Hallo, habe in einer Familiensache einen Antrag gem. § 733 ZPO auf Erteilung einer weiteren Ausfertigung eines Urteils, da dies unauffindbar ist.
Für diesen Antrag soll Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Habe gesehen, dass für die 1. Instanz der Antragspartei PKH bewilligt wurde. Dann wird eine erneute Beiordnung für den Antrag gem. § 733 ZPO wohl nicht erforderlich sein, oder?
Danke
Erteilung von weiterer Ausfertigung gem. § 733 ZPO
-
andi25 -
5. Mai 2011 um 08:29
-
-
Meines Erachtens gehört das Verf. nach § 733 ZPO nicht zum Rechtszug, d.h. die PKH erstreckt sich nicht ohne weiteres auf dieses Verfahren. Kosten 15,00 EUR, Vorschusspflicht.
Bei der Beiordnung eines Anwaltes § 121 Abs. 2 ZPO beachten. Eine Beiordnung halte ich im Regelfall nicht für erforderlich. -
Danke für die antwort!!
Für § 733 ZPO ist doch der UdG in Bayern zuständig..
aber ich bin als Rpfl trotzdem für die PKH-Bewill. zuständig, oder? -
Also hier prüft der Rpfl. den Antrag und die Voraussetzungen (Zöller, § 133 Rn 12) und auch die Erteilung machen wir als Rpfl. UdG, PKH-Bewilligung ?
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!