§ 410 Ziff. 2 FamFG

  • Mir liegt ein Antrag nach o. g. Vorschrift vor und weder ich noch die Kollgegen haben einen blassen Schimmer. :gruebel:

    Antragsteller ist eine große Versicherung, Antragsgegnerin eine Grundstückseigentümerin. Nun soll ich einen Sachverständigen gemäß §§ 410 Ziff. 2 FamFG, § 15 Ziff. 3b) AT 06, VBGG 06 als Obmann für den Bereich des Gebäudeschadens im Rahmen des bedingsgemäßen Sachverständigenverfahrens zur Begutachtung des in der Nacht vom 27./28.01.2011 eingetretenen Schadens am Gebäude in der XStraße benennen.

    Aus der Kommenatierung zum FamFG werde ich nicht wirklich schlau. Ist das ein Fall der unter die o. g. Vorschrift passt? Und hatte jemand schon einmal ein solches Verfahren????

  • Hatte einen solchen Antrag zwar noch nicht vorliegen, doch aus der Vorschrift selbst ergibt sich ja folgendes:
    Nur wenn jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann, ist § 410 Abs. 2 FamFG anwendbar.
    Das heißt, dass nur bei Fällen die im BGB geregelt sind, wie z.B. §§ 585b, 1034, 1064 und 2122 BGB diese Vorschrift einschlägig ist. Alle anderen Fälle, wie auch VBGG usw. sind nicht davon betroffen.

  • Ich hatte hier letztens auch so einen Mist. Und auch noch in Vertretung!! Wusste erstmal gar nicht, ob ich als Zivilrechtspflegerin da überhaupt zuständig bin...und bin mir, ehrlich gesagt, bis heut nicht sicher. :gruebel: In meinem Fall ging es allerdings darum, dass der Wert eines Nießbrauchs festgestellt werden sollte.

  • Eventuell geht es um einen Fall des § 84 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz. In der Schadensversicherung können Versicherungsverträge - zu denen auch die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehören - vorsehen, dass in bestimmten Fällen Sachverständige durch das Amtsgericht zu ernennen sind. Beispielsweise entscheidet in der Kraftfahrtversicherung bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines Schadens ein Sachverständigenausschuss, der aus zwei Mitgliedern besteht, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennen. Die Ausschussmitglieder bestimmen vor Beginn des Verfahrens einen Obmann, der dann entscheidet, wenn sich die Ausschussmitglieder nicht einigen können. Falls sie sich über die Person des Obmanns nicht einigen können, wird dieser vom Amtsgericht ernannt (Rechtspfleger, § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG).

  • So, die Akte liegt leider immer noch bei mir rum :oops:

    Wie genau verfahre ich denn nun, wenn ich meine, zuständig zu sein? :strecker
    Ich finde die Kommentierung insoweit recht dünn.... Höre ich erst die Gegenseite an. Woher bekomme ich den Obmann? Höre ich den vorher auch an, ob er sich überhaupt qualifiziert fühlt?!

    Wenn ich aus der Antragsbegründung entnehme, auf welche unterschiedlichen Kompetenzen die Parteien Wert legen, frage ich mich, wie ich den geeigneten Obmann überhaupt finden soll??!! Es geht schon um ein großes Objekt bei uns in der Stadt und da steckt auch eine Menge Kohle dahinter...

  • Akte an die IHK schicken mit der Bitte um Benennung eines geeigneten Sachverständigen, nach Mitteilung hierzu den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben und dann den Sachverständigen bestellen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!