Pfändung nach Hinterlegung Versteigerungserlös

  • Nach einer Zwangsversteigerung steht der Resterlös den getrennten Eheleuten zu. Übereinstimmende Erklärungen zur Auszahlung wurden bislang nicht abgegeben. Ein Gläubiger der Ehefrau hat zunächst den Erlösanteil, dann ihren Anspruch auf Auseinandersetzung bzw. Aufhebung der Gemeinschaft an der Eigentümergrundschuld gepfändet.

    Kann der Gläubiger jetzt die Erklärung für die Schuldnerin unter ihrer Umgehung abgeben oder brauche ich neben der Erklärung des Ehemannes und des Gläubigers auch die Erklärung der Ehefrau über die Auszahlung?

  • Der Sachverhalt lässt die Verbindung zur Hinterlegung nicht genau erkennen. Im Hinterlegungsverfahren kann nur der Anspruch auf Herausgabe gepfändet werden. Der Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung ist unpfändbar.

    Der den Herausgabeanspruch pfändende Gläubiger wird anstelle des Pfändungsschuldners Empfangsberechtigter. Er erlangt dessen Rechte aber auch nicht mehr. D. h. es gilt auch hier § 22 HintG.

    Die der Hinterlegung vorausgegangenen Rechtsverhältnisse sind unbeachtlich, da die Hinterlegung ein abstraktes Aufbewahrungsverfahren ist.

  • @rusu:

    würde das für diesen Fall bedeuten:

    Pfändet der Ehemann den Herausgabeanspruch bzgl. des hinterlegten Betrages, würde sein Antrag auf Auszahlung, gleichzeitig erklärt als Pfändungsgläubiger, zur Auszahlung führen, weil dieser aufgrund der Pfändung gegen die ursprüngliche Empfangsberechtigte (Ehefrau) - nunmehr Pfändungsschuldner - an deren Stelle getreten ist?

  • Die Hinterlegungsstelle muss schon prüfen, ob auch der Anspruch richtig gepfändet wurde, für den hinterlegt wurde:
    Im ZV-Verfahren kann für die ehemaligen Eigentümer hinterlegt sein
    a) der Übererlös (= Überschuss nach Befriedigung aller Gläubiger)
    b) Erlösanteil für eine erloschene Eigentümergrundschuld
    Was es nun war, muss sich aus dem Hinterlegungsersuchen ergeben. Hat der Gl. vorsichtshalber alles gepfändet, was möglich wäre, muss nur das Passende dabei und konkret genug bezeichnet sein.

    Ist der hinterlegte Betrag höher als die Forderung des Pfändungsgläubigers, kann der Gläubiger der Ehefrau für diese die Zustimmung abgeben. Ist der Gläubiger der Ehemann, einigt er sich mit sich selber, indem er Auszahlung an sich allein beantragt.

    Ist die Forderung nicht so hoch, wie der hinterlegte Betrag, muss auch noch die Ehefrau mitwirken. Ob man diese Mitwirkung dadurch umgehen kann, dass auch der Auseindersetzungsanspruch gepfändet wurde, weiss ich nicht, habe keinen Stöber zum Nachlesen.

  • @ lumpi:

    Ja. Wenn ein Empfangsberechtigter den Herausgabeanspruch des anderen pfändet ist sofort (auf Antrag) auszubezahlen. Es gibt dazu eine Entscheidung (meine Suche war nicht vom Erfolg gekrönt).
    Indirekt: OLG Oldenburg, 04. Familiensenat, Urteil, 4 UF 74/92 vom 04.11.1992
    "Danach war der bestandskräftige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wetter vom 04.02.1991 auch zum Nachweis der Berechtigung der Klägerin i. S. von § 13 Hinterlegungsordnung an dem Betrag ausreichend, der zur Erfüllung der gepfändeten Forderung hinterlegt worden war (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 835 Rn. 20 sowie RG JW 1900, 424, 425)."

  • Ich habe hier einen PfÜB vorliegen indem der Übererlös aus der Zwangsversteigerung gegen den Ex- Mann gepfändet werden soll. Als Drittschuldner sind die Ersteher angegeben. Müsste hier nicht die Hinterlegungsstelle DS sein?

  • Gepfändet wurde der Übererlös in der ZV, nicht also der Herausgabeanspruch im HL-Verfahren. Wer den Erlös bzw. Übererlös schuldet, weiß ich allerdings nicht. In Betracht kämen wohl Ersteher und ZV-Gericht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ah, interessant!

    Warum wurde im Fall von Emila eigentlich der (Über-)Erlös hinterlegt?

    Ulf

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  • ich ging bei der Beantwortung der Frage eigentlich davon aus, dass der Übererlös bisher nicht hinterlegt ist.

    Sofern der Erlös hinterlegt sein sollte, (z.B. weil der Ex-Eigentümer zum Verteilungstermin seine Bankverbindung nicht benannt hat,) wäre Drittschuldner ja auch die Hinterlegungsstelle, gegen die er einen Anspruch auf Herausgabe des zu seinen Gunsten hinterlegten Geldes hat.

  • Wahrscheinlich, weil ich das Thema "Pfändung nach Hinterlegung... " genannt habe. Habe den PfÜb jetzt als drittschuldnerloses Recht erlassen und ihn promt vom GV zurück bekommen mit der Anfrage nach den Drittschuldnern. Ich habe dann aus Stöber, Forderungspfändung herauskopiert und telefoniert. Der GV stellt nunmehr nur an S zu; Gl bekommt Info, dass PfÜB zugestellt ist. Der GV fragte allerdings noch nach, ob der Beschluss dann nicht nur "Pfändungsbeschluss" heißen müsste, weil ja keine Überweisung statt fände. Ich hab den PfÜB jetzt als PfÜB zustellen lassen. Soll der wer will und kann "Erinnerung" einlegen. Aber für´s nächste Mal: Wie wäre es richtig?

  • Guten Morgen, ich häng mich mal an.

    Es wurden ca. 60.000 € hinterlegt als unverteilter Übererlös für 5 Empfangsberechtigte A, B, C, D und E aus einem Teilungsversteigerungsverfahren. Übereinstimmende Auszahlungsbewilligungen liegen bislang nicht vor.

    Gestern wurde der HL-Stelle als Drittschuldner ein PÜ zugestellt. Gepfändet wird der Anspruch des C (wortwörtlich): „Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners auf Aufzahlung seines Anteils (1/5) des für die Erbengemeinschaft A/B/C/D/E hinterlegten Versteigerungserlöses in Höhe von 60.000 € zum Aktenzeichen 8 K 8/08“
    Gläubiger ist nicht auch Empfangsberechtigter. Höhe seiner Forderung: ca. 4.500 €.

    Wie muss meine Drittschuldnererklärung aussehen?

    1. Ob und inwieweit erkenne ich die Forderung als begründet an und bin zu Zahlungen bereit?


    Ich hab Probleme mit der angegebenen Höhe „1/5 Anteil“, da doch überhaupt nicht sicher ist, ob C wirklich 1/5 zusteht. Aber ist das ein Grund, die Forderung nicht anzuerkennen? Und zur Zahlung bin ich nicht bereit, da der Pfändungsgläubiger ja nur an die Stelle des C getreten ist, aber noch immer keine übereinstimmende Auszahlungsbewilligungen vorliegen. Da Gläubiger durch RA vertreten spar ich mir den Hinweis darauf, dass die Auszahlungsbewilligungen der anderen durch ein rk Urteil ersetzt werden können, das wird der RA ja wohl wissen.

    1. Ob und welche Ansprüche anderer Personen an die Forderung bestehen.


    Tja, Herausgabeanspruch der übrigen Empfangsberechtigten, A, B, D und E würde ich mal sagen, korrekt?

    1. Ob Vorpfändungen anderer Gläubiger vorliegen.


    Das kann ich: Nein.


    Vielen Dank!

  • Da bin ich auch immer unsicher, habe mir aber mal folgendes Muster gespeichert:

    Ulf

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