Gesamtrecht in der Verteilung

  • Hallo,
    die Gläubigerin betreibt aus dem Recht III/1, III/2 und III/3. Das Recht III/1 ist ein Gesamtrecht. Das andere Grundstück, welches mit dem Gesamtrecht belastet ist, befindet sich auch in der Versteigerung, ist aber noch nicht terminiert.

    Die Gläubigerin möchte nach erfolgtem Termin und eventuellem Zuschlag in der Verteilung nur begrenzt oder gar nicht Befriedigung aus diesem Recht erfahren, um in dem zweiten Verfahren möglichst viel für das Gesamtrecht rauszuholen und in dem ersten Verfahren noch Zuteilungen auf III/2 und III/3 zu erhalten.

    Wenn § 1132 I 2 BGB Anwendung findet, handelt es sich im Verteilungstermin dann immer noch um einen Verzicht und der bisherige Eigentümer kommt in entsprechendem Umfang zum Zuge oder kann die Gläubigerin einfach so die Befriedigung nicht beanspruchen und dann automatisch auf die folgenden Rechte eine Zuteilung erhalten?

  • ...kann die Gläubigerin einfach so die Befriedigung nicht beanspruchen und dann automatisch auf die folgenden Rechte eine Zuteilung erhalten?



    So würde ich das sehen, da der Gläubiger zur Geltendmachung hinsichtlich der einzelnen Haftstellen nach seinem Belieben berechtigt ist.

  • So richtig überzeugt bin ich immer noch nicht. Intern haben wir uns im Moment darauf geeinigt, dass die Gläubigerin noch im Verteilungstermin von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen kann. Dadurch wird die durch mich zu berechnende Schuldenmasse verringert. Nur darauf erfolgt eine Zuteilung. Ein Verzicht ist demnach nicht notwendig (gegeben) und eine Zuteilung an den Eigentümer entfällt.

  • Einschlägig ist § 1175 Abs.1 S.2 BGB:

    Verzichtet der Gl. auf ein GesamtR an einem der mithaftenden Grdst., erlischt das GesamtR an diesem Grundstück; es entsteht keine EGS (wie bei Verzicht auf EinzelR), so dass der Erlös an III/2 + III/3 zugeteilt werden kann.

    Entsprechendes gilt für einen Teilverzicht.

    Hinsichtlich des zweiten Grdst. gilt § 1181 II BGB: in Höhe des Teilbetrages, den der Gl. aus Grdst.1 erhält, erlischt das Recht am Grdst. 2.

  • Kurze Frage: Ich hab ein GS mit einem Gesamtrecht versteigert, Teilbefriedigung auf Kapital ist aufgrund des dingl. Anspruchs erfolgt. Jetzt versteigere ich das mithaftende Grundstück, auf dem das Gesamtrecht bestehen bleibt. Bzgl. des zugeteilten Kapitals ist das Recht ja gem. § 1181 II BGB erloschen. Nehme ich ins gG nur den verminderten Kapitalbetrag auf oder den Kapitalbetrag in voller HÖhe (§ 45 Rz. 6.3 Stöber)? Habe ich einen Zuzahlungsfallnach § 50 I oder II ZVG?:confused:

  • @ jutta:

    VORFRAGE (wegen § 1182 BGB):

    Ist der Eigentümer des bereits versteigerten Grundstücks mit dem des nunmehr zur versteigerung anstehenden Grundstücks identisch??

    Bei Identität und damit verbundenem Ausschluss von § 1182 BGB ist m.E. nunmehr nur noch der verminderte Kapitalbetrag in das g.G. einzustellen.

  • Das versteigerte GS mit dem erloschenen Gesamtrecht gehörte dem Schuldner (dessen Versteigerung nunmehr ansteht) und seine Ehefrau zu je 1/2. Jetzt versteigere ich nur den 1/2-Anteil des Schuldners an einer Wohnung, der andere 1/2-Anteil, der der Ehefrau ghört, wird nicht versteigert. Da der Schuldner verstorben ist, möchte natürlich die Ehefrau jetzt den 1/2-Anteil ersteigern. Das hat was mit dieser Ersatzforderung zu tun, oder? So ganz verstehe ich das allerdings nicht :gruebel:....Falls ich nur ein vermindertes Kapital ins gG nehme nach dem § 45 Rz. 6.4 Stöber, müsste auch mein GB-Ersuchen entsprechend lauten, oder?

  • Der Sachverhalt wird ja immer komplizierter, weil das Gesamtrecht "in doppelter Hinsicht" ein Gesamtrecht ist!

    In Deinem Fall spielt wegen der Identität der Eigentümer § 1182 BGB m.E. keine Rolle, so dass Du nur den verminderten Kapitalbetrag ins geringste Gebot einzustellen brauchst.

    Konsequent wäre es dann, wenn Du im Rahmen des Ersuchens nach § 130 ZVG um Löschung des Betrages ersuchst, den der Gläubiger bereits im 1. ZV-Verfahren auf das Kapital erhalten hat.

    Allerdings ist dieser Teilbetrag nicht, wie es § 130 ZVG verlangt, "durch den Zuschlag" im 2. ZV-Verfahren, sondern bereits vorher durch die Befriedigung im 1. ZV-Verfahren erloschen. Eigentlich wäre es Sache des Eigentümers, für die vorherige Löschung des Teilbetrages im Grundbuch zu sorgen.

    Ich würde das Problem mit dem Gläubiger und der verbliebenen Eigentümerin, der Ehefrau, vor dem 2. Versteigerungstermin erörtern (wobei ich davon ausgehe, dass die Ehefrau den Ehemann allein beerbt hat).


    Nach deinem ergänzten Sachverhalt könnte sich nunmehr aber noch ein anderes Problem stellen, wenn der Ehemann nicht von seiner Ehefrau allein beerbt wurde:

    Du hast dann hinsichtlich des valutierenden Teilbetrages ein bestehen bleibendes Gesamtrecht im geringsten Gebot (lastend auf dem 1/2-ME-Anteil der Ehefrau und an dem 1/2-ME-Anteil der Erben des Ehemann, jeweils bezüglich der ETW). In einem solchen Fall könnte sich für den Ersteher ein Zuzahlungsfall nach § 50 Abs.2 Nr.2 ZVG ergeben.
    Kann man nicht den Gläubiger des bestehen bleibenden Rechts zu einem Beitritt bewegen? Das würde die Sache erheblich vereinfachen!

  • Die Erben des Schuldners sind unbekannt -(Erbschein wurde noch nicht erteilt, das Erbe wurde lt. Aussage der Ehefrau ausgeschlagen wegen der vielen Schulden) also einfacher wird es dadurch in der Tat nicht :(. Die Ehefrau des Schuldners möchte über die Bank, dessen Recht bestehen bleiben soll, finanzieren, deshalb auch die Konstellation, dass dieses Recht einfach bestehen bleibt, damit die Bank bereits vor Versteigerung eine gewisse Sicherheit hat. Ich werde aber noch mal mit dem Banker sprechen; zurzeit betreibt sie nämlich noch aus diesem bestrangigen Gesamtrecht und einem nachrangigen Recht, es wurde aber bereits tel. angekündigt, dass die Einstellung hinsichtlich des bestrangigen Gesamtrechts aus den o. g. Gründen beabsichtigt ist. Aber vielleicht kann ich ihn noch überreden, das zu lassen, mir wird das jetzt auch alles viel zu kompliziert und zu unübersichtlich. Vielen Dank trotzdem für die Hilfe.

  • Nur mal ein Gedanke (sozusagen "ins Unreine gedacht" ;)): Wenn der Gläubiger hinsichtlich der Vollstreckung aus dem vorrangigen Recht nicht einstellt, so dass dieses nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erlöschen würde, könnte doch noch eine Liegenbelassungsvereinbarung gem. § 91 Abs. 2 ZVG getroffen werden. :gruebel:

  • @1556

    Das Ersuchen an das Grundbuch kann sich nicht auf die nicht versteigerte ETW beziehen. Vielleicht ist die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben möglich, der dann die Berichtigung des Grundbuchs "ETW" veranlassen könnte.

  • @1556

    Das Ersuchen an das Grundbuch kann sich nicht auf die nicht versteigerte ETW beziehen. Vielleicht ist die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben möglich, der dann die Berichtigung des Grundbuchs "ETW" veranlassen könnte.

    Das tut es ja auch nicht. Im bereits versteigerten Verf. ist sie ja komplett erloschen, weil daraus betrieben wurde. Im GB-Ersuchen der noch zu versteigernden Wohnung würde doch nur stehen: BBR: III/1 in Höhe von.... Die Grundschuld III/1 ist in Höhe von...gem. § 1182 II BGB auf diesem Grundstück erloschen. Ich hab sowas allerdings auch noch nicht gehabt.

  • .... Die Ehefrau des Schuldners möchte über die Bank, dessen Recht bestehen bleiben soll, finanzieren, deshalb auch die Konstellation, dass dieses Recht einfach bestehen bleibt, damit die Bank bereits vor Versteigerung eine gewisse Sicherheit hat.

    Das klingt ja so, als wäre das Gesamtrecht, das bestehen bleiben soll, nicht mehr valutiert. Sollte dies der Fall sein, wären möglicherweise Rückgewähransprüche auch des Ehemannes bzw. seiner (unbekannten) Erben zu beachten.

    Im Übrigen: was soll die ganze Trickserei der Bank? Die sollen aus ihrem ersten Recht weiterbetreiben und damit ist es gut.

  • Hallo!
    Wie formuliert Ihr den Briefvermerk (bei der Verteilung), wenn auf das Gesamtrecht eine Zuteilung erfolgt, dieses Recht aber (logischerweise) nur hinsichtlich des Versteigerungsobjekts erlischt? Damit tu ich mich gerade schwer....

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • "...erloschen in Blatt 4711"

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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