Auskunft gem. § 1686 BGB

  • Hallo Zusammen!

    Ich habe hier einen Antrag gem. § 1686 BGB auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Das Kind ist 2001 geboren. Auskunft soll darüber gegeben werden, welche Ärzte/Ärztinnen (namentlich und anschriftlich) der Antragsgegner mit dem Kind zu welchem Zweck aufsucht, während der Besuchskontakte.
    Angeblich hat die Antragstellerin per Zufall erfahren, dass der Ag mit dem Kind mehrfach zu Ärzten geht.
    Mein Problem ist, dass der Palandt hier nicht viel hergibt, ausser dass es bzgl. der Gesundheit nicht unproblematisch ist.
    Was meint Ihr dazu?

  • hab schon gefunden, Zuständigkeit tatsächlich Rpfl.
    ich habe folgendes gelesen:
    das Auskunftsrecht wird begrenzt durch das Wohl des Kindes, das Gericht hat also eine negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Umfang des Auskunftsrechtes wird auf die Kommentare zu § 1634 Abs. 3 verwiesen

  • Das sind blöde Verfahren.

    Zu prüfen sind:
    1. berechtigtes Interesse des ausskunftsbegehrenden Elternteils und
    2. Dass die Auskunftsgewährung nicht gegen das Kindeswohl verstösst.

    Zu 1. ist in meinen Augen besonders wichtig:
    Das Interesse an der Auskunft muss begründet werden. Der Vater, der nach 10 Jahren kommt, noch nie Unterhalt gezahlt hat, nie etwas von sich hören ließ (Geburtstag, Weihnachten usw), der muss m.E. darlegen, ob er die Auskunft nicht nur zur Schikanierung der Mutter haben will.

    Zu 2. wie üblich,

    Ich hatte mal einen Fall, wo das Kind 16 war und sich partout dagegen gewehrt hat, dass ein ihr vollkommen fremder Mann persönliche Details (Schulnoten, Zukunftsabsichten und Fotos) von ihr haben wollte. Der Vater hatte sich nach der Geburt nie um irgendwas gekümmert, noch Unterhalt gezahlt usw. oder ihr mal einen Breif geschrieben, um die Auskünfte freiwillig zu erhalten.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ds sind auf jeden Fall nicht nur böde Verfahren , sondern auch Verfahren bei denen persönliche Anhörungen nach §§ 50 a u. b FGG notwendig sind.
    Ich hatte ebenfalls schon Verfahren , bei denen dann im Termin eine Vereinbarung der Eltern protokolliert werden konnte.
    Das ist also durchaus auch ein "vergleichsfähiger" Verfahrensgegenstand.

  • Was sagt Ihr denn hier zum Thema Gesundheit? Ich war mir beim Durchlesen des Palandt nicht so sicher, ob ich diesbzgl. einen Beschluss überhaupt machen kann.

  • Was sagt Ihr denn hier zum Thema Gesundheit? Ich war mir beim Durchlesen des Palandt nicht so sicher, ob ich diesbzgl. einen Beschluss überhaupt machen kann.

    Gesundheit des Kindes oder des Antragstellers :teufel:. Ich denke die Gesundheit ist Teil des allgemeinen Entwicklungsstandes des Kindes. Der auskunftspflichtige Elternteil muss m.E. eine kurze Zusammenfassung über den Gesundheitszustand geben. Gibt es da keine Besonderheiten, dann reicht es aus, genau dies zu schreiben ("Gesund, keine Besonderheiten").

    Wenn keine weiteren Gründe oder schwerwiegende Erkrankungen vorliegen, kann man meiner Meinung nach auch keine Verpflichtung zur Vorlage von Arztberichten oder gar die Entbindung von der Schweigepflicht verlangen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo!
    Ich möchte das Thema nochmal aufrufen.
    Ich habe ein Verfahren nach § 1686 BGB und das 10jährige Mädchen möchte nicht, dass sein Vater ein Foto von ihm erhält. Nach einhelliger Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ist zwar ein Auskunftsanspruch auch gegen den Willen des Kindes gegeben, aber ist das bei Fotos nicht was anderes? Gehört ein Foto nicht schon zur Persönlichkeitssphäre des Kindes, die respektiert werden sollte? :gruebel:
    Wie seht Ihr das?

  • Hallo!
    Ich möchte das Thema nochmal aufrufen.
    Ich habe ein Verfahren nach § 1686 BGB und das 10jährige Mädchen möchte nicht, dass sein Vater ein Foto von ihm erhält. Nach einhelliger Meinung in der Literatur und Rechtsprechung ist zwar ein Auskunftsanspruch auch gegen den Willen des Kindes gegeben, aber ist das bei Fotos nicht was anderes? Gehört ein Foto nicht schon zur Persönlichkeitssphäre des Kindes, die respektiert werden sollte? :gruebel:
    Wie seht Ihr das?



    Aus dem Bauch raus, ohne was nachgelesen zu haben:
    Hast Du das Kind denn persönlich angehört oder woher weißt Du das?
    Könnte mir auch vorstellen, dass es auf das einzelne Foto ankommt. Ich fand und finde viele Fotos von mir auch doof. Ist also die Frage, ob es darum geht, dass sie sich selber auf dem Bild nicht mag, weil sie blöd guckt oder ob sie nicht möchte, dass der Vater, den sie nicht kennt, ein Foto von ihr hat (warum?). Vielleicht kann man es ihr auch erklären, insbesondere die Mutter.

  • Es ist eine Weile her, dass ich so ein Verfahren hatte, aber ich denke, der Auskunftsanspruch umfasst auch Fotos, um sich von der Entwicklung des Kindes ein Bild zu machen. Auf den Willen des Kindes kommt es hier nicht in erster Linie an.

    Ich würde einen Anhörungstermin mit allen Beteiligten machen, wenn es geht in einem Sitzungssaal. Das Kind würde ich dann wohl zuerst alleine anhören. Nach Möglichkeit würde ich, wie von Steinkauz beschrieben, einen Vergleich anstreben.

    Dabei sollte auch festgestellt werden, wie oft und welche Art von Bild es denn sein soll. Also nicht das Kind in einer Menschenmenge, in der von dem Kind vielleicht nur der Hinterkopf zu sehen ist. In meinem Verfahren wurde seinerzeit geregelt: 2 Bilder im Jahr, Farbfotos, einmal Porträt und einmal Ganzkörperfoto.

  • Ich habe mit dem Kind gesprochen und sowohl das Kind als auch die Mutter möchten auf gar keinen Fall, dass der Vater irgendetwas über sie erfährt. Und allein die Tatsache, dass der Vater, mit dem sie schon lange keinen Kontakt hat, ein Foto von ihr hat, findet sie ganz furchtbar. :(

  • Es kommt in erster Linie darauf an, ob die verlangte Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Ob die Mutter oder das Kind generell das Ansinnen furchtbar finden, ist ohne Bedeutung.

    MüKo sagt in der Kommentierung zu § 1686 BGB, dass zum Auskunftsanspruch auch Fotos gehören,allerdings sagt der Kommentar auch: "Doch kann bei älteren Kindern die Entscheidung schon dem Grundsatz nach anders ausfallen; widersetzen sie sich, können ihre Persönlichkeitsrechte dazu führen, daß der auskunftsberechtigte Elternteil keine Fotos erhält."

    Kannst Dich ja mal fragen, ob ein zehnjähriges Kind schon ein älteres Kind ist und den Antrag gegebenfalls zurückweisen.

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2002, Az.: 1 UF 103/00; FamRZ 2002, 1585-1588:

    Aus den Gründen:

    Der festgesetzte Auskunftsanspruch bezieht sich darauf, über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder informiert zu werden, die Schulzeugnisse der Kinder zu erhalten, um sich ein Bild von ihrem schulischen Werdegang machen zu können, ebenso einen Entwicklungsbericht der Schule, durch den auch die soziale Entwicklung der Kinder deutlicher wird, sowie aktuelle Fotos der Kinder. Der Senat hält es für angemessen und derzeit ausreichend, wenn dem Vater einmal jährlich ein solcher Entwicklungsbericht und ein aktuelles Foto übersandt wird. Die Erteilung der Auskunft in dem festgelegten Umfang widerspricht nicht dem Wohl der Kinder.

    AG Albstadt, Beschluss vom 29.04.1998, Az.: GR 515/98; DAVorm 1998, 945/946:

    Zum angemessenen Umfang des Auskunftsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils gehört im Zweifel auch die Übermittlung eines Bildes des Kindes. Die Übermittlung des Fotos kann dem Jugendamt übertragen werden, um den sorgeberechtigten Elternteil nicht durch unmittelbare Kontakte zu belasten.

  • Wichtig wäre es auch noch zu wissen, ob es "gute" Gründe dafür gibt, warum Mutter und Tochter derart gegen die Zurverfügungstellung eines Fotos sind.
    Es einfach nur ganz furchtbar zu finden, halte ich da nicht für ausreichend.

    Der Anspruch auf Auskunft richtet sich ja direkt gegen die Mutter und nicht gegen das Kind, d.h. streng genommen braucht das Kind gar nicht zu wissen, dass sein Vater Fotos bekommt. ;)
    Das würde die Belastung des Kindes verhindern und wäre ggf. von der Mutter zu tolerieren. Dies natürlich nur, wenn es die angesprochenen Gründe für die Weigerung gibt.

    Gibt es keine nachvollziehbaren Gründe, würde ich vermuten, dass die Weigerugshaltung des Kindes durch die Mutter erzeugt wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wichtige Voraussetzung: Der Elternteil muss in Vorleistung treten! Im Rahmen der Beistandschaft wird der Wunsch nach Bild und Bericht häufig an mich herangetragen, manchmal mit vorwurfsvollem Unterton. Seit Jahren sage ich die Weiterleitung des Wunsches unter der Voraussetzung zu, dass der Elternteil mir vorher einen entsprechenden Bericht über seine eigene Entwicklung und ein Foto von sich übergibt. In all den Jahren habe ich erst einmal von einem Vater entsprechendes Material bekommen. Daraus ist dann auch ein "nachhaltiger" Kontakt geworden.

  • Ich hatte bis heute einen einzigen Fall des § 1686 BGB. Der Vater benutzte diese Vorschrift zur Führung seines Rosenkrieges. Widerlich. Beim OLG war Schluss, er wurde auch dort abgebürstet.

  • Wie wurde denn die Ablehnung begründet?
    Die Verfahren nach § 1686 BGB setzen ja meistens voraus, dass kein Umgang stattfinden, also in der Regel ein hochstreitiges Elternteil-Elternteil-Verhältnis besteht und das Kind da hineingeraten ist. Dem nicht-umgangsberechtigten Elternteil reine sachfremde Motive nachzuweisen, dürfte doch recht schwierig sein.

  • Das ist ca. fünf Jahre her, das Az kenne ich nicht mehr. Soweit ich mich erinnern kann, hat der Ehemann die von seiner Ex verlangten Auskünfte sich teilweise selbst schon verschafft (Auskunft über Sparbuchguthaben), zum anderen hat die Ex unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihn ständig über Elternsprechtage, schulische Leistungen und Gesundheitsdinge informiert hat. Der hat einfach Missbrauch betrieben und wollte eine gerichtliche Anordnung in einem Fall, bei dem er schon ohne Anordnung bedient wurde. Er wollte seiner Ex "einen reinwürgen".

  • Hallo,
    auch ich möchte das Thema nochmal kurz aufgreifen.
    In meinem Fall stellt der Vater den Antrag im einstweiligen Verfahren. Stellt aber keine Gründe für eine Eilbedürftigkeit dar. Werde also nicht ohne vorherige Anhörung irgendetwas entscheiden.
    Bei mir liegt nun die Schwierigkeit darin, dass der Vater meiner Meinung nach zwar ein berechtigtes Interesse hat, da (Ereignisse hab ich aus den bisher hier laufenden Familienakten zusammengetragen) er vorträgt, dass die Mutter sich nicht ausreichend um die Kinder kümmert bzw. gekümmert hat, als sie noch zusammenlebten und er alles übernehmen musste und auch jegliche Arztbesuche. Sein Jüngster hat Epilepsie und muss Medikamente nehmen. Nach seinem Vortrag kümmert sich die Mutter aber nicht darum. Er möchte daher nun Auskunft darüber, bei welchen Ärzten der Kleine ist etc.
    Andererseits ist die Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus in eine andere Stadt abgehauen, da sie vorträgt, dass es nicht "nur" eheliche Gewalt gab, sondern der Vater auch den Kindern gegenüber handgreiflich wurde. Nun befürchtet sie, dass der Vater die Auskünfte über die Ärzte, Kindergärten, Schulen nutzt, um die Kinder und sie selbst dort abzufangen, da er seine Frau und Kinder überzeugen will, wieder zurückzukommen. Er hat wohl auch schonmal sein Kind auf dem Schulhof geschlagen beim abholen.

    Ich kann auch schlecht alle zusammen zu mir hier zum Termin einladen, da sie sich ja offensichtlich vor ihm versteckt und Angst hat. Eine Vereinbarung im Termin werd ich also nie erreichen.
    Ich hab keine Ahnung, was zu tun ist, bzw. wem ich Glauben schenken kann. :( :( :(

    Liebe GRüße!

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