Berichtigung eines Genehmigungsbeschlusses?

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe Umbuchung eines bestimmten monatlichen Betrags von einem Festgeldkonto auf ein Girokonto genehmigt. Nachdem der Beschluss rechtskräftig geworden ist, ist der Betreuerin aufgefallen, dass sie mir eine falsche Bankverbindung angegeben hat. Das von mir im Beschluss genannte Girokonto existiert nicht mehr.

    Kann ich jetzt den Genehmigungsbeschluss einfach "berichtigen" (Problem: habe ja eigentlich nichts falsch gemacht), d. h. die neuen Kontodaten angeben und gut is oder geht das alles nicht so einfach und ich muss einen neuen Beschluss mit neuer Rechtskraft machen? :gruebel:
    Wie wird das anderswo gehandhabt?? :confused:

  • also ich wär da nicht so kleinlich: Dir war schließlich - aus dem Vermögensverzeichnis - die richtige Kontoverbindung bekannt, Du hast also "aus Versehen", (weil nicht nochmal zurückgeblättert) die falsche Nr eingetragen... drück ein Auge zu, was soll der Formalismus... ;)

  • Nach meiner Ansicht ist ein neuer Beschluss erforderlich, weil der vorliegende Beschluss so ergangen ist, wie er ergehen sollte und es deshalb an ihm nichts zu "berichtigen" gibt. Der Beschluss ist demnach nicht unrichtig, sondern er lässt sich nur in praxi nicht umsetzen.

  • Ich würde das mal unter die "ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten" i.S. des § 42 I FamFG packen und entsprechend dem dort aufgezeigten Weg verfahren.

    Natürlich kann man auch vertreten, dass der rechtskräftige Beschluss s Leere geht und eine neue Genehmigung beantragt werden muss.

  • @ Steinkauz: Wie sähe das dann praktisch aus: Schicke ich nochmals den Genehmigungsbeschluss verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss an Betreuer/Betreuten und Verfahrenspfleger oder nur den Berichtigungsbeschluss?

  • Nach meiner Ansicht handelt es sich hier um eine in die unzutreffende Form einer "Berichtigung" gekleidete sachliche Änderung des Beschlusses, der als Änderungsbeschluss selbst rechtskräftig werden muss. Dann kann man allerdings gleich einen neuen Beschluss erlassen, was auch die saubere Lösung wäre.

    Wenn der Betreuer um den Beschlussinhalt A ersucht und der Beschluss dann auch diesen Inhalt A ausspricht, fehlt es an jedem zulässigen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschluss sei in Wahrheit mit dem Inhalt B ergangen und demzufolge berichtigungsfähig.

  • Ich bin ein wenig hin- und hergerissen. Dies deshalb, weil ich im Grunde Cromwells Auffassung teile, Keidel in der Kommentierung das Tor aber etwas aufschubst als ausgeführt wird, dass eine offenbare Unrichtigkeit dann vorliege, wenn sich die Unrichtigkeit für die Beteiligten zumindest unter Heranziehung der Akten ergäbe.

    M.E. setzt dies aber voraus, dass ein "richtiger" Antrag vorlag underst jetzt der Fehler eintritt. Will damit sagen, dass das Gericht bei seiner Abwägung z.B. eine falsche Grundlage für seine Entscheidung heranzieht und die Entscheidung nicht so gefallen wäre, hätte das Gericht den Fehler erkannt.

    Das ist hier aber IMHO nicht gegeben. Ich tendiere auch zu einer neuen Entscheidung.

  • Vielen Dank! Habe mich dazu entschieden, den korrekten Weg zu beschreiten und werde deshalb einen neuen Beschluss erlassen. :)
    Erlasse ich den ganz "normal"", wie bei einem Erstantrag oder muss ich irgendwo erwähnen, dass bereits ein Beschluss ergangen ist, der ins Leere lief? Ich tendiere zur 1. Alternative oder liege ich da falsch?

  • Hallo Zusammen,

    der Betreute hat sein Grundstück verkauft und den Käufer zur Eintragung einer Grundschuld bevollmächtigt.

    Bei der Genehmigung der Grundschuldbestellung habe ich im Tenor versehentlich die URNr. des Kaufvertrages eingetragen.

    Bei den Gründen habe ich aufgenommen: Die Grundschuldbestellung dient zur Sicherung d. v. d. Grundschuldgläubigers finanzierten und gem. den Bestimmungen des KV zu leistenden Kaufpreises.

    Jetzt würde ich den Berichtigungsbeschluss aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehen machen. Ist für diesen Beschluss ein Rechtsmittel vorgesehen oder ist er mit Rechtsmittel nicht anfechtbar?

    Vielen Dank im Voraus

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!