Grundbesitz in Spanien

  • Folgende Problematik:
    Die Eheleute haben ein notarielles gemeinschaftliches Testament gefasst, in welchem sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie darin lediglich über ihr in Deutschland befindliches Vermögen letztwillig verfügen! Sie haben Grundbesitz in Spanien, über den sie anderweitig letztwillig verfügen wollen!
    Nun stirbt der Ehemann - ohne das hinsichtlich des Grundbesitzes in Spanien weiter letztwillig verfügt wurde.
    Die Ehefrau benötigt - trotz notariellem Testament - einen Erbschein (mit Apostille) für die Grundbuchberichtigung in Spanien! Meiner Meinung nach tritt folglich hinsichtlich des Grundbesitzes in Spanien mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erbfolge ein (man berichtige mich bitte, falls ich auf dem Holzweg bin ;) ), aber wie sieht der Erbschein dann aus?
    Muss ich einen Vermerk aufnehmen, dass sich dieser Erbschein lediglich auf den Grundbesitz in Spanien bezieht?

  • Aus deutscher Sicht wird der Erblasser für seinen gesamten Nachlass nach deutschem Recht beerbt (Art.25 Abs.1 EGBGB). Zu einer Nachlassspaltung im Hinblick auf den spanischen Grundbesitz nach Art.3 Abs.3 EGBGB kommt es nicht, weil sich die Anwendung des Erbstatuts aus spanischer Sicht nach Art.9.8 CC ebenfalls für den gesamten Nachlass nach dem Heimatrecht des Erblassers richtet (Süß/Haas/Löber/Huzel, Erbrecht in Europa, Länderteil Spanien RdNr.3).

    Da es keine vom Erblasser gewillkürte Nachlassspaltung gibt, gilt die im gemeinschaftlichen Testament verfügte Erbfolge (Alleinerbin Ehefrau) trotz des geäußerten entgegenstehenden Testierwillens auch für den spanischen Grundbesitz. Diesem Testierwillen lässt sich daher nur insoweit Geltung verschaffen, indem man annimmt, dass der spanische Grundbesitz (bzw. der entsprechende MitEigtAnteil des Erblassers) den gesetzlichen Erben des Erblassers im Wege des Vermächtnisses zugewendet ist. Da Vermächtnisse im Erbschein nicht zu erwähnen sind, ist die Ehefrau im Erbschein "ganz normal" als Alleinerbin ohne irgendeinen gegenständlichen Beschränkungsvermerk auszuweisen.

    Enthält das gemeinschaftliche Testament auch eine Schlusserbeneinsetzung, ist aber auch eine Auslegung dahin denkbar, dass sich die Eheleute lediglich eine Verfügung über den spanischen Grundbesitz durch den überlebenden Eheteil vorbehalten wollten. In diesem Fall ist die Ehefrau auch für den spanischen Grundbesitz (nicht durch das genannte Vermächtnis beschwerte) Alleinerbin, während (nur) die Schlusserben der Ehefrau -falls sie nicht noch anders letztwillig verfügt- im Hinblick auf den spanischen Grundbesitz mit einem Vermächtnis zugunsten der gesetzlichen Erben der Ehefrau beschwert sind. Aber selbst wenn eine solche Auslegung in Betracht käme, wäre sie aus den genannten Gründen für den Erbscheinsinhalt völlig irrelevant. Der Erbschein ist daher inhaltlich in jedem denkbaren Fall in dem beschriebenen Sinne zu fassen.

  • Die Antragstellerin teilte mit, dass in dem gemeinschaftlichen Testament nicht über den Grundbesitz in Spanien verfügt wurde, da der Notar wohl angemerkt hätte, dass hinsichtlich des Grundbesitzes nach spanischem Recht testiert werden sollte! :gruebel:
    Das Testament enthält auch eine Schlusserbeneinsetzung, so dass mir der Lösungsvorschlag echt gut gefällt!
    Gut, dass ich nochmal nachgefragt hab :( , irgendwie kam mir die Sache doch auch schon komisch vor!
    Vielen Dank für die schnelle Antwort!:2danke

  • Es gibt eben keine testamentarische Erbfolge für dieses und eine gesetzliche Erbfolge für jenes, sofern -wie hier- keine Nachlassspaltung eintritt.

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