Gesamte Verfahrenskosten übersteigen 48-Monatsraten-weitere Vergütung

  • Hallo, habe gerade festgestellt, dass in einem verf. bei Ratenzahlung die gesamten Kosten nach der Schlusskostenrechnung die 48-Monats-Raten übersteigen; macht ihr in einem solchen Fall auch eine weitere Überprüfung der PKH-Partei, wenn es sich bei den Verf.-Kosten, die nicht vollständig gedeckt sind, nur um die weitere Vergütung des beigeord. RA. handelt?

    Danke

  • Die Zahlungspflicht ist nun einmal auf die 48 Raten beschränkt.
    Was willst Du dann noch mal prüfen ?

    Ich sach mal: Die Partei hat dann Glück gehabt .

  • also bei uns wird da eigentlich schon eine überprüfung gemacht, weil die partei könnte ja höhere Raten zu zahlen haben über 48-monate;
    war mir jetzt nur unsicher, ob man das bei der weiteren Vergütung auch so handhabt..

  • Wenn ich beim Erstellen des Ratenplanes sehe, dass die angeordnete Ratenhöhe nicht die gesamten Kosten des Verfahrens in 48 Monaten abdeckt, dann lege ich mir die Akte auf entsprechende Prüfungsfrist.

    Der Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Vergütung, sofern es für die Partei möglich ist, die Kosten in entsprechenden Raten zu leisten.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Wenn eine Ratenzahlung angeordnet ist, prüfe ich so gut wie fast überhaupt gar nie, ob später eine höhere monatliche Rate angeordnet werden kann. Ich würde das nur tun, wenn ich Anhaltspunkte dafür hätte, z. B., wenn Kreditschulden vorliegen, die in absehbarer Zeit abbezahlt sein werden oder wenn in einem anderen Verfahren die PKH-Rate wegfällt, weil die Ratenzahlung abgeschlossen ist.

    Der Schuss kann auch nach hinten losgehen, nämlich, indem sich bei der Prüfung rausstellt, dass die Rate herabgesetzt werden muss, weil die Rate nicht mehr aufgebracht werden kann.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hier gibt es auch keine weitere Prüfung.

  • Der Schuss kann auch nach hinten losgehen, nämlich, indem sich bei der Prüfung rausstellt, dass die Rate herabgesetzt werden muss, weil die Rate nicht mehr aufgebracht werden kann.



    Ja, genau das ist mir einmal passiert, die Partei hat sich nicht gerührt, obwohl sie inzwischen arbeitslos geworden war und hat brav gezahlt. Erst bei meiner erneuten Überprüfung habe ich dann festgestellt, dass sie nicht mehr zahlungsverpflichtet ist und musste die Raten aufheben!
    Seitdem lasse ich die Finger von der erneuten Überprüfung der Überprüfung!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!