Zwangsversteigerung und Nacherbschaft

  • Guten Tag, folgender Sachverhalt:

    Die Zwangsversteigerung des Grundstückes Nr.8 erfolgt wegen einer Grundschuld, die noch vom Erblasser eingetragen worden ist.
    Der Nacherbenvermerk ist danach eingetragen worden. Lt. Stöber ist die Zwangsversteigerung somit ohne Probleme möglich.

    Bzgl. der Grundstücke 5 und 6 wurde auf Grund der Grundschuldbestellungsurkunde (s.o.) eine Sicherungshypothek eingetragen. Aus dieser wird nun die Zwangsversteigerung betrieben. Auch hier ist der obige Nacherbenvermerk eingetragen.

    Meiner Meinung nach brauche ich hier die Zustimmung des Nacherben, da die Versteigerung nicht wegen einer Forderung gegen den Erblasser betrieben wird. Oder seht ihr das anders?

  • Der Sachverhalt ist zu dürftig dargestellt:

    a) Handelt es sich bei der Sicherungshypothek, die "aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde eingetragen wurde" um eine Zwangssicherungshypothek wegen der persönlicher Zahlungsansprüche?

    b) Falls ja: Wurde das Verteilungsgebot des § 867 II ZPO beachtet und die Forderung auf die Grundstücke Nr. 5 + Nr. 6 verteilt?

    c) Falls ja: Wurden in der Grundschuldbestellungsurkunde die persönlichen, gegen den Erblasser gerichteten Zahlungsansprüche tituliert? Falls ja, würde es sich doch um eine Nachlassverbindlichkeit handeln, so dass die §§ 773 ZPO und 2115 BGB gar nicht zur Anwendung kämen.

    Also ein bisschen mehr Sachverhalt dürfte es schon sein, wenn Du eine qualifizierte Stellungnahme erwartest. :teufel:

  • a) 5000€ Euro Sicherungshypothek auf Grund der Urkunde ... im Wege der Zwangsvollstreckung

    b) Die Forderung beträgt 40.000 DM, hiervon wurden jeweils 5000€ bei den beiden Grundstücken eingetragen

    c) persönliche Haftung ist gegeben; RNF-Klausel gegen die Vorerbin wurde zunächst dinglich und dann auch persönlich erteilt

  • Es waren also ZwaSi's, die im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen worden sind?
    Wer war ursprünglicher Schuldner? Der Erber? Sprich, ist es eine Nachlassverbindlichkeit oder eine Forderung, die der Gläubiger gg. den Vorerben hat?
    2115 verbietet die Vollstreckung in das Grundstück nur, wenn der betreibende Gläubiger, ein Gläubiger des Vorerben ist und der Nacherbe der Eintragung der GS und der Vollstreckungsunterwerfung nicht zugestimmt hat.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich verstehe es so:
    Erblasser hat an Grundstück Nr. 8 eine Grundschuld bestellt und sich gleichzeitig wegen einer Forderung in Höhe der GS persönlich unterworfen. Nach seinem Tode erwirkte der Gl. wegen (Teilbeträgen) dieser Forderung auf Grundstücken Nr. 5 und 6 je eine Zwasi.
    Da aus der persönl. Forderung der GS-Bestellungsurkunde vollstreckt wird, handelt es sich doch um eine Forderung gegen den Erblasser, also eine Nachlassverbindlichkeit, auch wenn der dingl. Anspruch (die Zwasi) erst nach dem Tode erworben wurde.

  • Genau an dem Punkt müsste der Fragesteller konkreter werden.

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  • naja hat es auf den Punkt gebracht. Demzufolge handelt es sich also um eine Nachlassverbindlichkeit, die der Nacherbe gegen sich gelten lassen muss (die Eintragung der Zwangssicherungshypothek führt also nur zur "Verbindung" der persönlichen Forderung aus der GSbestellungsurkunde mit den Grundstücken 5 und 6). Auf den Zeitpunkt der Eintragung der ZwaSi kommt es also nicht an.

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