Akteneinsicht für Miterben ?

  • Hallo zusammen !

    Kurze Frage.
    In meinem Betreuungsverfahren ist der Betreute an einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft beteiligt.
    Den Miterben zufolge geht die Auseinandersetzung zu langsam, da sich der Betreuer nicht ausreichend kümmere.
    Sie beantragen nun über ihren Anwalt Akteneinsicht in das Betreuungsverfahren.
    Ich habe da ein Problem mit, da ich die Miterben nicht zwingend als Verfahrensbeteiligte sehe und die Kritik am Betreuer eine Akteneinsicht m. E. nicht rechtfertigt.
    Wie seht Ihr das ?

    Dankö ;)

  • Die Miterben sind nicht am Verfahren beteiligt und erhalten daher keine Akteneinsicht.
    Ggfs. mögen die Miterben den Klageweg beschreiten.
    Von dem Akteneinsichtsgesuch würde ich eine Kopie z. w. V. an den Betreuer schicken.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Das sehe ich nicht so. Bei der Beurteilung, ob Akteneinsicht zu gewähren ist oder nicht, kann nicht alleine darauf abgestellt werden, ob jemand verfahrensbeteiligt ist.

    Grundsätzlich haben auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, ein Akteneinsichtsrecht, sofern keine schutzwürdigen Interessen Beteiligter entgegenstehen.

    § 13 Abs. 2 FamFG, Keidel, 16. Auflage § 13, Rd.Nr. 26 ff.

    Ein berechtigtes Interesse ist demnach auch gegeben, wenn ein künftiges Verhalten des Ersuchenden durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst sein kann. Dies würde ich vorliegend bejahen. Denn wenn der Ersuchende der Akte entnehmen kann, dass der Betreuer veranlasst, was in seiner Macht steht, wird seine Entscheidung wie er weiter vorgeht wohl anders ausfallen, als wenn er den Eindruck gewinnt, da wird bequeme Rückenlage praktiziert.

    Ich würde das Akteneinsichtsgesuch Betroffenen und Betreuer zur evtl. Stellungnahme schicken und dann entscheiden.

  • Dem möchte ich mich uneingeschränkt anschließen.
    Einsichtsrecht haben eben nicht nur Beteiligte ( im Sinne des FamFG ).

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