Auskunft gem. § 1686 BGB

  • Ja was soll man denn anfangs zunächst machen ?

    1.) Antrag an Mutter mit Frist zur Stellungnahme zustellen ( falls noch nicht geschehen )
    2.) Bzgl. des Antrages auch das Jugendamt beteiligen § 162 FamFG und um Bericht bitten.
    3.) Terminieren. Da kommt man nicht drum herum.
    Bei mir würde der Termin nach Eingang zu 2.) anberaumt.

  • Ich würde mich erst mal den beiden Vorbeiträgen anschließen.

    Allerdings stellen sich mir noch einige Fragen zur elterlichen Sorge: Es ist in der Frage von "ehelicher Gewalt" die Rede. Sind die beiden denn noch verheiratet? Haben sie das gemeinsame Sorgerecht? Wurde diese dem Kindesvater schon entzogen? Gab es schon Streitigkeiten zum Umgangsrecht bzw. überhaupt Verfahren in eurem Hause, die man mal mit herbeiziehen könnte?

  • Die Fragen von Andy.K halte ich für vorrangig. Es steht zwar nicht im Text, aber so wie es klingt, sind beide Eltern sorgeberechtigt. Man könnte die vom Vater geäußerte Besorgnis über das Kindeswohl an den Familienrichter weiterreichen.

    Und vor allem die Jugendamtsberichte abwarten.

  • Ja beide Eltern sind sorgeberechtigt. Die Eltern sind noch miteinander verheiratet. Es gibt schon einige Verfahren bezüglich des Sorgerechts und des Umgangs.
    Danke für die Antworten schonmal!

  • Nachtrag: Dabei hat der Vater das alleinige Sorgerecht beantragt! Dem Richter ist also bereits bekannt, dass der Vater die Sorge hat, dass die Mutter sich nicht genug kümmert.

  • Darauf wollte ich auch hinaus: § 1686 BGB hat doch mehr die Funktion eines Ersatzes zum (nicht gewährten oder sonst nicht wahrnehmbaren) Umgangsrecht bzw. einer Ergänzung. Wenn die gemeinsame Sorge besteht, muss man sich doch fragen, ob dies überhaupt im Interesse eines Kindes ist, wenn die Eltern vor Gericht zur Auskunft § 1686 BGB bemühen müssen, statt miteinander (notwendigerweise) zu kommunizieren. Ich denke mal schon, dass ein solcher Fall hinsichtlich des Sorgerechts nochmal mal in die Hände des Richters gehört.

    Meine typischen Fälle des 1686 waren, dass die Kindesväter entweder auf Grund einer großen Entfernung zum Kind oder weil sie etwa inhaftiert waren oder weil das Gericht einen Umgang nicht gut für die Entwicklung des Kindes erachtet hatte den Umgang nicht wahrnehmen konnten oder durften.

  • Nachtrag: Dabei hat der Vater das alleinige Sorgerecht beantragt! Dem Richter ist also bereits bekannt, dass der Vater die Sorge hat, dass die Mutter sich nicht genug kümmert.

    Na, wenn dann noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, würde ich die Sache doch dem Richter zukommen lassen, mit der freundlichen Bitte, im Sorgerechtsverfahren den Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB mit zu verhandeln.

    § 5 Abs. 1 Satz2 RpflG gibt das doch her.

  • Hallöchen!

    Ich habe das 1. Mal einen Antrag nach § 1686 BGB auf dem Tisch.

    Die Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht, sind aber nicht mehr miteinander verheiratet. Im Juli 2016 haben beide eine Vereinbarung über den Umgang des Vaters mit dem Kind getroffen.

    Jetzt stellt der Vater einen Antrag nach § 1686 BGB, weil die Mutter ab nächste Woche für 3 Wochen mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Kur fährt. Die Mutter verrät dem Vater aber nicht, wohin sie genau fahren.

    Ich würde nun, trotz der Tatsache, dass die Kur nächste Woche beginnt, erstmal den Antrag an die Mutter und das Jugendamt weiterleiten. Oder ist das gar ein Grund für eine einstweilige Anordnung? Weiterhin würde ich beim Vater nochmal nachfragen, inwieweit er sich selbst um die Auskunft bemüht hat (Vorlage von Schriftsätzen).

    Oder übersehe ich was? Wie gesagt, das ist mein 1. Verfahren in der Art und muss mich da erstmal reinfriemeln..

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ich habe Zweifel, ob das überhaupt unter 1686 fällt. Da geht es um Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Das sind laut Palandt alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände.

    Den Ort einer 3-Wöchigen Kur würde ich nicht hierunter fassen.

    Wäre nicht die Einwilligung des Vaters als Mitinhaber des Sorgerechts erforderlich gewesen?

  • Wolf: Vielen Dank, stimmt!

    S.H.: Die Zustimmung hat er seinen Angaben nach in der Annahme erteilt, dass ihm der Ort noch genannt wird... Danke allerdings für deinen Hinweis bzw. deinen geäußerten Zweifel. Ich habe in der Kommentierung gefunden, dass im Wege des § 1686 BGB die Bekanntgabe der Wohnanschrift des Kindes verlangt werden kann. Hier geht es zwar nicht um die Wohnanschrift, aber zumindest um den Aufenthaltsort für die nächsten Wochen.

  • Ich würde trotzdem anhören und danach ggf. Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellen. Sinn und Zweck der Mutter-Kind-Kuren ist ja gerade etwas Abstand zu gewinnen; aus Sicht des Kindes ist es dessem Wohl dienlicher, es hat mal drei Wochen Ruhe. Bei drei Wochen sehe ich da auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Vater. Es geht ja gerade nicht um neue Anschrift und somit dauerhaften Aufenthalt sondern nur um eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur.


    Soweit gestellt: VKH-Antrag wäre bei mir schon zweifelhaft, ob es durchginge wegen fraglicher Erfolgsaussichten (aber dazu müsste man den Antrag des Vaters genauer kennen).

    Die §1686er -Verfahren waren bei mir bislang auch nur die Fortsetzung des Rosenkriegs, wenn das OLG Umgangsausschluss besiegelt hatte.

  • Danke euch!

    Ivo: VKH hat er nicht beantragt. Ich sehe im Moment auch kein richtiges Rechtsschutzbedürfnis, weil er telefonisch Kontakt zum Kind halten kann (über das Handy der Mutter) und es ja auch nur 3 Wochen sind. Hab jetzt erstmal die Mutter und das JA mit kurzen Fristen angehört und den Vater um Mitteilung gebeten, wie lange er von der Kur schon weiß und in welcher Form er die Auskunft bisher angefordert hat.

  • Im Juli 2016 haben beide eine Vereinbarung über den Umgang des Vaters mit dem Kind getroffen.

    Darum dürfte es gehen. Der Vater will auch während der Kur sein Umgangsrecht wahrnehmen, und dazu braucht er nun mal die Adresse.

    Sinn und Zweck der Mutter-Kind-Kuren ist ja gerade etwas Abstand zu gewinnen; aus Sicht des Kindes ist es dessem Wohl dienlicher, es hat mal drei Wochen Ruhe. ....
    Die §1686er -Verfahren waren bei mir bislang auch nur die Fortsetzung des Rosenkriegs, wenn das OLG Umgangsausschluss besiegelt hatte.

    Gründe, warum eine Mutter-Kind-Kur bewilligt wird, gibt es viele, da kann es genausogut um die Mutter gehen oder um rein gesundheitliche Gründe. Wenn gerade erst ein Umgangsrecht vereinbart worden ist, riecht mir die Weigerung, die Adresse bekannt zu geben, eher wie eine Torpedierung des Besuchsrechts.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Der Vater gibt allerdings an, dass er gerade nicht auf seinen Umgang während der 3 Wochen Kuraufenthalt besteht. Es geht ihm allein darum, dass er weiß, wo das Kind ist. Die Mutter wiederum möchte in den 3 Wochen für sich und das Kind Ruhe vor dem Vater haben.

    Wie ich solche Verfahren liebe.. :(

  • Der Vater gibt allerdings an, dass er gerade nicht auf seinen Umgang während der 3 Wochen Kuraufenthalt besteht. Es geht ihm allein darum, dass er weiß, wo das Kind ist. Die Mutter wiederum möchte in den 3 Wochen für sich und das Kind Ruhe vor dem Vater haben.

    Wie ich solche Verfahren liebe.. :(


    Dieser Zusatz eröffnet m.E. jedenfalls eine Lösung des Problems: Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis des Vaters, der Antrag ist deswegen abzulehnen. Er hat das Recht auf Umgang, das er aber nicht verfolgt. Ein Recht auf Kenntnis des vorübergehenden Aufenthaltsortes besteht m.E. nicht, solange dadurch nicht das Umgangsrecht berührt wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Netterweise hat sich das Verfahren von selbst erledigt, da die Kindesmutter bzw. deren Anwalt dann doch noch die Auskunft erteilt haben. Warum einfach und so...


    Ich danke euch für eure Hilfe und Hinweise! :)

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