Hallo !
Habe in der Suche keinen vergleichbaren Fall gefunden (hoffentlich auch nicht übersehen):
Es wird ein Kaufvertrag vorgelegt, mit dem Antrag auf Eigentums-umschreibung.
Verkäuferin: B
Käufer: A, B, C Grundstücks-Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
Sitz X, vertreten durch den geschäftsführenden
Mitgesellschafter A (mit Verweis auf Vollmacht)
Im Vertrag wird darauf hingewiesen, dass die GbR bereits über Gundbesitz, u.a. beim selben Grundbuchamt (Angabe von Gemarkung, Blatt-Nr.) verfügt.
Dort sei auch der derzeitige Gesellschafterbestand bereits eingetra-gen.
Dann folgt der Hinweis, dass Gesellschafter sind: A, B, C und D.
A und B versichern, dass im Gesellschafterbestand der GbR bis zum heutigen Tag keinerlei Änderungen eingetreten sind.
Gesellschaftervertrag / Vertrag bzgl. Geschäftsführerbestellung sind dem Antrag nicht beigefügt.
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In der Grundakte, auf welche hinsichtlich des weiteren Grundbesitzes der GbR Bezug genommen wurde, liegt eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht/Geschäftsführerbestellung vor.
Dort waren zunächst A, B und C als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit der Bezeichnung „A, B, C Grundstücks-Gesellschaft bürgerlichen Rechts", Sitz X, eingetragen.
Mit Urkunde aus 2008 hat der Gesellschafter A einen Teil seiner Anteile an D abgetreten.
Im September 2009 wurde im Grundbuch die A, B, C Grundstücks-Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Sitz X, bestehend aus A, B, C und D eingetragen.
In der dortigen Urkunde hat der Notar bescheinigt, dass ihm die Geschäftsführer-Vollmacht in Ausfertigung vorlag, keinen Widerrufsvermerk trug, zurückgegeben wurde, und eine beglaubigte Abschrift beigefügt ist.
Aus der beigefügten Urkunde ergibt sich, dass A, B und C auftreten und erklären,
- sie seien die alleinigen Gesellschafter der GbR mit der konkreten Bezeichnung (s.o.),
- sie haben den Gesellschaftervertrag zu notariellem Protokoll des amtierenden Notars am selben Tag zu UR-Nr. … (nur 2 Urkunden vorher) abgeschlossen.
- Sie beschließen, der Mitgesellschafter A wird zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.
So, dies der Sachverhalt.
1. Da der Geschäftsführer nicht im Gesellschaftervertrag bestellt
wurde, müsste eigentlich nachgewiesen werden, dass sich der
Gesellschafterbestand seit dem Gesellschaftervertrag nicht
geändert hat.
Da die Urkunden am selben Tag und beim selben Notar protokolliert
wurden, und „nur" eine Urkundenrollennummer zwischen den beiden
Urkunden liegt, kann man wohl davon ausgehen.
Allerdings wäre noch eine Ausfertigung der Urkunde mit der
Geschäftsführerbestellung einzureichen.
Auch eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung des Gesell-
schaftervertrages.
2. Wenn nachgewiesen ist, dass der Geschäftsführer die bereits in
dem anderen Blatt desselben Grundbuchamtes eingetragene GbR
vertreten kann, kann er dann bestätigen, dass diese identisch ist
mit der Erwerber-GbR ?
Kann er dann die Gesellschafter mitteilen, d.h. ohne weitere
Prüfung sind diese im Grundbuch einzutragen, oder sind auch hier
die Nachweise (Form § 29 GBO) erforderlich, welche m. E. im
Ergebnis nicht erbracht werden können ?