Vergütung Verfahrensbeistand eAO-Verfahren und HS-Verfahren

  • Habe jetzt folgenden Fall:

    8.10. Eingang eines Antrages vom JA, die elterliche Sorge für 5 Kinder zu entziehen

    9.10. Richterin lässt eAO-Akte anlegen und bestellt RA als Verfahrenbeistand

    12.10. Empfangsbekenntnis vom RA unterschrieben

    in der Zwischenzeit: nichts

    19.10. Richterin überlegt es sich anders und legt nun Hauptsacheakte an; in die eAO-Akte schreibt sie, eAO hätte sich erledigt, würde jetzt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens abgerechnet

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    HS-Verfahren mittlerweile beendet, ich habe dem RA 1750 € (5x 350 €) Vergütung festgesetzt;

    nun legt er noch einen Vergütungsantrag für das eAO-Verfahren vor und will hier auch nochmal 1750 €; offensichtlich wurde hier in der einen Woche wohl gar nichts gemacht - aber wahrscheinlich wird er behaupten, dass er den Antrag des Jugendamtes durchgelesen habe (der aber identisch ist mit dem fürs Hauptsacheverfahren)

    Mir geht es jetzt etwas gegen den Strich, diesen Betrag nochmal zu festzusetzen, allerdings finde ich in Gesetz und Gerichtsentscheidungen keine geeignete Grundlage für eine Zurückweisung, sodass ich es wohl festsetzen werde/ muss. Wenn jemand jedoch noch eine gute Idee hat, bin ich sehr offen dafür. Nach BGH, Beschluss vom 17.11.2010, XII ZB 478/10, muss wohl für beide Verfahren die volle Vergütung gezahlt werden.

  • Wenn tatsächlich eine Tätigkeit für jedes Kind entfaltet wurde, kommst Du um die Anweisung nicht herum.

    Das:
    "in die eAO-Akte schreibt sie, eAO hätte sich erledigt, würde jetzt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens abgerechnet"
    erschließt sich mir allerdings nicht ganz.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich meine, es kommt nur auf die Bestellung an. Wurde der VVB expressis verbis für jedes Verfahren bestellt, bekommt er auch für jedes Verfahren Geld, ansonsten nicht.

    Würd aber in jedem Fall der Richterin dies zur Kenntnis bringen. In der Regel wissen die gar nicht, was sie mit ihren "Verfahrensklumbatsch" alles anrichten.

  • Eben. Wenn die Bestellung in beiden Verfahren erfolgte und in beiden Verfahren eine Tätigkeit entfaltet wurde, ist anzuweisen. Das mußt Du aufklären. Obergerichtliche Rechtsprechung war ja in einem der letzten Rpfleger enthalten.

    Die Konsequenz aus dem Gemurkse solltest Du vielleicht wirklich mal mit der Richterin besprechen. Wenn Sie allerdings damit nur dem RA etwas Gutes tun wollte (weil die Beistände ja so wenig verdienen würden), hat sich das aber auch erledigt...

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  • Warum allerdings hast Du im Hauptsacheverfahren ausbezahlt, wo doch gar keine Bestellung eines Verfahrensbeistandes erfolgte? Die Bestellung war doch im eA-Verfahren?


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    Sogar der Montag! :S

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