§ 1666 BGB

  • Hallo, hoffe mir kann Jemand von Euch helfen:
    Es liegt mir vom Nachlassgericht eine Anregung nach § 1666 BGB vor. Muss ich nunmehr ein Verfahren nach § 1666 BGB einleiten? Bin der Meinung, dass im Moment keine Gefährdung des Vermögens vorliegt, da ja durch die Esetzung durch das Gericht die Ausschlagung des überschuldeten Vermögens abgewendet worden ist.
    Bin noch nicht solange in Fam-Sachen tätig. Was soll ich denn jetzt machen?
    Gruß

    Einmal editiert, zuletzt von Hanna1405 (13. Mai 2011 um 10:17)

  • Ich weiß nicht, was du mit "Ersetzung der Zustimmung" meinst, sowas sieht das Gesetz gar nicht vor:

    In Betracht kommen:

    - § 1628 BGB: Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil bei Meinungsverschiedenheiten (dürfte hier kaum vorliegen, wenn der Vater nur nicht erreichbar ist) --> dann reicht die Ausschlagung der Mutter

    - § 1674 BGB: Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge durch Rechtspfleger bei tatsächlichem Hindernis (trifft z.B. zu, wenn Kindesvater nicht mehr auffindbar ist) --> dann reicht die Ausschlagung der Mutter

    - § 1666 BGB: Entzug der elterlichen Sorge insgesamt oder nur der Vermögenssorge (letzteres: Rechtspfleger): stellt einen schwerwiegenden Eingriff darf, zu bezweifeln, dass das hier richtig ist. (Im Übrigen wäre ja dann nicht nur das Vermögen des Kindes gefährdet, sondern alle Belange, sodass man die Prüfung wieder dem Richter zuschieben könnte).

    Und im Übrigen kann ja auch die Erbausschlagungsfrist gar nicht ablaufen, solange der Kindesvater gar keine Kenntnis davon hat, dass sein Kind Erbe geworden ist und er ggf. innerhalb einer Frist ausschlagen müsste. --> Auch unter diesem Gesichtspunkt sollte erst mal alles halb so wild sein, denn schlimmer wäre es doch, wenn morgen für das Kind eine schwierige Operation anstünde und der Arzt die Unterschrift beider Elternteile verlangt.

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