1791c und vorherige Pflegschaft

  • Hallo an alle bin mir unschlüssig in folgendem Fall:

    unverheiratete mj erwartet in Juni 2011 ein Kind. JA beantragt für das noch ungeborene Kind die Amtsvormundschaft gemäß 1791c.
    Für die mj Kindesmutter besteht eine Pflegschaft für das JA mit dem AK Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge und Erziehung.
    Worauf muss ich achten? Kann dasselbe JA die Vormundschaft ausüben?

  • die Amtsvormundschaft nach § 1791 c BGB tritt doch kraft Gesetzes mit der Geburt ein. Da muss doch nichts "beantragt" werden, auch das zuständige JA als Vormund ist nach dem Gesetz geregelt

  • Abgesehen davon , dass die eine Pflegschaft die Kindesmutter und die Amtsvormundschaft deren Kind betrifft.
    Da laufen zwei völlig versch. Verfahren nebeneinander her.

    Und klar: Jugendamt für beide Verfahren !

  • OK super, ich war nur unsicher, ob es Probleme verursacht, dass JA in beiden Verfahren zu bestimmen. Hintergrund: Die Pflegschaft wird bei einem JA geführt in dessen Bezirk sie nicht mehr wohnt. Dennoch möchte dieses JA auch weiterhin die Pflegschaft ausüben. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit würde es Sinn machen auch die Amtsvormundschaft durch dieses JA ausüben zu lassen, obwohl die MJ numehr in "meinem" Gerichtsbezirk wohnhaftig ist und daher ein anderes JA zuständig ist.

  • Auch wenn es zweckmäßig erscheinen würde:
    die Amtsvormundschaft geht an das JA in Deinem Bezirk.

    Ggfs. hat das JA, das die Pflegschaft für die Mutter führt, das Verfahren abzugeben.

    (Paragraph 1: Jeder macht seins.)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Habe gerade den erweiterten Antrag des JA erhalten. Dieses möchte nciht Kraft Gesetz per 1791c mit der Geburt die Vormundschaft übernehmen, sondern bereits jetzt wenige Wochen vor der Geburt um die Mutter zu unterstützen?? Ist doch Blödsinn, für die Mutter besteht eine Pflegschaft, welche das JA doch ausübt

  • Ob bestellte Vormundschaft oder die nach § 1791c BGB für das Kind: frühestens mit der Geburt kann sie wirken.

    Den "erweiterten" Antrag sehe ich mehr in Richtung der zukünftigen Kindesmutter.
    Um weitere Wirkungskreise zu haben, müsste den Inhabern der elterlichen Sorge über die zukünftige Kindesmutter die elterliche Sorge entsprechend entzogen und die Pflegschaft erweitert werden. Je nachdem, ob Personen- oder Vermögenssorge vom JA angesteuert wird, ist Richter oder Rpfl. zuständig.

  • Wahrscheinlich soll durch eine vorgeburtliche Vormundsentscheidung die Zuständigkeitsfolge der gesAV vermieden werden.

    Klassisch: JA bringt die Schwangere in einer Einrichtung außerhalb seines Bereichs unter. Der Lebensweg des ungeborenen Kindes wird langfristig im Rahmen der Jugendhilfe geplant. Der Vormund des Kindes sollte möglichst früh mit am Tisch sitzen.

    Vor der Entbindung gibt es Gestaltungsspielräume und Anhörungsmöglichkeiten, die genutzt werden sollten.

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