsverfahren ab oder lege ich das dem Richter vorher noch wg. § 1680 Abs. 2 BGB vor. Oder muss sogar der Richter deswegen abgeben?

    b) Was mach ich mit meinem Vermögensverzeichnis? Auf Frist legen, bis über § 1680 BGB oder Vormundschaft entschieden ist und dann weglegen bei Vormundschaft oder anfordern, wenn der Vater die elterliche Sorge bekommt. Oder muss ich sogar dass Verfahren mit dem Vermögensverzeichnis abgeben?

    Was sagt euer Bauch/-Praxisgefühl?

    Vielen Dank vorab :)

  • KLarer Fall , daher kurze Antwort:

    a.) Richter vorlegen

    b.) Nachlassverzeichnis auf Frist legen , bis feststeht wer künftig "sorgeberechtigt"
    ist.

    Wird der Vater gem. a,) das Sorgerecht erhalten , ist er verzeichnispflichtig.
    Wird ( vom Richter ) Vormundschaft angeordnet, erledigt sich Verfahren
    nach § 1640 BGB von selbst, weil Vormund gem. § 1802 BGB vorlagepflichtig
    ist.;)

  • Erst mal haben wir zwei Verfahren

    a) das nach § 1640 BGB
    b) das nach § 1680 II BGB.

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 II FamFG.

    Die entscheidende Frage für Rechtspfleger (Akte A) und für Richter (Akte B) ist die, wann die Minderjährige ihren Aufenthaltsort verlegt hat ("...dass sie nicht mehr im Gerichtsbezirk wohnt").

    Sie wird bei der verstorbenen Mutter gelebt haben. Die hatte die elterliche Sorge. Es gilt § 11 BGB. Somit hat die Minderjährige faktisch, aber nicht rechtlich ihren Aufenthalt gewechselt. Im übrigen hat sie das getan, nachdem die örtliche Zuständigkeit (unmittelbar mit dem Tod der Mutter) begründet worden ist. Für eine Abgabe/Verweisung ist kein Raum (§ 2 II FamFG).

  • KLarer Fall , daher kurze Antwort:
    ....
    Wird ( vom Richter ) Vormundschaft angeordnet, erledigt sich Verfahren
    nach § 1640 BGB von selbst, weil Vormund gem. § 1802 BGB vorlagepflichtig ist.;)



    Das ist nicht so ganz meine Marschroute.

    Das Verzeichnis im Sinne des § 1802 BGB erfasst auch das originäre, also nicht geerbte Vermögen des Kindes.

    Wegen möglicher Ansprüchen gegen den Nachlass ziehe ich es im übrigen vor, getrennte Verzeichnisse (Nachlassverzeichnis, Verzeichnis des Vermögens der Mj) in der Akte zu haben. Ein Verzeichnis ist da nur bedingt tauglich.

  • Ich würde zunächst auch an die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 3 BGB denken. Das Kind braucht sofort einen Vertreter und Entscheidungsträger. Ob und wann der Richter sich mal entschieden haben wird, ggf. dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, steht doch derzeit noch in den Sternen. Da ist doch ein E-Pfleger oder sogar ein Vormund viel schneller bestellt - und sollte man dem Vater dann doch die elterliche Sorge übertragen, was ja auch angesichts der Einstellung der Betroffenen durchaus fraglich erscheint, endet die Vormundschaft/ Pflegschaft ja sowieso automatisch. Ich denke schon, dass man hier zunächst zweigleisig fahren muss, und die Vormundschaft ordnet schließlich nicht der Richter an, es sei denn, er will es unbedingt.




  • Nach § 1640 BGB sind aber nur die Eltern verpflichtet. Wenn jemand anderes die elterliche Sorge bzw. die Vermögenssorge hat, ist das Verfahren (die Akte) nach § 1640 BGB erledigt.
    Alles andere dann z.B. im Vormundschaftsverfahren - natürlich auch mit zwei getrennten Verzeichnissen, wenn man das gerne so hätte.

  • Das ist richtig, habe ich übersehen.

    Den Vormund trifft es (fast) identisch über § 1803 BGB, sofern die Erbschaft nach Einrichtung der Vormundschaft angefallen ist.

    Ist sie wie hier vorher angefallen, gilt § 1802 BGB.

  • Das ist richtig, habe ich übersehen.

    Den Vormund trifft es (fast) identisch über § 1803 BGB, sofern die Erbschaft nach Einrichtung der Vormundschaft angefallen ist.

    Ist sie wie hier vorher angefallen, gilt § 1802 BGB.



    Grundsätzlicher Hinweis: Diese Unterscheidung ist unzutreffend. Auch für später angefallenes Vermögen gilt hinsichtlich der Verzeichnungspflicht ausnahmslos § 1802 BGB, soweit das Kind unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht (§ 1915 I 1 BGB). § 1803 regelt keine Verzeichnungspflicht, sondern die Pflicht, das Vermögen nach den vom Erblasser oder Schenker getroffenen Anordnungen zu verwalten - was voraussetzt, dass solche Anordnungen überhaupt getroffen wurden.

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