das erste Testament ist weg

  • Die Erblasserin schreibt im privatschr. Testament:
    das ist jetzt das richtige Testament, falls ich nicht mehr dazu komme, das andere zu vernichten, trägt es doch die Unterschrift meines geliebten Mannes.
    Und dann verteilt sie das gesamte Vermögen an eine Vielzahl von ihr nahestehenden Menschen, von denen inzwischen auch wieder einige verstorben sind.
    Das frühere Testament ist nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes nicht vorgelegt , aber jetzt auch nicht aufgefunden worden.
    Beide Eheleute waren kinderlos, der Erblasser hatte vorverstorbene Brüder von denen Abkömmlinge nicht bekannt sind.
    Die gesetzliche Erbfolge nach der Ehefrau ist in der zweiten Erbordnung zu suchen, wobei Urkunden nur schwer oder wegen Kriegseinwirkung gar nicht mehr zu beschaffen sind.
    Ich habe keine Idee, wie ich hier voran komme, der Nachlass ist werthaltig.

  • Wie wäre se, von den noch lebenden eingesetzten Erben jemanden zu laden und über Verbleib und Inhalt des ersten Testamentes anzuhören ? Wenn nur gegenseitige Erbeinsetzung enthalten war, ist ja sowieso das zweite maßgebend. Was ist denn zu regeln? Ist Grundbesiz da?

  • Das Problem mit den Urkunden verstehe ich nicht. Diese sind doch nur bei einem Erbscheinsantrag zu beschaffen, und das ist dann auch Sache der Antragsteller.
    Nach der Testamentseröffnung müssen die gewillkürten und gesetzlichen Erben benachrichtigt werden, dabei braucht die gesetzliche Erbfolge nur vorgetragen, aber nicht nachgewiesen zu werden. Da muss man eben etwas wurschteln( Anfragen bei EMA, anderen Beteiligte usw.)
    Dass das erste Testament nicht vorgelegt wurde, liegt vielleicht schlichtweg daran, dass die Frau doch noch dazu gekommen ist, es zu vernichten.

  • Grundbesitz ist nicht da, aber ca 100000 EUR.
    Ich muss den Erbscheinsantrag vorbereiten.
    Wenn die Erblasserin selbst die Existenz eines gemeinschaftlichen Testamentes vorträgt, weiß ich halt nicht, ob infolge Bindungswirkung möglicherweise eine Neutestierung ausgeschlossen war und das jetzt zugrundeliegende Testament wertlos ist.
    Das ist mein Problem.

  • Tja, nachdem man das angebliche erste Testament nicht findet, scheint die Erblasserin es eben doch (wie von ihr geschrieben) geschafft zu haben, das Testament zu vernichten.

    Ob es überhaupt eines gab und insbesondere von wem es war und was darin stand, das kann man jetzt wohl nur vermuten.

    Ich würde einen ESA für die jetzt durch das Testament zum Erben berufenen Personen aufnehmen und den ESA dann auch an die Verwandten des Mannes als Beteiligte (ich würde denen einfach schreiben, dass Sie in dem Verfahren beteiligt werden) zustellen.

    Alternativ kann man die Verwandten des Mannes auch vorweg auffordern, sich über ein evtl. Test. des Mannes zu erklären. Wenn die nichts sagen, dann können Sie m.E. im Erbscheinsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das gefällt mir sogar noch besser, weil dann die auch nichts erfahren, wie und wer die Erben der Frau wurden...das geht die Verwandten des Mannes nämlich streng genommen nichts an.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ... den ESA dann auch an die Verwandten des Mannes als Beteiligte (ich würde denen einfach schreiben, dass Sie in dem Verfahren beteiligt werden) zustellen.



    Diesen imensen Aufwand (Verwandte nach dem Ehemann unbekannt) halte ich weder notwendig noch gerechtfertigt. Die Verwandten des vorverst. Ehemannes sind keine Beteiligten am Verfahren der Ehefrau. Beteiligte könnten Sie sein durch eine zu ihren Gunsten erfolgte Schlusserbeinsetzung. Mangels überhaupt irgend einem Nachweis dass überhaupt ein solches Testament in der richtigen Form errichtet wurde, es nicht widerrufen wurde und insbesondere des Inhalts müsste man - konsequent weiter gedacht - auch den Stammtisch, alle Vereine und Vereinsmitglieder, alle Nachbarn, die ganze Straße, nein besser noch die ganze Stadt, aber warum an der Stadtgrenze aufhören... beteiligen, denn jeder könnte zu den nebulösen Schlusserben gehören.

    Wenn man wirklich auf Nr. Sicher gehen mag (wozu mir diese schwammige Angabe eindeutig zu wenig Anhaltspunkt wäre) käme die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Betracht, welchen man dann zum ESA anhören könnte.

  • ... womit das Problem nicht gelöst, sondern nur verlagert wird. Ich stelle mir vor, was ich machen würde, wenn ich der Verfahrenspfleger wäre. Dem Erscheinsantrag zustimmen oder ihm entgegentreten, aus lauter Angst, die ursprünglich Bedachten kommen sonst mit dem alten Testament um die Ecke und wollen mich haftbar machen ? Letztlich liegt die Entscheidung - und damit auch die Verantwortung - beim Rechtspfleger und nicht in erster Linie beim Verfahrenspfleger.

  • Das frühere Testament ist nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes nicht vorgelegt , aber jetzt auch nicht aufgefunden worden.



    Ist denn nach dem Ehemann ein Nachlassverfahren durchgeführt worden? Hat hier die Ehefrau Angaben zu Verfügungen von Todes wegen gemacht? Wenn Sie angegeben hat, dass keine vorhanden ist, würde ich davon ausgegehen, dass das gemeinschaftliche Testament vernichtet und somit widerrufen wurde.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Das Ganze mal nicht aus nachlassrechtlicher sondern menschlicher Sicht: Wenn Sie bei Abfassung ihres Testaments schreibt, Sie könnte sich nicht überwinden, das erste Testament zu vernichten, weil es die Unterschrift des geliebten Mannes trägt - würde sie dann eine eventuell darin enthaltene Anordnung des Mannes zur Erbfolge nach dem Längstlebenden ignorieren wollen ?

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