Hallo.
Ich soll eine durch die Pflegerin vorgenommene Ausschlagung genehmigen. Das Nachlassgericht X zweifelt jedoch an, ob das von ihrem Aufgabenkreis gedeckt ist.
Der Aufgabenkreis lautet "Vertretung des Kindes bei Ämtern und Behörden sowie seine gesundheitlichen Belange". Grund waren Ängste und eine Schulphobie.
Ich denke auch, dass die Mutter hier ausschlagen muss, da sie ja weiterhin die Vermögenssorge hat. Richtig?
Aufgabenkreis für Ausschlagung ausreichend??
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Trine -
29. April 2011 um 09:27
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Sehe ich auch so.
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Die Erbausschlagung ist ein Akt der Vermögenssorge. (Ich meine, dass hätten wir vor gar nicht allzu langer Zeit auch irgendwo schon mal gehabt; finde aber den Thread gerade nicht wieder.)
Daher ist die Ausschlagung der Pflegerin unwirksam und die sorgeberechtigte KM muss fristgerecht ausschlagen. -
Dito
Seit wann ist das Gericht eine Behörde?
Das Gericht ist das Gericht - siehe GVG - und nicht eine Behörde.
Der zugebilligte Aufgabenkreis kann auch aus diesem Blickwinkel gesehen nicht für die Erbausschlagung ausreichen. -
Hier die Threads zu der Frage, ob der Wirkungskreis der "Vermögenssorge" eine Erbausschlagung ermöglicht:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post674674
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post175521
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post590671 -
Tja, wem das Leben mit FamFG, GbR & Co. noch nicht kompliziert genug ist, der mag gern der Auffassung des LG Lüneburg folgen. Ich halte dies jedoch für Tinnef!
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