Ergänzungspflegschaften

  • Hallo,
    unsere Fam.richter bestellen in Kindschaftssachen bei einstw. AO. neben dem Jugendamt - bei Entziehung der teilw. elterl. Sorge- noch einen Ergänzungspfleger (statt Verfahrenspfleger) Offensichtlich läuft da noch was vor dem BFG.
    Aufgabenkreis: Vertretung und Wahrnehmung der Interessen des Kindes in diesem Verfahren. Endet das Amt automatisch mit Beendigung des Verfahrens oder macht man einen Aufhebungsbeschluss?
    :confused:

  • Ein Ergänzungspfleger ist nur dann handlungsfähig (und somit auch "vergütungsfähig") wenn er (vom Rpfl) bestellt wurde (extra Verfahren).
    Ein Aufhebungsbeschluss ist nicht notwendig. Sobald das Ursprungsverfahren endet, endet auch die Tätigkeit des ErgPflg (§ 1918 Abs. 3 BGB). Hast du ihm bei der Bestellung eine Bestallungsurkunde erteilt (sinnvoll), hat er diese dann zurückzugeben.
    Übrigens, in Kindschaftssachen gibt es den Verfahrenspfleger nicht mehr. Lediglich ein Verfahrensbeistand kann bestellt werden (§ 158 FamFG). Dieser kann das Kind aber nicht vertreten (§ 158 Abs. 4 S.6 FamFG).

    p.s. als was wird das Jugendamt bestellt? oder ist es nur "Beteiligter"?

  • Danke Migo.
    Das Jugendamt wurde als Pfleger bestellt. Den Eltern wurde Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge u. Regelung der Schulangelegenheiten entzogen. Zusätzl. bestellte die Richterin noch eine Anwältin als Ergänzungspfleger, Aufgabenkreis: Vertretung der Kinder in diesem Verfahren u. Wahrung ihrer Interessen. Alles im Wege der einstw. AO. Ordungsgemäße Verpflichtung mit Bestallung ist erfolgt (von meiner Vorgängerin).
    Nun beginnt das Hauptverfahren.

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