Vergütung eines Berufsbetreuers nur nach Schlussbericht binnen eines Monats?

  • Einer unserer Berufsbetreuer hat nach Beendigung der Betreuung von einem auswärtigen Gericht eine Aufforderung zur Erstellung eines Schlussberichts erhalten.
    Dort merkt der Rpfl. Folgendes an:
    Für die Abrechnung von Aufwendungsersatz oder einer Vergütung setze ich eine Frist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens. sollte ein entsprechender Antrag bis dahin nicht vorliegen, ist ihr Anspruch erloschen (Paragraphen 2 VBVG, 1835 Abs. 1a BGB).

    Für Aufwendungsersatz müssen doch mindestens 2 Monate gewährt werden und die Anforderungsfrist der Vergütung endet doch erst 2012.
    Habe ich hier etwas neues übersehen.

    Schlachtbulle
    Ländliche Betreuungsbehörde

  • Nachdem ich gestern abend statt "§ 1835 Abs. 1a BGB" "§ 1835a BGB" gelesen habe und das endlich gemerkt habe, habe ich den Beitrag lieber gelöscht.
    Das Gericht kann durch Aufforderung nach § 1835a Abs. 1a BGB die Verfallfrist abkürzen (Palandt Rd. Nr. 5 zu § 2 VBVG), natürlich nicht unter Fristsetzung von einem Monat.
    Habe ich a) bisher nicht gewusst b) noch nie gemacht c) werde ich nicht machen.
    Kostet wieder eine ZU, ansonsten der Zugang der Aufforderung bei dem Betreuer nicht nachgewiesen werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Gänseblümchen (11. Mai 2011 um 07:32)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!