Ein 1985 erteilter Erbschein wurde jetzt wg. Unrichtigkeit eingezogen.
Er wurde seinerzeit ausschließlich zu Rentenzwecken erteilt und an die LVA gesandt.
Diese teilt nun mit, ihre Akten seien ausgesondert/vernichtet worden und die Ausfertigung des Erbscheins daher nicht mehr beizubringen.
Kann hier ausnahmsweise die Kraftloserklärung unterbleiben?
Im Grunde kann ja kein Missbrauch passieren.
Kraftloserklärung entbehrlich?
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Cidane -
29. April 2011 um 12:04
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Problem ist, dass die Einziehung des Erbscheins erst mit Ablieferung aller Ausfertigungen durchgeführt ist. Keine Ablieferung => keine vollzogene Einziehung => Weiterbestehen des Gutglaubensschutzes.
Die Kraftloserklärung ersetzt quasi nur die Ablieferung. Du wirst also nicht drum rum kommen. -
Ebenso.
Ein nicht "vollständig" eingezogener und nicht für kraftlos erklärter Erbschein ist weiterhin gültig. -
Ich habe in vergleichbaren Fällen im Kosteninteresse von einer Kraftloserklärung abgesehen, da infolge Vernichtung der einzigen erteilten Ausfertigung ein Missbrauch ausgeschlossen erscheint.
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Finde ich eine schöne und "kundenfreundliche" Lösung. Ist zwar sicher nicht 100 % richtig, aber pragmatisch...und ich mag pragmatische Lösungen
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Danke Euch. Ich werde hier doch lieber auf Nummer Sicher gehen.
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Pragmatismus ist mein 2. Vorname...
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Pragmatismus ist mein 2. Vorname...
Darum bist du mir auch sympathisch.... -
Ist die Kraftloserklärung entbehrlich bei einem dem - jetzt verstorbenen - Vorerben erteilten Erbschein, wo der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt?
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Nein.
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Nein.
Ja *zustimm*...also auch nein trotz allem Pragmatismus. Der ES ist halt unrichtig geworden und der von #1 genannte spezielle Fall ist nicht erkennbar.
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