Hallo,
die Gläubigerin betreibt aus dem Recht III/1, III/2 und III/3. Das Recht III/1 ist ein Gesamtrecht. Das andere Grundstück, welches mit dem Gesamtrecht belastet ist, befindet sich auch in der Versteigerung, ist aber noch nicht terminiert.
Die Gläubigerin möchte nach erfolgtem Termin und eventuellem Zuschlag in der Verteilung nur begrenzt oder gar nicht Befriedigung aus diesem Recht erfahren, um in dem zweiten Verfahren möglichst viel für das Gesamtrecht rauszuholen und in dem ersten Verfahren noch Zuteilungen auf III/2 und III/3 zu erhalten.
Wenn § 1132 I 2 BGB Anwendung findet, handelt es sich im Verteilungstermin dann immer noch um einen Verzicht und der bisherige Eigentümer kommt in entsprechendem Umfang zum Zuge oder kann die Gläubigerin einfach so die Befriedigung nicht beanspruchen und dann automatisch auf die folgenden Rechte eine Zuteilung erhalten?