Kraftloserklärung entbehrlich?

  • Ein 1985 erteilter Erbschein wurde jetzt wg. Unrichtigkeit eingezogen.
    Er wurde seinerzeit ausschließlich zu Rentenzwecken erteilt und an die LVA gesandt.
    Diese teilt nun mit, ihre Akten seien ausgesondert/vernichtet worden und die Ausfertigung des Erbscheins daher nicht mehr beizubringen.

    Kann hier ausnahmsweise die Kraftloserklärung unterbleiben?
    Im Grunde kann ja kein Missbrauch passieren.

  • Problem ist, dass die Einziehung des Erbscheins erst mit Ablieferung aller Ausfertigungen durchgeführt ist. Keine Ablieferung => keine vollzogene Einziehung => Weiterbestehen des Gutglaubensschutzes.
    Die Kraftloserklärung ersetzt quasi nur die Ablieferung. Du wirst also nicht drum rum kommen.

  • Ich habe in vergleichbaren Fällen im Kosteninteresse von einer Kraftloserklärung abgesehen, da infolge Vernichtung der einzigen erteilten Ausfertigung ein Missbrauch ausgeschlossen erscheint.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Finde ich eine schöne und "kundenfreundliche" Lösung. Ist zwar sicher nicht 100 % richtig, aber pragmatisch...und ich mag pragmatische Lösungen :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Pragmatismus ist mein 2. Vorname...



    Darum bist du mir auch sympathisch....

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  • Ist die Kraftloserklärung entbehrlich bei einem dem - jetzt verstorbenen - Vorerben erteilten Erbschein, wo der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt?

  • Nein.

    Ja *zustimm*...also auch nein :D trotz allem Pragmatismus. Der ES ist halt unrichtig geworden und der von #1 genannte spezielle Fall ist nicht erkennbar.

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