Vollstreckung Zwangsgeld bei nicht abgegebenen VA- Auskünften

  • Hallo,

    wie ist bei euch der Ablauf nach Festsetzung des Zwangsgeldes durch den Richter und nach Vorlage an euch zur Beitreiung?

    Schreibt ihr zuerst die Partei an und fordert zur Zahlung auf (§3 EBAO)?
    Oder vollstreckt ihr gleich (Auftrag GV bzw. selbstständiger Erlass eines PfüB)?

    Ich bin mir irgendwie unsicher, ob man bei der Vollstreckung eines Zwangsgeldes noch einmal mahnen muss oder ob man gleich vollstrecken kann.

    Teilt doch mal bitte eure Erfahrungswerte dazu mit ;)

    Danke und Gruß
    rezk

  • Einmal freundlich darauf hinweisen, dass Zwangsgeld oder Auflagenerfüllung erforderlich ist und bis xx.xx.xxxx erwartet wird.
    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird umgehend die Zwangsvollstreckung eingeleitet, welche mit weiteren Kosten für die Partei verbunden ist.
    ...
    Meist wurde die Auflage innerhalb der Frist erfüllt ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich handhabe das auch wie im Vorbeitrag.
    Aber ich glaube eine Mahnung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Man könnte also auch gleich vollstrecken. Da aber Sinn ist die Unterlagen zu erhalten, ist wohl eine MAHNUNG sinnvoller.

    Achtung. Die Gerichtsgebühren (15,00 € je Anordnung) bleiben aber trotz Erfüllung bestehen.

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