Verwertung Genossenschaftsanteile

  • Ich habe hier einen Fall, dass der Schuldner anläßlich seiner Insolvenz satzungsgemäß aus einer Genossenschaft "rausgekündigt" werden musste, daher das Auseinandersetzungsguthaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfiel. Der Schuldner hat das Auseinandersetzungsguthaben bereits mit Eintritt in die Genossenschaft an die Schwestergesellschaft der Genossenschaft abgetreten. Gehe ich richtig in der Annahme, dass insoweit § 91 InsO gilt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 91 InsO spricht vom Rechtserwerb nach Eröffnung.

    Ist der Schuldner denn erst nach Insolvenzeröffnung in die Genossenschaft eingetreten?

    Ansonsten: abgetreten ist halt abgetreten... evtl. ist es anfechtbar, aber das steht ja auf einem anderen Blatt...

  • Neh in der besonderen Konstellation entsteht das Auseinandersetzungsguthaben erst nach Eröffnung. Eingetreten ist der Schuldner in die Genossenschaft freilich vor Jahren. Und im Übrigen gibt es bei mir ein "ist eben so" nicht.

    Viele Grüße von Franken nach Franken übrigens.

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  • Neh in der besonderen Konstellation entsteht das Auseinandersetzungsguthaben erst nach Eröffnung. Eingetreten ist der Schuldner in die Genossenschaft freilich vor Jahren. Und im Übrigen gibt es bei mir ein "ist eben so" nicht.

    Viele Grüße von Franken nach Franken übrigens.



    Ja, wer lesen kann ist klar im Vorteil :oops:

    Stimmt natürlich - es kommt beim § 91 InsO eben nicht auf die Abtretungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rechtes. Und bei Genossenschaftsanteilen sind die Anteile ja gerade nicht das Guthaben selbst, sndern man bekommt dann nach Kündigung das Auseinandersetzungsguthaben.

    Schönes sonniges Franken übrigens heute...

  • Lieber Imker, auch Gegs'se stehen manchmal auf dem Schlauch, muss am sonnigen Wetter in Franken liegen. Da ich meine Vergnügungssteuer für Insolvenzanfechtungen etc. regelmäßig abführe :) und keinen Schaden haben will, zumindest keinen Haftpflichtschaden, weil bekloppt sind wir alle doch ohnehin:behaemmer:behaemmer, bitte ich vom Imker um etwas Honig.

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  • Ich hänge mich mal hier dran. Vielleicht denke ich auch nur zu kompliziert:

    Die Genossenschaftsanteile der Schuldnerin sind wirksam gepfändet (keine Rückschlagsperre, keine Anfechtbarkeit). Chef ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren und könnte entsprechend auch nicht selbst verwerten.

    Der Gläubigervertreter hat nun vom Absonderungsrecht Gebrauch gemacht und die Mitgliedschaft gekündigt (Schuldnerin hat auch keinen Mietvertrag mehr). Die Anteile beziffert sich auf 600,00 €, Gläubiger hat nur Anspruch auf ca. 390,00 €. Der Rest gehört demnach zur Insolvenzmasse.

    Lange Rede kurze Frage:
    Gilt die Kündigung des absonderungsberechtigten Gläubigers für die gesamte Mitgliedschaft oder nur in Höhe seines Anspruchs? Muss ich möglicherweise eine "restliche Mitgliedschaft" noch kündigen und Herausgabe des Auseinandersetzungsguthabens verlangen?

    Ist mir noch nie passiert, dass was übrig blieb vom Absonderungsrecht.

  • Also wenn Du mich fragst, entsteht der Anspruch in dieser Konstellation erst nach Insolvenzeröffnung und fällt damit nicht unter das Pfandrecht des Gläubigers.

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  • :eek::gruebel:

    Erklär mal. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass er ein wirksames Pfandrecht hat. Meinst du, weil der Gläubiger nicht früher gekündigt hat?

  • Der Bundesgerichtshof unterscheidet bei Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners an Genossenschaften zwei Konstellationen. Endet die Mitgliedschaft des Genossen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch, entsteht der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben mit Betritt zur Genossenschaft. Er kann deshalb nach §§ 94 InsO ff. aufgerechnet werden und begründet ein wirksames Pfandrecht/Absonderungsrecht. Ist dagegen die Beendigung der Mitgliedschaft lt. Satzung von der rechtsgeschäftlichen Kündigung des Genossen oder der Genossenschaft abhängig (dürfte hier nach Deinen Ausführungen so sein) entsteht das Guthaben erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es gilt dann § 91 InsO.

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  • Das Genossenschaftsanteil selbst hat kein Guthaben. Ein Guthaben, nämlich das Auseinandersetzungsguthaben, entsteht erst nach einer Kündigung. Ist dann die Insolvenz bereits eröffnet, greift der § 91 InsO - Rechtserwerb ist ausgeschlossen.

    Bei einem Bankkonto ist das zB anders: da besteht der Anspruch auf Auszahlung eben jederzeit...

    OK, Gegs war schneller.

  • Ist dagegen die Beendigung der Mitgliedschaft lt. Satzung von der rechtsgeschäftlichen Kündigung des Genossen oder der Genossenschaft abhängig (dürfte hier nach Deinen Ausführungen so sein) entsteht das Guthaben erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es gilt dann § 91 InsO.

    Hm.... Und was ist mit der wirksamem Pfändung? Die Pfändung erfolgte im April 2010, der InsoAntrag ist vom Januar 2011. Ich bin der Meinung, dass der Gläubiger ein Absonderungsrecht hat. :confused:

    Der Genosse durfte nach der Pfändung nicht mehr kündigen und der Treuhänder hat kein Verwertungsrecht nach § 313 InsO.

  • Ich bleibe bei meiner Meinung. Das Argument, der Treuhänder durfte nicht kündigen, ist meines Erachtens falsch. Denn wenn das Guthaben erst nach Eröffnung entsteht, kann der Pfändungsgläubiger eben gar keine Sicherungsrechte geltend machen. Der Treuhänder bleibt mangels Sicherungsrechten zur Verwertung berechtigt. Es kommt für mich wirklich nur darauf an ob hier eine Kündigung erfolgen musste oder der Genosse mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Genossenschaft ausschied. Glaub mir, das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof.

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  • Das soll dann heißen, wenn der Gläubiger vor Eröffnung gekündigt hätte: Glück für ihn! Jetzt hat er halt trotz wirksamer Pfändung (auch des Kündigungsrechts) Pech gehabt? Weil das Inso-Verfahren eröffnet wurde?

    Das will mir nicht so recht ins Hirn, auch wenn mir schon klar ist, dass das Auseinandersetzungsguthaben erst nach Kündigung entsteht.

    Wo war dann der Sinn der wirksamen Pfändung? :gruebel:

  • Aus deinem "wohl" schließe ich, dass du auch nicht so ganz sicher bist? Ich klammere mich immer noch an die Idee, dass ja auch das Kündigungsrecht als Nebenrecht im Normalfall mitgepfändet ist. :)

    Ich glaub, ich stell die Akte erstmal zur Seite und denk noch ein oder zwei mal drüber nach. :cool:

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